OGH 6Ob728/78 (RS0064363)

OGH6Ob728/783.11.1978

Rechtssatz

Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand.

Normen

KO §20

6 Ob 728/78OGH03.11.1978
4 Ob 139/79OGH17.06.1980

Veröff: SZ 53/92

6 Ob 621/83OGH08.09.1983

Veröff: SZ 56/128 = RdW 1984,11 = GesRZ 1983,212

5 Ob 318/85OGH12.11.1985

Veröff: SZ 58/169 = JBl 1986,321

3 Ob 504/86OGH15.10.1986

Veröff: RdW 1987,82 = GesRZ 1987,211 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52)

8 Ob 25/89OGH12.07.1990

Auch

7 Ob 618/93OGH25.05.1994

nur: Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. (T1)

7 Ob 573/94OGH12.10.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/169

9 Ob 507/94OGH21.11.1994

Auch

1 Ob 2231/96mOGH25.10.1996

Veröff: SZ 69/236

1 Ob 2297/96tOGH28.10.1997

nur T1

10 Ob 2342/96aOGH25.11.1997

nur T1

3 Ob 76/97sOGH25.11.1998

Auch

8 Ob 52/00fOGH11.05.2000

Auch; nur: Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand. (T2); Beisatz: Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist. (T3)

3 Ob 300/98hOGH20.09.2000

Auch; Beisatz: Hier: Konzernverrechnungsklausel. (T4); Veröff: SZ 73/145

2 Ob 240/01kOGH18.10.2001

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung schadet nicht. Eine aufrechenbare Forderung braucht im Konkurs auch nicht geltend gemacht zu werden. (T5)

10 ObS 233/02sOGH10.12.2002

Beisatz: Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist hingegen nicht maßgebend. (T6)

2 Ob 136/03vOGH26.06.2003

Vgl aber; Beisatz: Der Werkbesteller kann gegen die vor Konkurseröffnung begründete Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Ersatzforderungen aus Schäden aufrechnen, die ihm wegen mangelhafter Erfüllung vor Konkurseröffnung entstanden sind, wobei es auf die Fälligkeit der Forderungen in beiden Richtungen nicht ankommt. (T7)

9 Ob 67/04zOGH06.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandene oder erst durch diese entstehende Forderungen sind zwar nach § 20 KO von der Aufrechnung ausgenommen, doch sind gem § 19 Abs 2 KO sowohl betagte als auch bedingte Forderungen Gegenstand der Aufrechnung im Konkurs. (T8)

2 Ob 2/07vOGH18.01.2007

Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des § 20 KO wirkt auch nach Verwertung durch Forderungsverkauf durch den Masseverwalter weiter. (T9)

8 Ob 117/07zOGH28.04.2008

Beis wie T5 nur: Die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung schadet nicht. (T10); Beisatz: Entsteht eine der Forderungen erst durch die oder nach der Konkurseröffnung, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. (T11)

5 Ob 20/15zOGH24.02.2015

Auch; nur T1; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19781103_OGH0002_0060OB00728_7800000_001