OGH 4Ob169/08v

OGH4Ob169/08v14.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 38.904,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Juli 2008, GZ 4 R 88/08f-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten nach § 1300 Satz 1 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Rat oder die Auskunft selbstlos, dh aus Gefälligkeit, erteilt wurde (RIS-Justiz RS0044121, zuletzt etwa 6 Ob 104/06x und 6 Ob 144/08g). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Eine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Selbstlosigkeit ist zwar nicht anzunehmen, wenn eine Interessenvereinigung eine Schiedsstelle einrichtet, um gerichtliche Verfahren gegen ihre Mitglieder zu verhindern; bei unrichtigen Auskünften haftet sie daher gegenüber Dritten, die diese Schiedsstelle in Anspruch nehmen, nach § 1300 Satz 1 ABGB (1 Ob 44/94 = SZ 68/60). Im vorliegenden Fall hat der beklagte Verband jedoch mit der strittigen Auskunft nicht die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, sondern ausschließlich aus Gefälligkeit gegenüber der ihm nicht angehörenden Klägerin gehandelt.

2. Die Haftung für einen wissentlich falschen Rat oder eine

wissentlich falsche Auskunft nach § 1300 Satz 2 ABGB setzt bedingten

Schädigungsvorsatz voraus (7 Ob 595/78 = MietSlg 30.246; 4 Ob 252/00p

= ÖBA 2001/991, 3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178; 5 Ob 159/07d = JBl 2008,

249; strenger noch 5 Ob 370/61 = SZ 34/167 und 3 Ob 547/84 = SZ

57/122: „absichtliche" Schädigung). Die Klägerin hat dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Ihre Behauptungen zu einem (bedingten) Vorsatz der handelnden Personen bezogen sich ausschließlich auf die unmittelbaren Folgen der Auskunft, nicht jedoch auf den später eingetretenen Schaden, der sich aus dieser Auskunft - wäre die vom Verband angestrebte Lösung geglückt - nicht zwingend ergeben musste. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich kein - wenn auch nur bedingter - Schädigungsvorsatz ableiten, sondern ganz im Gegenteil der Versuch des beklagten Verbandes, eine Lösung im Sinn der Klägerin zu erzielen.

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