OGH 7Ob124/13f

OGH7Ob124/13f2.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr.Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Gerhard Horak und Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen 175.975,85 GBP sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2013, GZ 2 R 72/13t‑61, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Obhutszeitraum nach Art 17 CMR liegt zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung. Transportbedingte Zwischenlagerungen fallen nicht unter Art 16 Abs 2 CMR, wenn der Transport fortgesetzt wird (6 Ob 90/02g [= RIS‑Justiz RS0116487]; 3 Ob 132/06t). Art 16 Abs 2 CMR ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Frachtführer beim Ausladen des Gutes den Willen haben muss, die Beförderung bis zum Einlangen von Weisungen zu beenden, damit die gesetzliche Rechtsfolge eintritt, dass die Beförderung mit dem Ausladen, die als Ersatzablieferung zu verstehen ist, als beendet gilt (6 Ob 90/02g mwN).

Die Revision zeigt zutreffend auf, dass im vorliegenden Fall ein Ausladen des Gutes nicht stattgefunden hat, weil der Subfrächter der Beklagten mit dem Empfänger ein Verschieben des Ablieferungstermins vereinbart hat und damit kein Wille bestand, die Beförderung zu beenden, sondern, es sollte der Auflader, in dem die Ware transportiert wurde, zwischengelagert werden.

Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen:

Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falls möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (RIS‑Justiz RS0073763). Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die ihm gebietet, alle handelsüblichen, nach den Umständen des Falls zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu treffen (7 Ob 69/08k).

Soweit die Revision Neuerungen enthält und auf Ausführungen in der Berufung verweist, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043579, RS0043616).

Die Beurteilung, dass im vorliegenden Einzelfall der Diebstahl des Sattelauflegers samt den transportierten Stahlrohren, die nach dem Vorbringen der Klägerin ein Gesamtgewicht von 24.134 kg hatten, nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war, hält sich im Rahmen der Judikatur.

Der Frächter erhielt weder vom Empfänger noch vom Absender eine Weisung, wie er mit dem Gut nach Vorliegen des Ablieferungshindernisses (die Empfängerin wollte die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt entgegennehmen) verfahren solle. Der Subfrächter stellte als Zwischenlagerung den Sattelaufleger mit der Ware an den einzig möglichen Abstellort in der Nähe des Empfängers ab und zwar auf einem Betriebsgelände, auf dem es bisher keine Unregelmäßigkeiten gab. Das Gelände war gegen Diebstahl gesichert (ca 1,8 bis 3,9 m hoher verzinkter Lattenzaun; doppelflügiges Metallsicherheitstor mit Vorhängeschloss [mit einer Box abgedeckt] samt Kette; Metallgriff, der mit Bolzenschneider und anderen Manipulationen nicht geöffnet werden kann; an Masten montierte Videokameras; Warnhinweis der örtlichen Polizei „Unternehmensbewachung in diesem Gebiet“). Der Diebstahl erfolgte dadurch, dass ein Lkw das Einfahrtstor rammte. Die Ansicht, dass dies für den Frachtführer unvorhersehbar und unabwendbar war und dass er im Einzelfall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des schweren Gutes getroffen hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte