Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 548,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung eines Gutachtens über die übliche Entlohnung eines Verkaufsleiters in ähnlicher Position wie der Beklagte), die auf angeblich unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beruhen soll, liegt nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch in diesem Punkt zutreffend. Es genügt daher, auf die Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte - abgesehen von hier nicht verletzten kollektivvertraglichen Ansätzen - keinen Rechtsanspruch auf eine Entlohnung in einer bestimmten Höhe hatte, sondern das Entgelt der Vereinbarung der Parteien unterlag. Selbst wenn feststünde, daß in anderen Betrieben für Tätigkeiten in vergleichbaren Positionen höhere Gehälter gezahlt werden, ließe sich daraus kein Pflichtverstoß der klagenden Partei ableiten, dem das Gewicht eines Austrittsgrundes zukäme. Schließlich hat der Beklagte durchaus nicht wenig - brutto rund 30.000 S; netto rund 16.000 S
monatlich - verdient, so daß von einem die Kündigung auslösenden Verschulden der Klägerin keine Rede sein kann.
Das Berufungsgericht hat die zur Frage der Wirksamkeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses notwendigen Billigkeitserwägungen angestellt und die Interessen des Beklagten, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und das Interesse der klagenden Partei, in ihren Erwerbsinteressen nicht geschädigt zu werden, gegeneinander abgewogen (vgl. Arb. 8781, 9314, 10.190, 10.670 uva.). Es ist zutreffend zum Schluß gekommen, daß eine Einschränkung der Konkurrenzklausel nicht geboten ist. Eine derartige Einschränkung in sachlicher, örtlicher und auch zeitlicher Hinsicht ist nur dann vorzunehmen, wenn das Bestreben des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, wesentlich schützenswerter ist als das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden (vgl. Arb. 9314, 9809 uva.).
Die klagende Partei, deren jahrzehntelang bestehender Alleinvertriebsvertrag für schwedische Hubwagen und Stapler vom Erzeugerbetrieb gekündigt worden war, hatte ein besonderes Interesse daran, soweit als möglich zu verhindern, daß das neue Vertriebsunternehmen "sozusagen nahtlos" in den bisher von ihr betreuten Marktbereich nachstößt. Der Beklagte hingegen war auf Grund seiner beruflichen Aus- und Weiterbildung durchaus nicht darauf angewiesen, Verkaufs- oder Marketingleiter in einem Unternehmen zu werden, das nunmehr die bisher von der klagenden Partei vertriebenen Hubwagen und Stapler zum Verkauf anbietet. Sein technisches Wissen hätte ihm ermöglicht, auch andere Waren zu verkaufen. Daß er sich hierum ernsthaft bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Als erschwerend für den Beklagten kommt noch hinzu, daß er sich das weitere Vertrauen der klagenden Partei geradezu erschlich, indem er auf Befragen behauptete, keinesfalls in die Dienste des künftigen Vertriebsunternehmens dieser Hubwagen und Stapler zu treten, obwohl er dies damals durchaus schon erwog. Dadurch veranlaßte er die klagende Partei, ihn auch noch in der Kündigungsfrist den Beratungen über die neuen Verkaufsstrategien beizuziehen. Dies war aber für ihn bei seiner neuen Tätigkeit von Vorteil.
Zu Unrecht versucht der Beklagte eine Einschränkung der Konkurrenzklausel in zeitlicher Hinsicht als gerechtfertigt hinzustellen. Er meint, die klagende Partei hätte 7 Monate lang Zeit gehabt, auf die neue Situation zu reagieren und entsprechende Marketing- und Verkaufsdispositionen zu treffen. Hiebei übersieht er aber, daß er sich keineswegs 7 Monate, sondern nur 3 Monate einer Konkurrenztätigkeit enthalten hat. Auch wenn der Beklagte vom 1.9. bis 31.12.1988 bei dem Konkurrenzunternehmen noch keine eigentliche Verkaufstätigkeit entfaltete, baute er in dieser Zeit doch den Konkurrenzbetrieb auf, sodaß die Konkurrenztätigkeit zu Jahresbeginn 1989 "mit voller Schlagkraft" einsetzen konnte.
Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen über die Mäßigung der Konventionalstrafe sind zutreffend; sie können keinesfalls zur begehrten Senkung der Konventionalstrafe auf Null führen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung der mit 3 Nettomonatsgehältern ( S 16.000,--) vereinbarten Konventionalstrafe um ein Sechstel auf S 40.000,-- ist im Hinblick auf das nunmehr erhöhte Einkommen des Beklagten auch unter Berücksichtigung seiner noch beträchtlichen Schulden aus einem Hausbau zu billigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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