Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, die klagende Partei die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin betreibt im Standort Wien 1., Postgasse 6, den Detail- und Großhandel (unter anderem auch) mit Beleuchtungskörpern, die ihr Gatte Thomas G*** entworfen hat; diese Beleuchtungskörper werden von verschiedenen kleineren Firmen hergestellt. Die Klägerin bezeichnet ihr Unternehmen und die Lampen als "T***". Die Beleuchtungskörper werden in ihrem Katalog (./A) mit dem Hinweis darauf dargestellt, daß es sich dabei "ausschließlich um eigene Entwürfe handelt, die in Handarbeit in kleinen Serien hergestellt und signiert werden". Unter ihnen befindet sich mit der Modellbezeichnung "Klimt" auch eine Wandleuchte mit einer Glaskugel im Durchmesser von 16 cm. Das verarbeitete Messing ist wahlweise poliert und lackiert oder verchromt. Im einzelnen weist dieser Beleuchtungskörper die aus Beilage B ersichtliche Form und Gesaltung auf. Danach ist die Glaskugel oben in einer zylindrischen Lampenhalterung mit Kugelkopfschrauben befestigt. Als Aufhängekonstruktion dienen drei Vierkantstäbe, die in gleichen Abständen nebeneinander, vom mittleren Durchmesser der Lampenhalterung ausgehend, zuerst senkrecht nach oben, sodann im rechten Winkel zur Wand und von dort wiederum im rechten Winkel bis weit unter die Glaskugel verlaufen, wobei der mittlere Stab wandseitig um einige Zentimeter länger ist als die beiden Seitenstäbe.
Die Beklagte, die Beleuchtungskörper produziert und vertreibt, bietet unter anderem auch eine Wandleuchte an, deren Gestaltung derjenigen des Modells "Klimt" der Klägerin bis auf ein an der Rückseite (gemeint offenbar: der Wandstäbe) befindliches Montageschild, in welchem die Blockklemme für den elektrischen Anschluß untergebracht ist, entspricht. Die Glaskugel hat wahlweise einen Durchmesser von 12 cm, 16 cm oder 20 cm. In ihren schriftlichen Verkaufsunterlagen für Interessierte tragen diese Leuchten keine Bezeichnung; bei Verkaufsgesprächen werden sie Interessenten gegenüber ohne Bezugnahme auf die Klägerin oder "T***" als "Klimt-Leuchten" bezeichnet.
Bei dem als Dienstnehmer bei der Klägerin beschäftigten Thomas G*** rief im Spätherbst 1986 ein Händler an und fragte, wie rasch die "kleine Klimt" lieferbar sei.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung das Herstellen, Feilhalten, Inverkehrbringen oder den Verkauf von Beleuchtungskörpern jeglicher Art zu verbieten, die den von Thomas G*** entworfenen und von der Klägerin vertriebenen Beleuchtungskörpern nachgebildet sind, insbesondere den im Produktionskatalog Beilage A angeführten Modellen, hievon insbesondere (ua) dem Modell "Klimt WL" laut Beilage B. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch "auf jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund", insbesondere aber auf die Bestimmungen des UrhG und des UWG. Die Wandleuchte "Klimt" sei auf Grund ihrer ausschließlich künstlerischen Gestaltung ein urheberrechtlich geschütztes Werk; ihr Schöpfer, der Ehegatte der Klägerin, habe dieser sämtliche Verwertungsrechte zur alleinigen Nutzung übertragen. Im übrigen habe die Beklagte die Wandleuchte, für die eine Fülle sonstiger Gestaltungsmöglichkeiten bestünden, bewußt nachgeahmt. Ihre Produkte seien mit jenem der Klägerin verwechselbar ähnlich. Thomas G*** habe den Geschäftsführer der Beklagten etwa im Jahre 1985 wegen einer von letzterer in einer Sonderanfertigung hergestellten Leuchte Modell "Klimt" zur Rede gestellt und ihn aufgefordert, derartige Nachbildungen zu unterlassen, weil der Lampenentwurf von ihm stamme; dies sei aber mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, daß die Beklagte dann eben gewisse Details verändern werde, so daß kein Schutz mehr bestehe. Seit dem Spätherbst 1986 stelle die Beklagte nun tatsächlich die Wandleuchte "Klimt" in drei verschiedenen Größen her und beute damit vollkommen bewußt fremde Leistungen aus. Die Beklagte hielt dem entgegen, daß der Wandleuchte Modell "Klimt WL" mangels einer entsprechenden eigenständigen schöpferischen Werkhöhe kein Urheberrechtsschutz zukomme; sie sei vielmehr nur eine Nachbildung von Leuchtkörpern, die von Künstlern des Jugenstils schon früher erzeugt worden seien. Überdies unterschieden sich die Leuchten der Beklagten vom Modell "Klimt WL" der Klägerin durch ein 1 cm hohes Montageschild an der Rückseite; dadurch allein entstehe bereits ein anderer Eindruck. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine Urheberrechtsverletzung sei schon deshalb zu verneinen, weil für die behauptete Individualität des Werkes und den Grad der schöpferischen Leistung keine ausreichende Bescheinigung vorliege. Auch eine sittenwidrige Nachahmung eines fremden Produkts liege nicht vor, weil es an der hiefür erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle; es hätten nämlich keine ausreichenden Feststellungen zur Verkehrsbekanntheit des von der Klägerin vertriebenen Beleuchtungskörpers Modell "Klimt" getroffen werden können. Dem Rekurs der Klägerin gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es verbot der Beklagten mit einstweiliger Verfügung das Herstellen, Inverkehrbringen, Feilhalten oder Verkaufen von Beleuchtungskörpern, die dem von Thomas G*** entworfenen und von der Klägerin vertriebenen Modell "Klimt WL" (Beilage B) nachgebildet sind; im übrigen bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung des Sicherungsantrages. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz nahm ergänzend noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Thomas G*** hat sämtliche Verwertungsrechte an den Entwürfen seines Beleuchtungskörpers der Klägerin übertragen. Die von ihm entworfenen und mit dem Schriftzug "Thomas" handdsignierten Leuchten werden auch exportiert, und zwar unter anderem in die Bundesrepublik Deutschland, die Schweiz sowie nach Japan. 1984 oder 1985 sprach Thomas G*** mit dem Geschäftsführer der Beklagten und wies ihn darauf hin, daß der Entwurf zu der auch von der Beklagten hergestellten Wandleuchte "Klimt" von ihm stamme und die Beklagte zur Herstellung gleichartiger Lampen nicht berechtigt sei. Auch das Rekursgericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz der Wandleuchte "Klimt", weil nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin und den Bescheinigungsergebnissen die hiefür erforderliche schöpferische Originalität und Werkhöhe noch nicht zweifelsfrei bejaht werden könne. In der Vorgangsweise der Beklagten liege aber sehr wohl ein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese den Beleuchtungskörper "Klimt" der Klägerin fast identisch nachgeahmt habe; dem auf der Rückseite ihrer Leuchte angebrachten Montageschild komme nur untergeordnete Bedeutung und damit kein erkennbarer Einfluß auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses zu. Darin liege kein beachtenswerter Gestaltungsbeitrag der Beklagten. Bei einer solchen Nachahmungsart sei eine gewisse Verkehrsbekanntheit des nachgeahmten Produktes oder gar dessen Durchsetzung im Verkehr nicht erforderlich. Die Leuchte der Klägerin weise jedenfalls wettbewerbliche Eigenart auf, weil ihre Gestaltung geeignet sei, auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen; die Vekehrsbekanntheit der klägerischen Wandleuchte sei insbesondere auch deshalb zu bejahen, weil dieses Produkt bereits auf dem Markt erschienen sei. Auch eine bewußte Nachahmung durch die Beklagte sei gegeben, weil deren Geschäftsführer wegen des Nachmachens bereits Vorhaltungen gemacht worden seien und sie ihr Produkt gesprächsweise ebenso wie die Klägerin bezeichne. Das Unterlassungsgebot müsse sich aber auf das von der Beklagten tatsächlich nachgeahmte Modell "Klimt WL" beschränken; für ein darüber hinausgehendes, allgemeines Verbot sittenwidriger Nachahmung von Beleuchtungskörpern der Klägerin fehle es hingegen an Eingriffshandlungen der Beklagten.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise auf Aufhebung in diesem Umfang.
