OGH 4Ob367/86

OGH4Ob367/8610.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G. S*** Tilo Holzwaren Gesellschaft m.b.H.,

Lohnsburg, Magetsham Nr. 19, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Rudolf W. Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei Georg R***, Tischler, Straß im Attergau Nr. 25, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1986, GZ 2 R 124/86-9, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 19. März 1986, GZ 6 Cg 88/86-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig, die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin erzeugt Holzprofilleisten, Putzabdeckleisten, Rohrabdeckleisten, Türverkleidungen, Anleimer, Glasleisten, Viertelbögen, Winkelleisten, Gesimsleisten, Bilderrahmenleisten, Viertelbögen für Profilleisten, Rundbogenleisten, Segmentbögen, Gesimsbögen, Deckenleisten und Profilleisten; sie vertreibt diese Produkte seit 1965 in ganz Österreich. Auf Grund umfangreicher Werbung - insbesondere durch den Einsatz von vier Vertretern, das Verteilen von mehreren tausend Preislisten, Wandtafeln, Handmustern, Musterketten usw. - hat die Klägerin mit ihren Erzeugnissen eine gewisse Verkehrsbekanntheit in den einschlägig befaßten Geschäftskreisen erlangt. Ein Teil der von ihr vertriebenen Leisten wurde von der Klägerin selbst kreiert, und zwar hinsichtlich der Art der Aussehens, der Maße, der Formen, der Längen und der verwendeten Materialien. Seit 1978 bietet die Klägerin auch Viertelbögen zu Profilleisten in stets gleichbleibenden Maßen an, welche zu ihrem übrigen Leistenprogramm passen. Der von der Klägerin aufgelegte, ihr Leistenprogramm enthaltende Katalog (Beilage B) trägt auf seinem Deckblatt in großer, nicht zu übersehender Schrift die Worte "tilo Profilleisten"; auf der Rückseite des Umschlages findet sich nochmals in großen Buchstaben die Bezeichnung "tilo" und darunter - in wesentlich kleinerer Schrift - die Worte "G. S***, tilo-Holzwaren Ges.m.b.H." sowie die Adresse, die Telefonnummer und die Fernschreibnummer der Klägerin. Vor kurzer Zeit brachte der Beklagte einen Katalog mit seinem Profilleistenprogramm heraus. Das Deckblatt dieses Kataloges (Beilage C) trägt neben der Bezeichnung "H***" den nachstehenden, gleichfalls deutlich lesbaren Text: "Ihr Weg zu den Präzisions-Holzprodukten - H*** zeigt in dieser Liste, wie Sie schnell von den Vorteilen der Profilleisten, Profilbögen, Segmentbögen, Viertelbögen usw., mit absoluter Profiltreue und minimaler Toleranz, profitieren können". Die letzte Umschlagseite enthält den Hinweis: "Holzwarenerzeugung R***, 4881 Straß i. Attg. Nr. 25 - H***".

Die im Spruch des Rekursgerichtes genannten Glasleisten, Profilleisten und Viertelbögen wurden vom Beklagten genauso gestaltet, wie sie von der Klägerin erzeugt und vertrieben worden waren. Auch die in den beiderseitigen Katalogen aufscheinenden Artikelnummern dieser Waren weisen nachstehende Ähnlichkeiten auf:

Artikel-Nr. der Klägerin Artikel-Nr. des

Beklagten

Glasleisten:

SGL 17 RGL 17

SGL 20 RGL 20

SGL 23 RGL 23

GL 117 RGL 117

GL 120 RGL 120

GL 123 RGL 123

SGL 217 RGL 217

SGL 220 RGL 220

SGL 223 RGL 223

SGL 225 RGL 225

Profilleisten:

PL 207 RPL 207

PL 209 RPL 209

PL 211 RPL 211

PL 212 RPL 212

PL 229 RPL 229 (Falz)

PL 235 RPL 235

Viertelbögen:

PL 207 RVB 207

PL 209 RVB 209

PL 211 RVB 211

PL 212 RVB 212

PL 229 RVB 229

SGL 217 RGL 217

SGL 220 RGL 220

SGL 223 RGL 223.

