OGH 9ObA224/88

OGH9ObA224/8814.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*** Software Datenverarbeitung Gesellschaft mbH, Wien 4., Phorusgasse 14, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter R***, Verkäufer und Kundenberater, Wien 14., Linzer Straße 296/9, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 66.000,-- sA (Revisionsstreitwert S 34.000,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 1988, GZ 33 Ra 28/88-13, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. November 1987, GZ 10 Cga 2249/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Mäßigung der begehrten Konventionalstrafe zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit sie geltend macht, daß sie der Beklagte durch herabsetzende Vergleiche vorsätzlich geschädigt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Beklagte vielmehr während der Dauer der Konkurrenzklausel im Konkurrenzunternehmen eingeschult und er war lediglich als Begleitperson tätig, wobei es nur in zwei Fällen zu (wahrheitsgemäßen) Produktvergleichen kam.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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