OGH 6Ob90/02g (RS0116487)

OGH6Ob90/02g16.5.2002

Rechtssatz

Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Art 16 Abs 2 CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet.

Normen

CMR Art3
CMR Art14
CMR Art15
CMR Art16
CMR Art17

6 Ob 90/02gOGH16.05.2002

Veröff: SZ 2002/66

7 Ob 124/13fOGH02.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Transportbedingte Zwischenlagerungen fallen nicht unter Art 16 Abs 2 CMR, wenn der Transport fortgesetzt wird. Art 16 Abs 2 CMR ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Frachtführer beim Ausladen des Gutes den Willen haben muss, die Beförderung bis zum Einlangen von Weisungen zu beenden, damit die gesetzliche Rechtsfolge eintritt, dass die Beförderung mit dem Ausladen, die als Ersatzablieferung zu verstehen ist, als beendet gilt. (T1)

7 Ob 81/20tOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_0060OB00090_02G0000_001