Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse beziehungsweise Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen.
Angestellte — Vertragsstrafe — Konkurrenzklausel — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Vereinbarung
4 Ob 55/79 | OGH | 25.09.1979 |
Veröff: EvBl 1980/65 S 215 |
4 Ob 138/82 | OGH | 09.11.1982 |
Veröff: Arb 10190 |
14 Ob 71/86 | OGH | 13.05.1986 |
Beisatz: Die Dauer des Verfahrens und die Höhe der dadurch entstandenen Prozesskosten ist für das Ausmaß des richterlichen Mäßigungsrechts ohne Bedeutung. (T1) <br/>Veröff: RdW 1986,378 |
9 ObA 78/90 | OGH | 04.04.1990 |
Veröff: Arb 10854 = JBl 1992,663 |
9 ObA 140/02g | OGH | 26.06.2002 |
Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeiten dieser Strafe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse beziehungsweise Vermögensverhältnisse, sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen. (T3) |
8 ObA 58/03t | OGH | 18.09.2003 |
Beisatz: Die Ausübung des Mäßigungsrechtes kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4) |
9 ObA 136/05y | OGH | 24.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, stellt ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. (T5) |
8 ObA 72/13s | OGH | 29.11.2013 |
Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2013/121 |
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00055_7900000_002
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