OGH 8Ob25/89

OGH8Ob25/8912.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz H*** & Co Ziegelindustrie, 4691 Breitenschützing, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Karin H***, Geschäftsfrau, 4600 Wels, Rosenau 18, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 1,250.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.November 1988, GZ 5 R 60/88-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 19.Jänner 1988, GZ 5 Cg 52/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.517,08 (einschließlich S 3.186,16 Umsatzsteuer und S 2.400 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erließ auf Grund des am 7. Februar 1984 von der klagenden Kommanditgesellschaft an eigene Order ausgestellten, von der Beklagten akzeptierten und am 5. März 1984 zahlbaren Wechsels einen Wechselzahlungsauftrag über S 1,250.000 sA.

Die Beklagte wendete ein, dem Wechsel liege kein Rechtsgeschäft zugrunde. Die klagende KG habe einen auf ihren Kommanditisten Dr. Rudolf H*** gezogenen Wechsel in Höhe von S 1,250.000 im März 1984 dadurch eingelöst, daß sie die Wechselvaluta zunächst zu Lasten seines Kommanditisten, Gesellschafterkontos, verbucht und nach dessen Ausscheiden (am 5. Juni 1984) bei Feststellung des Auseinandersetzungsgutachtens vom Auseinandersetzungsguthaben abgezogen habe, sodaß die Forderung bezahlt sei (ON 6). Die klagende Partei entgegnete, das Akzept der Beklagten habe zur Sicherung einer Bürgschaft gedient, welche die klagende Partei für einen dem Dr. Rudolf H*** von der R***

S*** gewährten Kredit über S 1,250.000 übernommen hätte. Die Kreditgewährung sei mittels eines sogenannten Finanzwechsels (Aussteller: die klagende Partei; Bezogener: Dr. Rudolf H***) erfolgt. Die klagende Partei sei aus dieser Bürgschaft am 14. März 1984 in Anspruch genommen worden. Eine Rückforderung gegenüber Dr. Rudolf H*** durch Verrechnung mit dessen Auseinandersetzungsguthaben sei nicht möglich, weil dieser Anspruch an die S*** S*** und an Wilhelm H*** verpfändet und abgetreten worden sei.

Die Beklagte brachte dazu vor, eine Wechselverpflichtung aus dem sogenannten Finanzwechsel habe nur zu Lasten des Ing. Fritz H*** persönlich bestanden. Eine Inanspruchnahme daraus sei frühestens ab 14. März 1984 erfolgt; der gegenständliche, am 5. März 1984 fällige Wechsel sei daher schon verbraucht gewesen und könne nicht neuerdings geltend gemacht werden (ON 10).

Die zur Höhe des geltend gemachten Anspruches erhobenen Einwendungen sind für das Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung.

Das Erstgericht hielt mit seinem Urteil den Wechselzahlungsauftrag im Umfang von S 1,233.072,70 sA aufrecht und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte folgenden, in der Entscheidung des Berufungsgerichtes zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt fest:

Die klagende Partei ist im Handelsregister beim Kreisgericht Wels unter A 240 als Kommanditgesellschaft protokolliert. Bis 1986 waren Ing. Fritz H***, Luise H*** und Ing. Friedrich H*** jun. Komplementäre dieser Gesellschaft; Dr. Rudolf H*** war mit einem Anteil von 14,28 % Kommanditist. Ing. Fritz H*** ist Geschäftsführer der KG.

Am 26. August 1981 verpfändete Dr. Rudolf H*** seine Kommanditanteile an der klagenden Partei, seine wertgesicherte Darlehensforderung von S 1,400.000 gegen diese und seine unerfüllten Ansprüche aus der (seinerzeitigen) Kündigung seiner Beteiligung an der klagenden Partei an seinen Bruder Wilhelm H***. Am 6.Dezember 1982 verpfändete er seinen Kommanditanteil an der klagenden Partei und seine wertgesicherte Darlehensforderung gegen die klagende Partei, die in deren Eröffnungsbilanz zum 1.Jänner 1981 mit dem Nennbetrag von S 1,400.000 ausgewiesen ist, auch an die S*** S***. Diese Verpfändung wurde von der klagenden KG zur Kenntnis genommen und in ihren Büchern vermerkt. Die Verpfändung an Wilhelm H*** wurde der klagenden Partei erst anläßlich der Insolvenz des Dr. Rudolf H*** zur Kenntnis gebracht. Am 7.Februar 1984 ersuchte Dr. Rudolf H*** seinen Bruder Ing. Fritz H*** um Übernahme einer Wechselbürgschaft über S 1,250.000. Dies wurde von Ing. Fritz H*** zunächst abgelehnt. Aufgrund einer anschließenden telefonischen Erklärung des Direktors der R*** S***, den von Dr. Rudolf H***

