OGH 1Ob676/83 (RS0073763)

OGH1Ob676/8329.6.1983

Rechtssatz

Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Normen

CMR Art17

1 Ob 676/83OGH29.06.1983

Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152

2 Ob 640/85OGH18.03.1986

Veröff: EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348

8 Ob 620/90OGH13.09.1990

Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) <br/>Veröff: JBl 1992,124 = RdW 1991,46

1 Ob 579/91OGH10.07.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)<br/>Veröff: SZ 64/95

7 Ob 607/93OGH19.01.1994

Veröff: VersR 1994,1455

8 Ob 2013/96dOGH27.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T3)

1 Ob 603/95OGH04.06.1996

Auch

7 Ob 2229/96mOGH18.09.1996
4 Ob 2278/96wOGH12.11.1996

Auch; Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)

7 Ob 145/98vOGH11.11.1998

Ähnlich; Beisatz: Überschreitung der Lieferfrist. (T5)

7 Ob 184/01mOGH31.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig. (T6)

4 Ob 157/06aOGH28.09.2006

Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T7)

7 Ob 69/08kOGH02.07.2008
2 Ob 222/09zOGH17.02.2010

Vgl

7 Ob 104/11mOGH31.08.2011
7 Ob 108/12aOGH14.11.2012
7 Ob 124/13fOGH02.10.2013

Beisatz: Hier: Diebstahl eines Sattelauflegers dadurch, dass ein Lkw das Einfahrtstor zum Abstellort rammte. Die Ansicht, dass dies für den Frachtführer unvorhersehbar und unabwendbar war und dass er im Einzelfall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des schweren Gutes getroffen hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. (T8)

7 Ob 219/13aOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Der Frachtführer wird nach dem vierten Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. (T9)<br/>Beisatz: Die Beweislast dafür trifft den Frachtführer. (T10)<br/>Veröff: SZ 2014/8

2 Ob 18/16kOGH23.02.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00676_8300000_001

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