Ähnliche Übereinstimmungen ergeben sich auch bei den Profilbögen und den Segmentbögen.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort jede Verwendung, insbesondere Produktion, Vertrieb und Werbung jeder Art, der nachstehend angeführten, im Prospekt des Beklagten abgebildeten und dort im einzelnen bezeichneten Produkte zu untersagen:

a) Glasleisten RGL 17, 20, 23, 117, 120, 123, 217, 220, 223 und 225;

  1. b) Profilleisten RPL 207, 209, 211 und 212;
  2. c) Profilleisten mit Falz RPL 229 und 235;
  3. d) Viertelbögen RVB 207, 209, 211, 212, 229, 217, 220 und 223;
  4. e) Profilbögen RPL 209, 211, 212 und 229;
  5. f) Segmentbögen RPL 209, 211 und 229, Stilbögen RPL 229. Die beanstandeten Erzeugnisse seien den entsprechenden Produkten der Klägerin nicht nur in ihrem Design und ihrem Aussehen, sondern auch in ihren Abmessungen vollkommen gleich. Im Verein mit der Übernahme der Artikelnummern der Klägerin sowie dem Umstand, daß die vom Beklagten verlangten Preise durchwegs knapp unter denen der Klägerin lägen, begründe diese unmittelbare Leistungsübernahme einen Verstoß gegen § 1 UWG.

    Der Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Leisten und Bögen der hier in Rede stehenden Art seien schon seit mehreren Jahren auf dem Markt; sie würden von einer relativ großen Anzahl von Unternehmen angeboten. Die vorhandenen Übereinstimmungen ergäben sich aus den Normmaßen der Türen, für die sie bestimmt seien. Da auch die Artikelnummern, mit welchen auf die einzelnen Dimensionen hingewiesen werde, zwangsläufig gleich sein müßten, könne weder von sklavischer Nachahmung noch gar von unmittelbarer Leistungsübernahme gesprochen werden. Verwechslungen der beiderseitigen Erzeugnisse seien auszuschließen.

    Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Maße der von den Parteien hergestellten Profilleisten, vor allem aber auch der Viertelbögen, seien zum Teil dadurch vorgegeben, daß sie für Normtüren verwendet werden sollen. Soweit - etwa bei der Gestaltung des Querschnitts einer Leiste - solche Vorgaben fehlten und der Beklagte dennoch für einen Teil seiner Erzeugnisse die gleiche Gestaltung gewählt habe wie die Klägerin, sei diese Nachahmung nicht sittenwidrig. Bei der Vielzahl von Profilleisten, die sich oft nur geringfügig unterschieden, sei es nicht denkbar, daß bestimmte Formgebungen oder Formkombinationen von den angesprochenen Interessenten zweifelsfrei als Produkt eines bestimmten Unternehmens identifiziert werden könnten. Es käme daher einer ungerechtfertigten Monopolisierung gleich, wenn nur die Klägerin Profilleisten mit einer ganz bestimmten Dimension oder einer ganz bestimmten Kehlung herstellen dürfte. Entscheidend sei aber, daß schon nach der Aufmachung der beiderseitigen Kataloge eine Irreführung des Publikums über den Hersteller der Leisten ausgeschlossen werden könne.

    Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Bei der rechtlichen Beurteilung des bescheinigten Sachverhalts sei davon auszugehen, daß Profilleisten verschiedenster Art zwar immer eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen würden, daß aber andererseits insbesondere in der Gestaltung der Einzelheiten nahezu unbegrenzte Möglichkeiten einer unterschiedlichen Formgebung bestünden. Die auffallende Übereinstimmung der beanstandeten Produkte mit den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin rechtfertige den Schluß, daß der Beklagte die in den einschlägigen Fachkreisen seit Jahren bekannten Erzeugnisse der Klägerin bewußt bis ins Detail kopiert habe. Obgleich es dem Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, durch individuelle Abweichungen Produkte herzustellen, die den Erzeugnissen der Klägerin zwar ähnlich wären, dennoch aber bestimmte Unterscheidungsmerkmale aufgewiesen hätten, habe er statt dessen eine auffallende Übereinstimmung der beiderseitigen Erzeugnisse gesucht. Werde überdies berücksichtigt, daß der Beklagte auch seine Artikelnummern - welche keineswegs immer durch die Abmessungen der Profile vorgegeben seien - offenbar bewußt in verwechselbarer Art und Weise gebildet habe, dann sei der Schluß gerechtfertigt, daß der Beklagte versucht habe, über die Bekanntheit der Klägerin und deren Produkte seinen eigenen Absatz in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) zu fördern.

    Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz.

    Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der jüngeren

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt hat,

ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen

Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem

Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an

sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann

anzunehmen, wenn in Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus

denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft

insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als

Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne

ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses

gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der

Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des

Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer

Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand

halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt somit nicht in jedem Fall

eine - bis an die Grenzen der unmittelbaren Leistungsübernahme

reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte

"sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische

Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer

sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu

können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung

vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird

und daß schließlich eine anderweitige Gestaltung zumutbar gewesen

wäre (ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mwN; ÖBl 1981, 154;

ÖBl 1982, 64 = GRURInt. 1982, 676; ÖBl 1983, 70; ÖBl 1983, 134;

ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43;

dazu neuerdings auch Jahn, UWG - sittenwidrige Nachahmung, in der Schönherr-Gedächtnisschrift [1986] 53 ff). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

