Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - unter Einschluß der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens - wie folgt zu lauten haben:
„Die von der beklagten Partei erklärte Aufrechnung gegen das Guthaben auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 lautend auf die E***** Gesellschaft mbH ist im Teilbetrag von 133.758,80 S unwirksam.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 133.758,80 S samt 5 % Zinsen seit 7.Juli 1995 und die mit 37.650,61 S (darin 4.218,22 S Umsatzsteuer und 12.341,25 S Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dagegen wird das Mehrbegehren,
a) die von der beklagten Partei erklärte Aufrechnung gegen das Guthaben auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 lautend auf die E***** Gesellschaft mbH sei auch im weiteren Betrag von 45.459 S unwirksam;
b) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von 45.459 S samt 10 % Zinsen seit 3.April 1995, 10 % Zinsen aus 133.758,80 S vom 3.April bis 6.Juli 1995 und weitere 5 % Zinsen aus 133.758,80 S seit 7.Juli 1995 zu bezahlen,
abgewiesen.“
Text
Entscheidungsgründe:
Am 8.März 1995 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin ist eine im Firmenbuch seit 21.Juni 1991 mit einem Stammkapital von 500.000 S eingetragene Gesellschaft mbH. Geschäftsanteile werden von zwei Gesellschaftern gehalten, die bei der Gründung der Gesellschaft je 125.000 S auf das Stammkapital einzahlten. Am 15.September 1992 eröffnete der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin das Girokonto-Nr.5500-004204 bei der beklagten Partei. Er unterfertigte dabei einen „Kontoeröffnungsantrag“ u.a. mit folgendem Wortlaut:
„Ich/Wir nehme(n) zur Kenntnis, daß für den Geschäftsverkehr mit Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen, die Besonderen Bedingungen für den Giroverkehr der österrr.Sparkassen ... in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.“
In Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (Fassung 1.Oktober 1979) ist festgehalten:
„Unterhält der Kunde mehrere Konten, so kann die Kreditunternehmung in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen, der Kunde aber nur insoweit, als seine Forderungen von der Kreditunternehmung anerkannt sind, in derselben Währung bestehen, und die Verpflichtungen übersteigen. Die Kreditunternehmung ist jedoch nicht verpflichtet, bei der Zinsenverrechnung auf den Bestand mehrerer Konten Rücksicht zu nehmen. Sie ist berechtigt, den Saldo einzelner Konten selbständig geltend zu machen.“
Neben dem Girokonto-Nr. 5500-04204 unterhielt die GmbH bei der beklagten Partei noch drei weitere Konten. Das Konto-Nr. 5500-00413 wurde aufgrund einer Kontokorrentkreditzusage samt Annahme vom 19./30.September 1991 eröffnet. Es bezog sich auf einen revolvierend ausnützbaren Kredit von 200.000 S. Der Kredit wurde bis 1.Dezember 1992 mit Verlängerungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. In der schriftlichen Kontokorrentkreditzusage wurde auf die Allgemeinen Kreditbedingungen verwiesen. Darin war u.a. die Bestimmung enthalten, daß die beklagte Partei berechtigt sei, den Kredit zur Abdeckung „anderer Ausleihungen zu verwenden bzw. allfällige andere Ausleihungen zu Lasten dieses Kredits abzudecken“. Das Konto-Nr. 0007-412869 wurde aufgrund einer Abstattungskreditzusage samt Annahme vom 29.September/4.Oktober 1993 eröffnet. Das Konto-Nr. 9979-40368 beruhte auf einer Haftungskreditzusage samt Annahme vom 25.September 1992. Die beklagte Partei hatte nämlich „gegenüber diversen Kunden Haftungen bis zum Betrag von 500.000 S“ übernommen und über dieses Konto abgewickelt. Im übrigen stand die GmbH noch mit zwei anderen Tiroler Banken in Geschäftsverbindung.
