OGH 8ObA16/14g

OGH8ObA16/14g27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexander Todor‑Kostic ua, Rechtsanwälte in Velden, gegen die beklagte Partei H***** Z*****, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.709,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.329,79 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2013, GZ 7 Ra 64/13f‑40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand der Revision sind im Wesentlichen Fragen des Umfangs der Mäßigung der hier für den Verstoß gegen die Konkurrenzklausel vereinbarten Konventionalstrafe. Derartige Fragen der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts stellen jedoch regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa RIS‑Justiz RS0119673 mwN).

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin versucht, aus den Angaben ihres Geschäftsführers im Rahmen der Parteienvernehmung abzuleiten, dass ihr der Beklagte einen beträchtlichen Schaden zugefügt habe, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, nach denen nicht feststellbar war, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ebenso wenig ist ihr zu folgen, wenn sie aus dem Umstand, dass der Beklagte das teilweise klagestattgebende Urteil nicht angefochten hat, ein Anerkenntnis eines Schadenseintritts durch den Beklagten ableitet. Grundsätzlich zutreffend zeigt die Revision allerdings auf, dass in jenen Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich beim Arbeitgeber eingetretenen Schadens nicht erwiesen werden kann, die Schadenshöhe nicht als Mäßigungskriterium berücksichtigt werden kann (RIS‑Justiz RS0029825). Darauf kommt es hier aber letztlich gar nicht an: Die Ausübung des Mäßigungsrechts könnte nämlich nur dann eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verwirklichen, wenn das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis unvertretbar wäre. Dies ist aber hier angesichts der gewichtigen für den Beklagten sprechenden Mäßigungskriterien auch ohne jede Bedachtnahme auf den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht der Fall.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin keine zentrale Führungsposition inne. Er hat ‑ wie das Berufungsgericht nachvollziehbar darlegte ‑ seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin deshalb aufgegeben, weil er sich durch (der Klägerin allerdings nicht als Verschulden vorwerfbare) Probleme in deren Arbeitsorganisation überfordert erachtete, sich von seinen Vorgesetzten alleingelassen fühlte und auf diese Schwierigkeiten mit gesundheitlichen Problemen reagierte. Dazu kommt, dass der Beklagte im Hinblick auf sein Alter und seine Unterhaltspflichten für drei Familienangehörige wirtschaftlich belastet ist (dass er in einem ihm gehörigen Einfamilienhaus wohnt, vermag daran nichts Entscheidendes zu ändern). Trotzdem entschloss er sich, wegen der dargestellten Probleme zu seinem neuen Arbeitgeber zu wechseln, obwohl er bei diesem weniger verdient, als er bei der Klägerin verdient hat. Schließlich kann entgegen der Meinung der Klägerin von einem „besonders schwerwiegenden“ Verstoß gegen die Konkurrenzklausel gerade nicht die Rede sein, zumal der Kläger den Wechsel nicht in der Absicht vollzog, die Klägerin zu konkurrenzieren; vielmehr erschien es ihm unproblematisch, weil er bei seinem neuen Dienstgeber in einem Bereich eingesetzt wird, in dem er bei der Klägerin gar nicht tätig war.

Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte