Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis:
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Rücktritt nach § 918 ABGB bei Dauerschuldverhältnissen, sobald sie bezüglich der Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sind, grundsätzlich ausgeschlossen (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 13 vor §§ 918 ff; JBl 1992, 718; 1 Ob 2169/69v uva = RIS-Justiz RS 0018363). Liegen Gründe vor, die bei Zielschuldverhältnissen einen Rücktritt rechtfertigen, so kann das Dauerschuldverhältnis vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden (Reischauer aaO Rz 7; Koziol/Welser10 I 197 f; SZ 45/29; SZ 57/186; SZ 64/127; 8 Ob 1624/93 ua = RIS Justiz RS 0018377).
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, das zwischen den Streitteilen am 15.März 1993 abgeschlossene Wartungsabkommen, Beilage ./A, sei schon in das Abwicklungsstadium eingetreten, liegt hierin keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage. Im Hinblick auf den Inhalt dieses Abkommens, in welchem sich die Beklagte im wesentlichen nur verpflichtet hat, schriftlich an sie gerichtete Anfragen fristgerecht zu beantworten (Punkt III. 4. des Abkommens), in gewissen Fällen Hilfe zu leisten (Punkt III. 5. und 6.) sowie ein- bis zweimal pro Jahr die Starprogramme, die der Benutzer besitzt, vollständig zu erneuern (Punkt III. 7.), ist der Vertrag schon in dem Augenblick in Vollzug getreten, in welchem er als wirksam bezeichnet wird (Punkt II. 4.), kommt es doch bei einem solchen Vertrag schon auf die Bereitschaft zur Erbringung der Leistungen an. Daß die Beklagte trotz der im Vertrag vorgesehenen Inanspruchnahme - also insbesondere auch trotz schriftlicher Anfragen - nicht geantwortet hätte, wurde nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Auf telefonische Anfragen hat der österreichische Repräsentant der Beklagten geantwortet; es wurde auch eine Vorabversion eines neuen Programmes geliefert.
Die dem Grundsatz, daß ein bereits begonnenes Dauerschuldverhältnis nicht rückwirkend aufgelöst werden kann, zugrundeliegende Erwägung, daß gerade in solchen Fällen eine Rückabwicklung außerordentlich schwierig wäre (Koziol/Welser aaO; 4 Ob 141/84 = RIS Justiz RS0018363) kommt daher im vorliegenden Fall voll zum Tragen, sodaß auf die Frage, ob im Einzelfall bei problemloser Rückabwicklung anderes gelten könnte (vgl MietSlg 35.089), nicht eingegangen zu werden braucht.
2. Daß das Berufungsgericht auf die Frage, ob infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Auflösung des Computer-Programmwartungsvertrages mit der Wirkung ex tunc eingetreten sei, nicht eingegangen ist, schadet nicht. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wirkt ja immer nur ex nunc (WBl 1987, 212; Rummel in Rummel ABGB2, Rz 6 zu § 901).
3. Zum Differenzschaden:
Hätte die Beklagte die Erfüllung des Wartungsabkommens ein neues und fehlerfreies Programm geliefert, dann hätte sich der Kläger die Mängelbehbungskosten ab dieser Lieferung erspart. Auf den Ersatz der vorher aufgelaufenen Kosten, die Folge der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des vom Kläger gekauften Progamms waren, haftet ihm die Beklagte aufgrund des Wartungsabkommens - auf das allein sich der Kläger stützt (S. 76) - nicht. Mit der Lieferung eines neuen Programms war die Beklagte erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres in Verzug, war doch die Beklagte (nur) zur Lieferung von ein oder zwei Programmen pro Jahr (Pkt III. 7) ohne nähere Zeitbestimmung verpflichtet. Auf die auf das erste Jahr des Vertrages entfallenden Kosten hat der Kläger somit schon aus diesem Grund keinen Anspruch. Hätte aber die Beklagte den Wartungsvertrag durch Lieferung eines weiteren (fehlerfreien) Programms erfüllt, dann hätte der Kläger mangels vorheriger Kündigung auch das weitere jährlich anfallende Wartungsentgelt zu leisten gehabt. In der vom Berufungsgericht - im Sinne des von der Beklagten erhobenen Einwandes (S. 13) - angestellten Berechnung des Differenzschadens ist somit kein Fehler zu erkennen. Der Kläger ist damit nicht schlechter gestellt, als wenn die Beklagte den Vertrag erfüllt hätte.
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