Die Gemeinschuldnerin war durch den „Ausfall von zwei Großprojekten Ende 1994 zahlungsunfähig“ geworden. Das war ihrem Geschäftsführer auch bewußt. In diesem Zeitpunkt bestanden mehrere offene Forderungen gegen die GmbH. Deren Geschäftsführer und der Mitgesellschafter sprachen am 26.Jänner 1995 in einer Filiale der beklagten Partei vor und strebten die Einräumung eines weiteren Kredits an. Am 27.Jänner 1995 fand dann ein weiteres Gespräch zwischen den Gesellschaftern und einem Mitarbeiter der beklagten Partei in deren „Zentrale“ statt. Dieser sagte eine weitere Kreditgewährung nur gegen die Übernahme einer Bürgschaft durch die beiden Gesellschafter zu. Außerdem erklärte er, es könne bloß ein Kredit von 100.000 S unter der Bedingung gewährt werden, daß auch „die anderen Banken je 100.000 S zur Verfügung“ stellten. Im Jänner 1995 hatte die GmbH bereits etwa 30 bis 40 Gläubiger mit Forderungen im Gesamtvolumen von etwa 1,5 Mio S. Zur Überwindung der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten benötigte die GmbH einen Kredit von ungefähr 1 Mio S. Beim Gespräch in der Zentrale der beklagten Partei hatte der Geschäftsführer auf die Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens wegen des Ausfalls von zwei Großprojekten hingewiesen und dabei deutlich gemacht, die begehrte Krediteinräumung sei zur Überbrückung dieser Situation erforderlich. Die beklagte Partei lehnte es schließlich ab, der GmbH einen weiteren Kredit zu gewähren, weil es der zweite Gesellschafter, der nicht zugleich auch Geschäftsführer war, abgelehnt hatte, eine Bürgschaftserklärung zu unterfertigen. Danach nahm der Geschäftsführer Kontakt mit einem Unternehmensberater auf. Dieser richtete nach Durchsicht der Unterlagen der Gesellschaft an alle drei Banken, mit denen die Gesellschaft in Geschäftsverbindung stand, darunter auch die beklagte Partei, ein Schreiben, in dem er den Sachverhalt offenlegte und einen „stillen Ausgleich“ anbot. Der Unternehmensberater telefonierte aber auch noch mit der Rechtsabteilung der beklagten Partei. Dabei teilte ihm dessen Gesprächspartnerin mit, es bestehe auf „dem Firmenkonto ein Obligo“ von etwa 100.000 S. Es existiere jedoch ein anderes Konto. Dessen Habenstand ermögliche eine Aufrechnung. Deren Durchführung werde „das Obligo auf einen minimalen Betrag reduzieren“, wenn eine Anfechtung durch den (späteren) Masseverwalter unterbleiben sollte. Dieses Gespräch fand etwa drei Wochen bis 14 Tage vor Konkurseröffnung statt. Ungefähr eine Woche nach diesem Gespräch schlug der Unternehmensberater der beklagten Partei neuerlich die „Durchführung eines stillen Ausgleichs“ vor. Diese war sowohl dadurch als auch durch das Telefonat mit dem Unternehmensberater „über die finanziellen Schwierigkeiten“ der GmbH informiert. Bei Durchsicht der Geschäftsunterlagen war dem Unternehmensberater im übrigen auch aufgefallen, daß die Stammeinlage nicht zur Gänze eingezahlt war. Er machte daher den Geschäftsführer darauf aufmerksam, daß der (spätere) Masseverwalter zuerst den auf die Stammeinlage aushaftenden Betrag einfordern werde. Demnach schlug er dem Geschäftsführer vor, den fehlenden Betrag der Stammeinlage auf ein Sparbuch einzuzahlen und dieses nach Konkurseröffnung dem Masseverwalter zu übergeben oder „den Betrag auf ein Guthabenskonto einzuzahlen“. Er riet jedoch von einer Zahlung „auf ein bestehendes Geschäftskonto“ ab. Am 6.März 1995 zahlte der Geschäftsführer bei der beklagten Partei 125.000 S ein und gab als Verwendungszweck: „Ein Viertel Stammkapital“ an. Gleichzeitig bezahlte er weitere 8.758,80 S. Dabei führte er als Verwendungszweck an: „Rech 030394“. Diese Zahlungen wurden im Rechenzentrum der beklagten Partei am 7.März 1995 gebucht. Das Geld war auch schon am 7.März 1995 verfügbar. Valutierungsdatum war der 8.März 