OGH 1Ob12/80 (RS0026596)

OGH1Ob12/8027.5.1980

Rechtssatz

Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss (vgl SZ 34/167). Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des § 1300 ABGB auch dann anzunehmen, wenn der Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln erteilt wird (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 69).

Normen

ABGB §1300 B
AHG §1 Ca

1 Ob 12/80OGH27.05.1980

Veröff: SZ 53/83

3 Ob 594/80OGH25.03.1981

nur: Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss. (T1); Beisatz: Hier: Privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis. Anspruch auf Pannenhilfe durch den ÖAMTC. (T2) Veröff: SZ 54/41 = EvBl 1981/145 S 433 = JBl 1982,95 = ZVR 1982/64 S 50

8 Ob 532/83OGH12.04.1984

nur: Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss. (T3); Beisatz: Da es in der Regel für die Geschäftstätigkeit eines Vermögensberaters und Anlageberaters nicht entscheidend ist, dass er für seine Tätigkeit von seinem Klienten selbst Honorar begehrte, weil er sich vielfach dadurch bezahlt macht, dass er für seine Vermittlungstätigkeit von den Vertragspartnern seines Klienten Provision begehrt, steht der Umstand, dass er vom Klienten kein Honorar begehrte, der Annahme vorvertraglicher oder vertraglicher Sorgfaltspflichten nicht entgegen. (T4)

3 Ob 547/84OGH27.06.1984

Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/122 = RdW 1985,9

1 Ob 33/84OGH14.11.1984

Veröff: SZ 57/172 = RdW 1985,244 = NZ 1986,62

10 Ob 512/87OGH28.01.1988

Vgl; nur T3; Beisatz: Durch den geschäftlichen Kontakt, die Beantwortung einer Bonitätsanfrage von Bank zu Bank, entsteht ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht, welches Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten auslöst, deren Verletzung ersatzpflichtig macht. (T5) Veröff: JBl 1988,239 = ÖBA 1988,615 (Jabornegg)

1 Ob 587/90OGH11.07.1990

nur T3; Veröff: SZ 63/129 = NZ 1992,110

7 Ob 685/90OGH10.01.1991

nur T3; Veröff: RdW 1991,232 = ecolex 1991,314

1 Ob 43/92OGH19.10.1993

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob eine beratende Leistung im Rahmen beziehungsweise in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäftes erbracht wurde und damit auch diesen Geschäftsabschluss beeinflusste und der Beratende somit nicht selbstlos handelte. (T6) Veröff: SZ 66/129

7 Ob 623/94OGH08.02.1995

nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 588/94OGH09.02.1995

Auch; nur T3

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Auch; nur T1; Beis wie T4

7 Ob 79/98pOGH05.05.1998

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 252/00pOGH14.11.2000

Auch; nur T1

5 Ob 159/07dOGH28.08.2007

Beis wie T6; Beisatz: Keine vorvertragliche Beziehung zwischen einem Wohnungseigentumsobjektinteressenten und dem Hausverwalter. (T7)

6 Ob 110/07fOGH07.11.2007

Auch

6 Ob 104/06xOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Die Kläger wandten sich an die Beklagte als Händlerin des von ihnen im Konzern verwendeten Unkrautbekämpfungsmittels wegen deren besonderer Sachkunde um Rat und Auskunft. Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T8)

6 Ob 144/08gOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird. Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94). (T9)

4 Ob 169/08vOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Ob der Rat oder die Auskunft selbstlos, das heißt aus Gefälligkeit erteilt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10)

6 Ob 44/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 6 Ob 144/08g. (T11)

9 Ob 49/09kOGH30.06.2010

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: „gegen Belohnung“ in § 1300 Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte (T12); Beisatz: Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken. (T13)

4 Ob 137/10sOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Es genügt, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit (selbstlos) erteilt wurde. (T14); Beisatz: Das trifft insbesondere dann zu, wenn das beanstandete Verhalten im Zusammenhang mit einer von dritter Seite erwarteten Leistung (insbesondere einer Provision für die Vermittlung eines Geschäfts) gesetzt wird. (T15); Beisatz: Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen. (T16)

9 Ob 5/10sOGH24.11.2010

Vgl

8 Ob 127/10zOGH22.02.2011

Auch; nur T1

9 Ob 76/10gOGH24.11.2010

nur: Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben worden sein muss. (T17); Beis wie T14

8 Ob 60/11yOGH24.04.2012

Vgl; nur T17

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Vgl auch; nur ähnlich T17; Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T18)

1 Ob 241/14vOGH22.01.2015

Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ‑ allenfalls unvorhergesehenen ‑ Entwicklungen. (T19)

4 Ob 249/14tOGH17.02.2015

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird. (T20)<br/>Beisatz: Die Beurteilung der Auskunft als gegen Belohnung gegeben hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T21)

4 Ob 48/19sOGH05.07.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800527_OGH0002_0010OB00012_8000000_001