Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung, wonach der Frachtführer von seiner Haftung gemäß Art 17 CMR nur befreit ist, wenn der Verlust von Ladegut auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch unter Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schaden zu verhindern (SZ 50/40; SZ 56/113), wobei an den Frachtführer ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (SZ 56/113; HS XIV/XV/30; SZ 60/64; SZ 64/95); ein Diebstahl befreit ihn nur dann, wenn er unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden hat, daß ihn der Frachführer auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (JBl 1992, 124). Damit, daß von einem auf einem Großparkplatz für Lkw-Züge abgestellten Anhänger, dessen Ladegut nur durch eine Plache abgesichert ist, wobei ein beladener Zustand durch die zollamtliche Plombierung leicht erkennbar ist, zur Nachtzeit Ladegut durch Aufschneiden der Plache leicht gestohlen werden kann, mußte der Beklagte rechnen. Ein unter besonders ungewöhnlichen Bedingungen verübter Diebstahl liegt daher nicht vor. Von einem unabwendbaren Ereignis iS des Art 17 Abs 2 CMR kann daher keine Rede sein.
Die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall zur Höhe einer Forderung ein ausreichendes Bestreitungsvorbringen (hier: Bezugnahme auf die Haftungsgrenze des Art 23 Abs 5 CMR) erstattet wurde, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. Es ist dem Berufungsgericht auch keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es vom Fehlen eines ausreichenden Vorbringens ausgegangen ist. Das im Einspruch enthaltene Vorbringen wurde in ON 5 widerrufen!
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