1995. Das Girokonto-Nr. 5500-004204 wies am 7.März 1995 ein Guthaben von 179.217,80 S auf. Dagegen hatte das Konto Nr. 5500-004113 am 8.März 1995 einen Sollstand von 168.276 S . Das Konto-Nr. 0007-412869 wies am selben Tag einen Debetsaldo von 18.346 S auf. Die beklagte Partei rechnete mit ihren Forderungen aus den genannten Kontobelastungen gegen den Habensaldo auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 auf. Am 3.März 1995 hatte der Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Geschäftsvermögen gestellt und angegeben, das Unternehmen sei zahlungsunfähig und überschuldet. Es bestehe eine Gläubigermehrheit und es sei verwertbares Vermögen vorhanden. Der Betrieb sei bereits geschlossen. Die Dienstnehmer seien gekündigt worden. Dem Konkurseröffnungsantrag waren detaillierte Aufstellungen über offene Rechnungen, unbezahlte Löhne, Konten, Kundenaußenstände, vorhandenes Material, Werkzeug und Inventar angeschlossen.
Der Kläger begehrte, die von der beklagten Partei erklärte Aufrechnung gegen das Guthaben von 179.217,80 S auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, 179.217,80 S sA zu zahlen. Er brachte vor, die Aufrechnung einer Kreditforderung gegen das Guthaben des Kreditnehmers auf einem gesondert geführten Girokonto sei an sich unzulässig. Überdies sei die Kreditforderung der beklagten Partei „immer bedient“ worden. Die Einzahlungen des Geschäftsführers auf das Girokonto seien unter ausdrücklicher Zweckwidmung geschehen. Jedenfalls unwirksam sei daher die Aufrechnung über 133.758,80 S. Die Kompensation sei erst nach dem am 3.März 1995 gestellten Konkurseröffnungsantrag erklärt worden. Diese sei daher auch nach den „Bestimmungen des § 35 ff KO“ unzulässig. Die beklagte Partei werde sich auch „unterstellen lassen müssen“, im Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenforderung „als Hausbank der Gemeinschuldnerin“in schuldhafter Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit gewesen zu sein. Eine Aufrechnung habe somit auch § 20 KO widersprochen. Das gelte auch dann, wenn die beklagte Partei ihre Forderung gegenüber der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung erworben haben sollte. Zwei Wochen vor der Konkurseröffnung habe die beklagte Partei definitiv Kenntnis von der Überschuldung der GmbH erlangt. Diese habe aber auch aufgrund der Kreditverhandlungen schon im Jänner 1995 gewußt, der GmbH drohe bei Unterbleiben einer Kreditgewährung ein Insolvenzverfahren.
Die beklagte Partei wendete ein, daß ihre schon vorher begründete Kreditforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig geworden sei. Die gemäß Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen erklärte Aufrechnung sei daher gemäß § 19 KO zulässig gewesen. Die beklagte Partei habe keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH gehabt. Es sei ihr aber auch keine schuldhafte Unkenntnis eines solchen Sachverhalts anzulasten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der bereits rechtskräftigen Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens - statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts erstrecke sich im Zweifel nicht auf den Fall, daß über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Falle der dem Girovertrag eigentümliche, schlüssig vereinbarte und die Bank bindende Aufrechnungsverzicht mit der Konkurseröffnung weg, stehe der nunmehr fälligen Kreditforderung eine kompensable Forderung aus dem Girovertrag gegenüber. Die Aufrechnung sei jedoch gemäß § 20 u.a. dann unzulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben habe, jedoch bereits in diesem Zeitpunkt von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Eine derartige schuldhafte Unkenntnis sei der beklagten Partei aber hier anzulasten. Deren Aufrechnung sei somit unwirksam.