Beide Vorinstanzen haben als bescheinigt angenommen, daß der

Beklagte die im Spruch der einstweiligen Verfügung angeführten

Glasleisten, Profilleisten, Viertelbögen, Profilbögen, Segmentbögen

und Stilbögen den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin in allen

Einzelheiten (Profil, Bogenradien) bewußt nachgebildet und dabei mit

wenigen Ausnahmen auch die gleichen Abmessungen (Stärke der Leisten,

Falzhöhe und -tiefe, Bogenlänge) wie die Klägerin gewählt hat. Die

in einigen wenigen Fällen aus den unbestrittenen Prospekten

feststellbaren Größenunterschiede - etwa in der Profilstärke bei den

Profilleisten RPL 209 (15,1/34,4 gegenüber 15/34 mm), RPL 211

(16,2/29,3 gegenüber 16/29 mm) und RPL 229 (21,6/28,1 gegenüber

21,5/28 mm), in der Bogenlänge bei den Viertelbögen RVB 207, 209,

211 und 212 (63,6 gegenüber 63,5 mm) und bei den Segmentbögen

RSB 209, 211 und 229 (430, 530, 630 und 680 gegenüber 420, 520, 620

und 670 mm) sowie in der Bogenhöhe beim Stilbogen STB 229 (45

gegenüber 46 mm) - sind so geringfügig, daß sie die Gefahr von

Verwechslungen auch dieser Erzeugnisse nicht ausschließen können.

Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der

Umstand, daß die zur Werbung für die beiderseitigen Erzeugnisse

bestimmten Kataloge (Beilagen B, C) unübersehbar die

Firmenschlagworte "tilo" bzw. "H***" tragen; sobald nämlich die

angesprochenen Verkehrskreise mit den - nicht näher

gekennzeichneten - Produkten selbst in Berührung kommen, kann ein

dabei entstehender Irrtum über die Herkunft des jeweiligen

Erzeugnisses zumindest einen späteren Kaufentschluß beeinträchtigen

(ÖBl 1986, 43 mwN).

Nach den Umständen des vorliegenden Falles muß aber auch die

Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung und damit die

Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bejaht werden:

Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen

der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein

Produkt in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er

nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine

Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine

solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der

Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von

Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt

geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen

Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können

(ÖBl 1981, 115 = GRURInt. 1982, 64 mwN; ÖBl 1984, 95 ua.).

"Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es

bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus auch bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1984, 95). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1985, 24 = GRURInt. 1985, 684; ÖBl 1986, 43).

Eine solche wettbewerbliche Eigenart der vom Beklagten nachgeahmten Erzeugnisse der Klägerin hat aber das Rekursgericht mit Recht bejaht: Wenngleich bei der Gestaltung von Profilleisten und Profilbögen dieser Art bestimmt Formen und Abmessungen in der Regel schon durch die Normgrößen der Fenster und Türen, für die sie vornehmlich bestimmt sind, vorgegeben sind und auch die Leisten und Bögen selbst im Hinblick auf ihren Verwendungszweck immer eine mehr oder weniger große Ähnlichkeit aufweisen werden, bleiben dem Hersteller solcher Erzeugnisse doch - vor allem bei der Gestaltung der Einzelheiten des Profils selbst - eine Fülle von Möglichkeiten, um seinem Produkt durch die Auswahl, die Dimensionierung und die besondere Anordnung der einzelnen Bögen, Hohlkehlen, ebenen Flächen, Kanten und Nuten ein eigenartiges und individuelles, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeignetes Aussehen zu verleihen. Daß Leisten und Bögen dieser Art auch von einer Anzahl weiterer Hersteller auf den Markt gebracht werden, schadet dabei nicht, können doch auch derartige "Massenartikel" - unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verkehrsbekanntheit - aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchaus schutzfähig sein (ÖBl 1986, 43 mwN). An der hiefür notwendigen wettbewerblichen Eigenart der nachgeahmten Erzeugnisse ist im vorliegenden Fall umso weniger zu zweifeln, als nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin mit ihren Produkten tatsächlich schon seit 1965 eine gewisse Verkehrsbekanntheit in den einschlägig befaßten Geschäftskreisen erlangt hat. Wird überdies berücksichtigt, daß der Beklagte über die sklavische Nachahmung der Erzeugnisse der Klägerin hinaus auch noch die jeweils aus mehreren Buchstaben und Ziffern zusammengesetzten, keineswegs immer zwingend vorgegebenen Bezeichnungen seiner Leisten und Bögen ohne sachliche Notwendigkeit den entsprechenden Artikelbezeichnungen der Klägerin in verwechselbarer Art und Weise nachgebildet hat, dann erweist sich die vom Rekursgericht aus der Gesamtheit all dieser Umstände abgeleitete Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG als gerechtfertigt. Dem unbegründeten Revisionsrekurs des Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

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