beanspruchten Wechselkredit nur im Falle einer von ihm übernommenen Bürgschaft gewähren zu können, willigte Ing. Fritz H*** schließlich in die Bürgschaftsübernahme ein. Der Bankdirektor versicherte ihm, daß der Wechsel bestimmt eingelöst und deshalb auch von der Bürgschaft kein Gebrauch gemacht werden wird. Im Moment der Zusage bedachte Ing. Fritz H*** nicht, daß die Anteile und sonstigen Firmenbeteiligungen Dris. H*** an der Klägerin an die S*** S*** verpfändet sind.

Nach der Zusage des Ing. Fritz H***, die Bürgschaft zu übernehmen, fuhr Dr. Rudolf H*** zu ihm nach Breitenschützing und legte ihm den bereits ausgefüllten Wechsel zur Unterschrift vor; anschließend fuhr er mit dem unterfertigten Wechsel wieder zur R*** S***. Zunächst trug der Wechsel nur die Unterschrift von Ing. Fritz H*** ohne Hinweis auf seine organschaftliche Vertretung. Als Ausstellungsdatum nennt der Wechsel (Beilage ./K) den 7. Februar 1984, als Fälligkeitsdatum den 7. Mai 1984. Als Bezogener scheint Dr. Rudolf H*** auf, der auch als Annehmer unterschrieben hat. Als Ausstellerunterschrift scheint die Unterschrift von Ing. Fritz H*** auf; sehr undeutlich und schlecht leserlich ist unter dieser Unterschrift auch die Firmenbezeichnung der klagenden Partei erkennbar; Fritz H*** unterzeichnete nach Aufforderung durch die R*** S*** den Wechsel

auch firmenmäßig durch Beifügung der Firmenstampiglie. Am selben Tag wurde dieser Wechsel von der R*** S*** angekauft

und auf das Konto Dris. Rudolf H*** ein Betrag von S 1,224.219 gutgeschrieben, auf den sich der reine Wechselbetrag durch einen 7,5 %igen Zinsenabzug von S 24.219 für 93 Tage und die der Stempelgebühr von S 1.562 vermindert hatte.

In der Zwischenzeit besprach Ing. Fritz H*** mit seiner Gattin die übernommene Wechselbürgschaft; von dieser wurde er an die Verpfändung der Kommanditanteile Dris. Rudolf H*** und seines sonstigen Firmenvermögens an die S*** S*** erinnert. Daraufhin ersuchte Ing. Fritz H*** seinen Bruder Rudolf telefonisch um einen Deckungswechsel oder eine andere Sicherheit. Auf dessen Vorschlag, er solle abends in seine Wohnung nach Wels kommen, wo seine Frau Karin - die nun Beklagte - einen Blankowechsel als Sicherheit unterzeichnen werde, fuhr Ing. Fritz H*** am Abend desselben Tages mit einem leeren Wechselformular zum Ehepaar Dr. Rudolf und Karin H***. Im Beisein ihres Ehegatten unterzeichnete die Beklagte das Wechselformular als Annehmerin und übergab es Ing. Fritz H***. Als Begründung für seine Forderung nach einem Deckungswechsel führte Ing. Fritz H*** seine angespannten Kreditkonten und die noch nicht angelaufene Bauwirtschaft an, weshalb Zahlungseingänge in größerem Umfang erst im Sommer zu erwarten seien. Ing. Fritz H*** machte seinen Bruder Rudolf auch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß eine Buchung auf sein Privatkonto aufgrund der erfolgten Verpfändung nicht möglich sei, weshalb eine volle Deckung durch seine Frau Karin, die hier Beklagte, erforderlich wäre. Dr. Rudolf H*** deutete Ing. Fritz H*** von eventuellen Zahlungsschwierigkeiten nichts an, vielmehr versprach das Ehepaar Dr. Rudolf und Karin H***, den Wechsel, der Dr. Rudolf H*** als Bezogener auswies, zeitgerecht einzulösen. Für diesen Fall verpflichtete sich der Kläger, den sogenannten Deckungswechsel sofort entwertet zurückzuschicken.

