Rechtssatz
Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66).
5 Ob 633/79 | OGH | 23.10.1979 |
Auch; Beisatz: Irrtumsanfechtung eines Bestandvertrages. (T1) |
3 Ob 540/81 | OGH | 07.10.1981 |
Auch; Beisatz: Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken. (T2) |
7 Ob 553/82 | OGH | 18.03.1982 |
Auch |
4 Ob 141/84 | OGH | 28.01.1986 |
Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in diesen Fällen die in § 877 ABGB als notwendige Folge einer rückwirkenden Vertragsauflösung vorgesehene Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und überdies durch eine Anfechtung ex tunc in Rechte Dritter eingegriffen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Diese Grundsätze müssen umso mehr dann gelten, wenn das betreffende Dauerschuldverhältnis, bereits (ex nunc) beendet worden ist. (T3) |
7 Ob 515/95 | OGH | 27.01.1995 |
Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T4) |
2 Ob 131/97x | OGH | 26.06.1997 |
Auch; Beisatz: Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt sind, nur bei Arglist (SZ 63/100) und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, bejaht (JBl 1990, 321; 1 Ob 2169/96v). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T6) |
1 Ob 308/97v | OGH | 28.07.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftragsverhältnis. (T7) |
6 Ob 81/99a | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
8 Ob 86/06i | OGH | 30.11.2006 |
Vgl; Beisatz: § 920 ABGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T8) |
6 Ob 257/08z | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. (T9)<br/>Beisatz: Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Schulausbildungsvertrag. (T11) |
5 Ob 193/17v | OGH | 20.11.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Tatsächlich ausgeübter Verwaltervertrag mit nachfolgender, rückwirkend wirksamer Aufhebung der Verwalterbestellung. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0060OB00641_7900000_002
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