Das Berufungsgericht wies den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der aufgrund von Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen nach der Rechtsprechung zu unterstellende Aufrechnungsverzicht mit der Konkurseröffnung weggefallen sei. Es werde aber auch judiziert, daß ein Girovertrag und das damit verbundene Kontokorrentverhältnis gemäß § 26 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung erlöschen würden. Die Aufrechnung im Konkurs setze gemäß § 19 Abs 1 KO voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden seien. Entstehe eine der Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, dürfe nicht aufgerechnet werden. Wesentlich sei daher, wann die von der beklagten Partei zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung begründet worden sei, habe doch jedenfalls das Guthaben auf dem Girokonto bereits vor Konkurseröffnung bestanden. Gemäß § 20 KO könne mit Forderungen, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden seien, nicht aufgerechnet werden, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gekannt habe oder kennen hätte müssen. Dieses Aufrechnungshindernis liege jedoch nicht vor. Die Aktivforderung der beklagten Partei habe nämlich bereits vor der Konkurseröffnung betagt bestanden. Es sei auch gar nicht behauptet worden, die beklagte Partei habe ihre Kreditforderung erst in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung erworben. Nicht von Bedeutung sei somit, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH bereits etwa 14 Tage vor Konkurseröffnung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Von der beklagten Partei sei auch nicht die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden. Verstehe man das Klagevorbringen auch als Geltendmachung des Anfechtungstatbestands gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, sei für den Kläger nichts gewonnen. Nach überwiegender Rechtsprechung sei nämlich eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung unanfechtbar, wenn sie gemäß § 19 KO und § 20 KO auch nach Konkurseröffnung zulässig gewesen wäre. Folge man der im jüngeren Schrifttum vertretenen Ansicht, die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Konkurs gemäß § 20 KO schließe deren Anfechtung gemäß § 31 KO nicht aus, sei das Klagebegehren dennoch abzuweisen. Es sei nämlich hier der Sondertatbestand des § 19 Abs 2 KO verwirklicht worden. Die Aufrechnungslage sei gemäß § 14 Abs 2 KO iVm § 19 Abs 2 KO ex lege eingetreten. Diesfalls bestehe aber kein Aufrechnungshindernis.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Aufrechnung im Konkurs setzt gemäß § 19 Abs 1 KO voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstehen (SZ 67/169; SZ 56/128; SZ 53/92 uva). Eine gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässige Aufrechnung entfaltet gegenüber der Konkursmasse keine Wirkung (SZ 67/169). Im Gegensatz zur Lehre hält die Rechtsprechung die Aufrechnung mit der Kreditforderung einer Bank gegen das Guthaben auf einem gesondert geführten Girokonto für unzulässig. Danach gilt Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als schlüssig abbedungen. Diese Vereinbarung erstreckt sich jedoch im Zweifel nicht auf den Fall, daß über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Fällt aber der dem Girovertrag eigentümliche, schlüssig vereinbarte und die Bank bindende Aufrechnungsverzicht durch die Konkurseröffnung weg, steht der nunmehr fälligen Forderung aus dem Kreditvertrag eine kompensable Forderung aus dem Girovertrag gegenüber, wenn die Kreditforderung - wie hier - gemäß § 14 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung fällig wird, aber bereits vor diesem Zeitpunkt entstand (SZ 67/169 mwN). Die Kreditforderung der beklagten Partei entstand im übrigen auch früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung, was wegen der in § 20 Abs 2 KO getroffenen Regelung hervorzuheben ist.