Das am 7. März 1984 zur AZ Sa 9/84 des Kreisgerichtes Wels über das Vermögen Dris. Rudolf H*** eröffnete Ausgleichsverfahren wurde am 24. April 1984 gemäß § 67 Abs. 1 Z 9 AO eingestellt. Mit Beschluß vom 5. Juni 1984, AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels, wurde über das Vermögen Dris. Rudolf H*** der Konkurs eröffnet. Dieses Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen. An diesem Tag schied Dr. Rudolf H*** als Kommanditist aus der klagenden Partei aus. Sogleich nach Ausgleichsanmeldung (5.März 1984) erhielt Ing. Fritz H*** einen Anruf von Direktor W*** von der R*** S***. Dieser ersuchte um Verständnis, daß

er aufgrund der Insolvenz Dris. Rudolf H*** von der Bürgschaft Gebrauch machen und die klagende Partei belasten müsse. Direktor W*** führte den Tag der Belastung nicht ausdrücklich an. Am 14. März 1984 lastete die R*** S*** den Wechselbetrag von S 1,250.000 ohne Verrechnung von Zinsen bis zur Fälligkeit dem Konto der klagenden Partei an. Diese buchte den Wechselbetrag von S 1,250.000 auf das private Firmenkonto Dris. Rudolf H***, aber diese Buchung wurde von der S*** S*** aufgrund der bestehenden Zession und auch vom Masseverwalter nicht anerkannt. Das Konto der klagenden Partei ist nach wie vor mit dem Wechselbetrag belastet.

Der Klagevertreter vervollständigte nach den Informationen der Klägerin den Blankowechsel mit dem Ausstellungsdatum 7.2.1984 und dem Zahlungsort Schwanenstadt; es scheint nun als Bezogener Karin H*** und als Aussteller über der Unterschrift von Fritz H*** die klagende Partei auf. Der Wechsel enthält die Anweisung, am 5.3.1984 S 1,250.000 an eigene Order zu bezahlen.

Am 5.6.1984 erstellte die klagende Partei zufolge der Insolvenz Dris. Rudolf H*** eine Auseinandersetzungsbilanz, die weder vom Masseverwalter noch von Dr. Rudolf H*** anerkannt wurde. Im Konkurs Dris. H*** wurden die von Wilhelm H*** aufgrund der Wechselkreditvereinbarung erhobenen Absonderungsrechte vom Masseverwalter bestritten. Die S*** S*** meldete ihre Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben an, von dem die Forderung der Sparkasse noch nicht abgezogen worden ist. Die klagende Partei hat zum Konkurs Dris. H*** keine Forderung angemeldet.

In der rechtlichen Beurteilung der Sache kam das Erstgericht zu folgendem Ergebnis:

Die Einwendungen aus dem Grundgeschäft seien zwar zulässig, aber nicht erfolgreich. Das Blankoakzept der Beklagten sei der klagenden Partei als Sicherheit für den Fall übergeben worden, daß sie aus dem von Dr. Rudolf H*** akzeptierten Finanzierungswechsel in Anspruch genommen werde. Infolge Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Dr. Rudolf H*** (5.3.1984) sei die Fälligkeit des Finanzierungswechsels bereits vor dem Verfallsdatum eingetreten, sodaß auch die Fälligkeit des hier eingeklagten Wechsels entsprechend der zwischen den Streitteilen getroffenen Sicherungsvereinbarung eingetreten sei. Die Unterlassung der Präsentation des Wechsels habe nur zur Folge, daß Zinsen erst ab Zustellung der Klage zu zahlen seien. Das Zinsenmehrbegehren und das Begehren auf die im Klage- bzw. Wechselbetrag enthaltenen, nicht verbrauchten Eskomptzinsen von S 16.927,30 seien jedoch abzuweisen. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:

Dem Akzept der Beklagten liege als Grundgeschäft eine sogenannte verkleidete Wechselbürgschaft für den Fall zugrunde, daß die klagende Partei von der R*** S*** aus ihrer