Die Klägerin beantragt, dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Wenngleich durch die Formulierung des Ausspruches über den Wert des Beschwerdegegenstandes klargestellt ist, daß der von der Abänderung betroffene Wert 15.000 S übersteigt (§ 527 Abs 1 Satz 2 ZPO), könnte es zunächst doch zweifelhaft erscheinen, ob sich danach der weitere Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 300.000 S, möglicherweise auch nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert oder doch auf den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes bezieht, über den es entschieden hat; nur letzteres wäre aber für die Frage entscheidend, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurszulässig ist, während ein Ausspruch im erstgenannten Sinn im Gesetz gar nicht vorgesehen ist (4 Ob 327/84; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87; 4 Ob 1/88 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff 175 f und 203 f). Hier hat aber das Rekursgericht - abweichend von den den genannten Vorentscheidungen zugrunde liegenden Fällen, in denen dem Rekursgericht eine Berichtigung seiner Aussprüche über die Anfechtungszulässigkeit aufgetragen werden mußte - durch die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in der Begründung seines Streitwertausspruches bereits unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es einen 300.000 S nicht übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes angenommen hat und nicht etwa der unrichtigen Auffassung war, es komme auch insoweit nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an. Sein Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs 2 iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO) kann daher nicht mehr irrtümlich erfolgt sein. Danach ist zwar die Überprüfung des abändernden Teiles des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechtes beschränkt; die Klägerin übersieht aber bei ihrem Antrag, den Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen, daß in Wettbewerbssachen gerade wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegt, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus - wie hier - noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl 1984, 48 und 104; ÖBl 1987, 103 ua).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Soweit sich die Beklagte gegen die ergänzenden bzw. abweichenden Feststellungen wendet, die das Rekursgericht (angeblich) im Wege einer unzulässigen Umwürdigung der Beweisergebnisse gewonnen habe, und darüber hinaus erstmalig gegen die Aktivlegitimation der Klägerin ins Treffen führt, diese sei gar nicht Erzeugerin des Lampenmodells "Klimt", handelt es sich dabei um keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1980, 41 und 138 mwH), daß im Provisorialverfahren das Rekursgericht - anders als der Oberste Gerichtshof, welcher auch hier nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist und daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen gelangen kann als die erste Instanz. Zur Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte deren Vorbringen, die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper würden von verschiedenen kleineren Firmen hergestellt, nicht in Zweifel gezogen und insbesondere gar nicht behauptet, daß dies etwa im Auftrag eines Dritten und nicht der Klägerin geschehe; insoweit wäre daher die Klägerin selbst auch als Produzentin der von ihr vertriebenen Leuchten anzusehen. Abgesehen davon ist gemäß § 14 UWG jeder Mitbewerber berechtigt, Verstöße nach § 1 UWG geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 43 mwH) setzt dieses Klagerecht nicht einmal ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus, welches im vorliegenden Fall aber schon deshalb besteht, weil die Klägerin auch als Detail- und Großhändlerin der Wandleuchte "Klimt" vom Wettbewerbsverstoß der Beklagten unmittelbar betroffene Mitbewerberin und somit jedenfalls zur Klage legitimiert ist.
Im übrigen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel gegen das Vorliegen des vom Rekursgericht bejahten Verstoßes gegen § 1 UWG wegen sittenwidriger Nachahmung der klägerischen Wandleuchte "Klimt". Diesen Ausführungen kommt aber keine Berechtigung zu:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1987, 95 mwH), daß nicht nur das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall unlauter sein kann, sondern auch das Verhalten eines Unternehmers gegen § 1 UWG verstößt, der ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ein fremdes, nicht unter Sonderrechtsschutz stehendes Arbeitsergebnis ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Dabei handelte es sich allerdings regelmäßig um Fälle unmittelbarer Leistungsübernahme in der Form "unmittelbarer Aneignung" durch ein - meist
technisches - Vervielfältigungsverfahren (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 796 ff Rz 465 ff; vgl. SZ 53/35; ÖBl 1980, 81; ÖBl 1983, 75). Ob diese Grundsätze - wie das Rekursgericht im Anschluß an die deutsche Lehre (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 801 ff Rz 473 ff) meint - auch für das "identische Nachmachen", also das Nachahmen eines fremden Vorbildes in "identischer oder nahezu identischer Form" gelten, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil das Verhalten der Beklagten schon nach den von der Rechtsprechung für die sittenwidrige (sklavische) Nachahmung eines fremden Produktes entwickelten Grundsätzen einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet.
Danach ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn die Nachahmung im Einzelfall unter besonderen Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Voraussetzung der Sittenwidrigkeit der Nachahmung ist also bei dieser Fallgruppe, daß eine bewußte Nachahmung erfolgt, dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN; ÖBl 1982, 64; ÖBl 1983, 70 und 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24; ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156 ua). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens weist die Wandleuchte "Klimt" der Klägerin eine - wenngleich in deutlicher Anlehnung an den Jugenstil geschaffene - charakteristische Gestaltungsform auf, welche von der Beklagten nahezu in allen Einzelheiten übernommen wurde. Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte ihre Wandleuchte - bei sonst gleicher Gestaltung - noch in zwei weiteren Größen herstellt und vertreibt und daß diese als einzige Abweichung vom Produkt der Klägerin an der Rückseite der Wandstäbe ein Montageschild tragen; letzteres tritt für die nach dem Gesamteindruck zu beurteilende und danach in den dafür maßgeblichen sonstigen Teilen zu bejahende Übernahme der ästhetischen Gestaltungsform der Wandleuchte völlig in den Hintergrund. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß die Beklagte ihr Produkt gesprächsweise gegenüber Interessenten in Übereinstimmung mit dem Modellnamen der Klägerin als "Klimt-Leuchte" bezeichnet. Demgegenüber bestand aber - selbst unter Berücksichtigung des sich derzeit wieder dem Jugendstil zuwendenden Zeitgeschmacks - ein ausreichender und der Beklagten auch zumutbarer Spielraum für eine andere Gestaltung (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 803 Rz 477); auch bei Wandleuchten im Jugenstil bestehen nämlich durchaus mannigfaltige Möglichkeiten für die konkrete Ausführung und Kombination der einzelnen Stilelemente (vgl. ÖBl 1983, 134). Schon diese gänzliche Übernahme der ästhetischen Gestaltungsform in ihrer Gesamtheit schließt aber auch einen Zufall aus, sie läßt vielmehr keinen Zweifel an einem bewußten Vorgehen der Beklagten. In die gleiche Richtung weist im übrigen auch der Umstand, daß die Beklagte an ihrem Verhalten trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Ehegatten der Klägerin festgehalten hat. Nach den Umständen des vorliegenden Falles muß aber auch die Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bejaht werden:
Auf der Seite des nachgemachten Produktes ist nach der Rechtsprechung wettbewerbliche Eigenart - also das nach dem bisher Gesagten bereits zu bejahende Vorliegen bestimmter Merkmale und Gestaltungsformen, die dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen - und damit in der Regel eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muß also auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Verkehr bekannt geworden sein; dabei ist aber entgegen der Meinung der Beklagten Verkehrsbekanntheit im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich, weil es dann keines Rückgriffes auf § 1 UWG bedürfte; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134 mwN und zustimmender Bemerkung von Schönherr; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1987, 156). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24; ÖBl 1986, 43; 4 Ob 347/86; 4 Ob 367/86).
Gegen eine solche Verkehrsbekanntheit des Produktes der Klägerin bestehen keine Bedenken: Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde die Wandleuchte "Klimt WL" jedenfalls bereits in den Verkehr gebracht, weil sie die Klägerin nicht nur im Inland vertreibt, sondern auch in das Ausland exportiert. Im Antragsvorbringen der Klägerin, welche ja der Beklagten eine konkrete Nachahmung ihrer Leuchte vorgeworfen hat, war aber bereits die Behauptung der zeitlichen Priorität enthalten; es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, demgegenüber zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Klägerin ihre Leuchte erst zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht hat, der nach dem Erscheinen ihren eigenen, gleichgestalteten Leuchten auf dem Markt lag. Soweit die Beklagte solches erstmals in ihrem Revisionsrekurs vorbringt, ist dies als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Es ergibt sich somit zusammenfassend, daß im Verhalten der Beklagten eine sklavische Nachahmung und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt. Das Unterlassungsbegehren ist daher - gleichgültig, ob der Wandleuchte "Klimt" der Klägerin Sonderrechtsschutz nach dem UrhG zukommt oder nicht - schon nach dieser Gesetzesstelle berechtigt.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.
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