OGH 4Ob335/83 (RS0078169)

OGH4Ob335/8331.5.1983

Rechtssatz

Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist, weil es dann keines Rückgriffes auf § 1 UWG bedürfte. Eine bloße Eignung der Ware, Herkunftsvorstellungen zu erwecken, reicht also nicht aus, solange sie nicht in den Verkehr gebracht wurde. - "Thonet-Sessel"

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 335/83OGH31.05.1983

Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)

4 Ob 337/84OGH10.07.1984

Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T2) Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)

4 Ob 347/86OGH24.03.1987

nur: Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist. (T3)

4 Ob 322/87OGH24.03.1987

Veröff: ÖBl 1987,156

4 Ob 367/86OGH10.03.1987

nur T3; Veröff: ÖBl 1988,10

4 Ob 343/86OGH15.12.1987

nur T3; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe. (T4) Veröff: ÖBl 1988,41

4 Ob 413/87OGH09.02.1988

Beisatz: Klimt-Leuchten (T5) Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39

4 Ob 17/88OGH31.05.1988

nur T3; Beisatz: Geschütztes Pub (T6)

4 Ob 102/88OGH29.11.1988

nur T3

4 Ob 35/89OGH11.07.1989
4 Ob 105/89OGH12.09.1989

nur T3

4 Ob 164/90OGH04.12.1990

nur T3

4 Ob 14/91OGH26.02.1991

nur T3; Beisatz: 7-Früchte Müsliriegel (T7) Veröff: ecolex 1991,330

4 Ob 123/91OGH03.12.1991

nur T3; Veröff: MR 1992,120

4 Ob 5/92OGH25.02.1992

nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist. (T8) Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266

4 Ob 127/92OGH23.02.1993

nur T3

4 Ob 91/93OGH27.07.1993

nur T3<br/>Veröff: SZ 66/91

4 Ob 8/94OGH15.02.1994

Auch; Beisatz: Fehlt bei EKG-Elektroden. (T9)

4 Ob 11/94OGH10.05.1994

Auch; Beisatz: Hier: Hemden (T10)

4 Ob 36/95OGH25.04.1995

Auch; nur T8; Beisatz: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr wiederum ist ein Tatbestandsmerkmal der sittenwidrigen Nachahmung (vermeidbaren Herkunftstäuschung). (T11)

4 Ob 2085/96pOGH14.05.1996

Auch; nur T8; Beis wie T11; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T12)

4 Ob 109/99dOGH27.04.1999

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. (T13)

4 Ob 84/99bOGH13.04.1999

Auch; Beis wie T11 nur: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. (T14)

4 Ob 210/00mOGH03.10.2000

Auch; nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. (T15)

4 Ob 126/01kOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des § 1 UWG ist. Allerdings ist für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten (siehe RS0121485). (T16)

4 Ob 65/02sOGH28.05.2002

nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. (T17); Beis wie T13

4 Ob 45/04bOGH25.05.2004

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Sittenwidrigkeit bejaht, wenn die Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T18)

4 Ob 141/09bOGH20.10.2009

Auch

4 Ob 110/10wOGH15.02.2011

Auch

4 Ob 80/19xOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche hohe Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden. (T19)<br/>Veröff: SZ 2019/62

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00335_8300000_001