OGH 8Ob2013/96d

OGH8Ob2013/96d27.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Putz und Dr.Andreas Rischka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) T*****, GesmbH & Co KG, 2.) T*****, GesmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Eberherr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 104.130,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Jänner 1996, GZ 4 R 1066/95-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten waren Unterfrachtführer der Klägerin (1 Ob 575/90). Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von Regreßansprüchen des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner beginnen kann. Daß für derartige Regreßansprüche nicht der in Art 31 Abs 1 lit a CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) in Betracht kommt hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 58/122 dargetan und dieses Ergebnis nicht zuletzt aus der Konvention selbst abgeleitet. Art 39 Abs 4 CMR sieht nämlich für Rückgriffansprüche bei aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des Art 34 CMR ausdrücklich einen von Art 32 Abs 1 lit a CMR abweichenden Verjährungsbeginn (Rechtskraft des Urteils über die vom Regreßberechtigten zu zahlende Entschädigung, sonst deren tatsächliche Zahlung) vor, sodaß es offenkundig ist, daß die Konventionsverfasser bei der Regelung des Art 32 Abs 1 lit a CMR auf Rückgriffsansprüche des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auf den die Voraussetzungen des Art 34 CMR nicht zutreffen, nicht Bedacht genommen haben. Insoweit ist Ch.Huber der Entscheidung in seiner Anmerkung auch beigetreten (JBl 1986, 319). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der dagegen vorgetragenen Kritik (Schütz in Straube HGB2 RdZ 7 zu Art 32 CMR) - in der Folge in mehreren Entscheidungen ausdrücklich aufrecht erhalten (6 Ob 692/87; TR 1990, 152; ecolex 1990, 284; ZfRV 1996, 76; WBl 1996, 165).

Es ist weiters gesicherte Rechtsprechung, daß sich aus §§ 1331, 1332 ABGB ergibt, daß nach österreichischem Recht grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden grundsätzlich "gleichsteht" (SZ 47/106; SZ 60/64; 7 Ob 698/89). An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen (SZ 56/113; SZ 60/64; SZ 64/95). Von einem internationalen Frachtunternehmen ist daher zu verlangen, die besondere Gefährlichkeit des italienischen Raumes in bezug auf Diebstähle ganzer LKW-Ladungen durch Berufsverbrecherbanden zu beachten und dementsprechend zu handeln. Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz ist grob fahrlässig (vgl JBl 1992, 124).

Auch steht der Geltendmachung des Anspruches Art 31 Abs 2 CMR schon deshalb nicht entgegen, weil - wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst klar ergibt - nur auf die Rechtskraft des Urteiles eines Gerichtes eines anderen Vertragsstaates verwiesen wird (Demuth in Thume, Komm.z.CMR, RdZ 52 zu Art 31).

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Wortlaut der CMR steht, war die Revision zurückzuweisen.

Stichworte