Bürgschaft für die Wechselkreditschuld Dris. Rudolf H*** von S 1,250.000 in Anspruch genommen werde. Wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen Dris. Rudolf H*** komme es auch nicht mehr darauf an, ob der vergebliche Versuch der Geltendmachung gegen den Hauptschuldner Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Bürgen sei. Die Fälligstellung vor dem 14.3.1984 schade nicht, weil es auch im Wechselprozeß auf den Sachstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ankomme und Zinsen ohnedies erst ab einem späteren Zeitpunkt zugesprochen wurden. Eine Aufrechnung mit dem allfälligen Auseinandersetzungsguthaben Dris. Rudolf H*** sei nicht möglich, weil dieses erst durch die Konkurseröffnung entstand. Eine Aufrechnung gegen die Forderung Dris. Rudolf H*** aus dem Gesellschafterdarlehen sei wegen der Verpfändung an die S*** S*** auch nicht möglich. Das Privatkonto weise kein Gutahben auf, gegen das aufgerechnet werden könnte. Das positive Kapitalkonto würde erst bei Auflösung der Gesellschaft in einem allfälligen Abfindungsüberschuß seinen Niederschlag finden. Eine Aufrechnung dagegen sei daher ebenfalls vor Konkurseröffnung nicht möglich gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch die Rechtsrüge ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, liegt dem hier eingeklagten Wechsel eine sogenannte verkleidete Wechselbürgschaft zugrunde. Dies ist dann der Fall, wenn der Wechselzeichner nicht als Bürge, sondern unter anderem (wie hier) als Akzeptant, matierellrechtlich aber zur Sicherung einer fremden Schuld unterschreibt (3 Ob 586, 587/81). Diese sogenannte verkleidete Wechselbürgschaft hat zwar eine gewisse funktionelle Verwandtschaft mit der Bürgschaft, ist jedoch von dieser verschieden. Es handelt sich um eine Sicherungsabrede eigener Art. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft sind daher nicht anwendbar. Bei der verkleideten Wechselbürgschaft bildet die Erklärung der Beklagten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. Es kann daher dem Partner gegenüber nicht eingewendet werden, es fehle am Grundgeschäft (zu all dem SZ 59/193 mwN). Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, daß es auch im Wechselprozeß auf den Sachstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ankommt, so daß die Ausfüllung des Wechsels mit einem dem Grundgeschäft widersprechenden Verfallsdatum nicht zur Abweisung der Klage, sondern nur zur Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens führen kann. Die Ausführungen in der Revision der Beklagten, daß ihr Vertragspartner bei Eingehen der verkleideten Wechselbürgschaft durch Erteilung des Blankoakzepts Ing. Fritz H*** persönlich, nicht aber die klagende Partei gewesen sei, setzen sich über den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt hinweg. Die Beklagte unternimmt damit in Wahrheit den unzulässigen Versuch, im Revisionsverfahren andere als die tatsächlich getroffenen Feststellungen zu erreichen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Abfindungsanspruch des aus der Kommanditgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens, hier also mit Konkurseröffnung über sein Vermögen, entsteht, und daß gegen einen solchen Anspruch auch nicht mit dem von der klagenden Partei aus der Bürgschaft abgeleiteten Rückgriffsanspruch aufgerechnet werden darf, ist richtig (vgl. hiezu den insoweit völlig gleichgelagerten, in SZ 56/128 abgehandelten Fall, auf den sich das Berufungsgericht zutreffend bezogen hat; zum Zeitpunkt des Entstehens des Abfindungsanspruches und die Auswirkungen auf die Aufrechenbarkeit überhaupt im gleichen Sinn GesRZ 1987, 211).

Die Ansicht der Revisionswerberin, das Kompensationsverbot bestehe bei einer vorhandenen Rückgriffsverpflichtung nach § 20 Abs 2 KO nicht, ist in dieser allgemeinen Form nicht richtig. Nach § 20 Abs 1 Fall 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie in dem hier zu beurteilenden Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsguthaben. Die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO sehen hievon keine Ausnahme vor (diesbezüglich übereinstimmend, wenn auch mit verschiedenem theoretischen Ansatz:

Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 483; Bartsch-Pollak I 119 iZm II 221). Dieser Ansicht ist zu folgen, weil die ab Konkurseröffnung entstehenden Forderungen des Gemeinschuldners den allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds erhöhen sollen. Dem entspricht die für Passivforderungen geltende Bestimmung des § 20 Abs 1 Fall 1 KO, die als solche keine Ausnahme kennt. Die anderen Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkurs (§ 19, § 20 Abs 1 Fall 2 und 3 sowie § 20 Abs 2 KO beschäftigen sich nämlich nur mit Forderungen von Gläubigern des Gemeinschuldners, mit denen unter den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Bedingungen aufgerechnet werden darf).

Es bedurfte daher auch keiner Feststellungen über die allfällige Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Gemeinschuldners. Soweit die Revision auch noch die Aufrechnungsmöglichkeit der klagenden Partei gegen die Darlehensforderung des Gemeinschuldners ihr gegenüber geltend macht, geht das Rechtsmittel nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach diese Forderung verpfändet ist.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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