OGH 5Ob24/81 (RS0013213)

OGH5Ob24/817.7.1981

Rechtssatz

Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Hauses (hier: Balkone) nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der sie gehören, sondern wirken sie sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl 1977,317; siehe auch 1 Ob 750/80 und BGH in NJW 1979, 2207).

Normen

ABGB §828
ABGB §833 B1
ABGB §848 Satz2
ABGB §890
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 1975 §14 Abs1
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1

5 Ob 24/81OGH07.07.1981

Veröff: SZ 54/99

5 Ob 656/82OGH13.07.1982

Beisatz: Hier: Verbesserungsanspruch wegen schadhafter Konstruktion der Terrassen und der Kellerdecke. (T1) Veröff: JBl 1984,204

5 Ob 57/82OGH18.01.1983

Beisatz: Hier: Mangelhafte Wasserversorgungsanlage (T2)

5 Ob 60/82OGH18.01.1983
5 Ob 1/85OGH29.01.1985

nur: Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. (T3); Beisatz: 1) Im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T4) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)

5 Ob 32/85OGH04.06.1985

nur T3; Beis wie T4

5 Ob 101/85OGH28.01.1986

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82

5 Ob 11/88OGH09.02.1988

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 1,2/85

5 Ob 65/88OGH20.06.1989
3 Ob 561/90OGH11.07.1990

Vgl; nur T3; Beis wie T4

5 Ob 102/90OGH27.11.1990

Beis wie T4; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)

5 Ob 9/95OGH28.01.1997

Vgl auch

5 Ob 274/97yOGH14.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (§ 13c WEG). (T5)

1 Ob 80/97iOGH24.03.1998

Auch

3 Ob 26/98iOGH28.06.1999

Vgl; nur T3; Beis wie T4 nur: Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T6)

1 Ob 282/99yOGH23.11.1999

Beisatz: Hier: Dach eines Rohbaus. (T7)

5 Ob 294/99tOGH30.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T8); Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T9); Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T10)

1 Ob 163/03gOGH02.09.2003

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T11); Veröff: SZ 2003/99

5 Ob 142/03yOGH26.08.2003

Gegenteilig; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T12)

7 Ob 105/05zOGH08.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor. (T13); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer. (T14); Beisatz: Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft ist im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, wo einer der Ehegatten Alleineigentümer der früher im Miteigentum stehenden Sache wird, in aller Regel konkludent anzunehmen. (T15)

1 Ob 105/08kOGH16.12.2008

Gegenteilig; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T16)

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16

5 Ob 207/10tOGH27.04.2011

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16

5 Ob 119/11bOGH25.08.2011

Auch; Beis wie T10

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16

6 Ob 26/20xOGH20.02.2020

Gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen. (T17)

5 Ob 102/21tOGH16.12.2021

Beis wie T17

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0050OB00024_8100000_001