OGH 9ObA68/16i

OGH9ObA68/16i24.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kainz und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 29.427,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 24.523,05 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 15. April 2016, GZ 13 Ra 84/15y‑29, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00068.16I.0624.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Im Revisionsverfahren ist nur die Frage des Umfangs der richterlichen Mäßigung der von der Klägerin begehrten Konventionalstrafe strittig. Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechts (RIS‑Justiz RS0119673) nach § 38 AngG iVm § 1336 Abs 2 ABGB stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.

2. Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren. Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe überhöht ist, sind nach ständiger Rechtsprechung vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse bzw Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0029967 ua).

3. Durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe tritt grundsätzlich eine Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Schuldners ein. Ihn trifft die Behauptungs‑ und Beweislast für das Vorliegen von Mäßigungskriterien, wozu auch die unbillige Höhe der Konventionalstrafe gehört. Das schließt den Beweis der Unverhältnismäßigkeit zwischen tatsächlichem Schaden und Vergütungsbetrag mit ein (vgl RIS‑Justiz RS0032195).

Die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Frage der Mäßigung der Konventionalstrafe für den Fall, dass kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, stellt sich hier nicht, da im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt ist, dass kein Schaden eingetreten ist, sondern vielmehr der Schaden lediglich der Höhe nach nicht bezifferbar ist. Dies hat nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, nach der der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Negativbeweises von der Beweispflicht der tatsächlichen Schadenshöhe entbunden wird (8 ObA 260/98p ua), zur Folge, dass der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat (RIS‑Justiz RS0029825).

4. Inwieweit dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus einem Konkurrenzverbot anzulasten ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. Ein konkretes Tatsachenvorbringen dazu wurde in erster Instanz nicht erstattet. Dass das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Verhaltens des Klägers nicht von einem eine Mäßigung rechtfertigenden minderen Grad des Verschuldens ausgegangen ist, stellt keine korrekurbedürftige Fehlbeurteilung dar.

5. Zu anderen Mäßigungskriterien wie etwa familiären oder wirtschaftlichen Belastungen hat der Beklagte in erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision stellen daher unbeachtliche Neuerungen dar (§ 504 Abs 2 ZPO).

6. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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