Nimmt die Bank nach einem Zahlungseingang eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto - wie im vorliegenden Fall - verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (ÖBA 1993, 163; ÖBA 1988, 1117; SZ 55/3; Koziol, ÖBA 1988, 1114). Die Erklärung einer gemäß § 19 KO und § 20 KO zulässigen Aufrechnung ist an keine Formvorschrift gebunden (ecolex 1994, 676). Die gemäß § 19 KO und § 20 KO in das Aufrechnungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (HS XIV/XVI/24). Die Aufrechnung im Konkurs stellt an sich auch keine inkongruente Deckung dar (SZ 61/150). Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß § 19 und § 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden (ÖBA 1991, 467; SZ 61/150; SZ 56/168; SZ 54/39 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 353; Petschek/Reimer/Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht 487 f).
Nicht einheitlich löste die Rechtsprechung bisher aber die Frage, ob eine gemäß § 19 KO bzw § 20 KO zulässige Aufrechnung auch gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar ist. Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil dem Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz gerade noch entnommen werden kann, es werde das Klagebegehren auch auf diesen Anfechtungstatbestand gestützt. In der gekürzten Wiedergabe von 7 Ob 790/81 in EvBl 1982/46 fehlt dieser Begründungsteil. In dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof in einem dem hier zu lösenden, vergleichbaren Fall die Anfechtbarkeit der Aufrechnung mit der Begründung, die Sonderbestimmung des § 20 KO erlaube eine Anfechtung gemäß § 31 KO nur bei Unzulässigkeit der Kompensation. Diese Rechtsansicht wurde im Ergebnis auch in 8 Ob 646/87 (ÖBA 1988, 1117 = RZ 1985, 5 = EvBl 1989/41 [gekürzte Wiedergabe]) und offenbar ebenso in 2 Ob 582/91 (ÖBA 1993, 163 = RdW 1993, 42) fortgeschrieben. An dieser Praxis übten König (aaO Rz 355 [auch mit Nachweisen zu der mit der österreichischen vergleichbaren deutschen Rechtslage]), Delle-Karth (Die Aufrechnung und Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, RZ 1989, 2) und im Ergebnis wohl auch Koziol (ÖBA 1988, 1114 [Glosse]) im Kern berechtigte Kritik.
Der erkennende Senat sprach dagegen bereits in 1 Ob 525/89 (WBl 1989, 254) aus, eine im Konkurs zulässige Aufrechnung könne immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestands nach den §§ 28 ff KO angefochten werden. Für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung sei das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend, weil die Kompensationserklärung darauf zurückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt auch die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis er Insolvenz, der Benachteiligungs- oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen seien. Demnach ist eine gemäß § 19 bzw § 20 KO zulässige Aufrechnung einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen, sondern wäre dieser Anfechtungstatbestand dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Dem entspricht jetzt auch die Ansicht des 8. Senats in 8 Ob 631/91 (ÖBA 1993, 659). Dazu merkte Paul Doralt (ÖBA 1993, 664) an: Werde eine Bank als Kreditgläubigerin durch eine Gutschrift Schuldner des Kreditkunden, habe dieser Sachverhalt „keine automatische Unzulässigkeit der Aufrechnung, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage“ zur Folge, womit er inhaltlich wohl gleich wie König (aaO), Koziol (aaO) und Delle-Karth (aaO) argumentiert. Danach erwirbt der Konkursgläubiger die im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gesicherte Position im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage, die für die Prüfung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entscheidend ist. Dabei ist es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei - ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte. Maßgebend ist vielmehr nur, daß die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bereits kannte oder doch hätte kennen müssen. Wird diese Prämisse bejaht, ist auch die Aufrechnung selbst gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar (König aaO Rz 354). Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt (Koziol, ÖBA 1988, 1116). Deshalb ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde.
Wendet man diese Grundsätze auf die Rechtsbeziehungen der Parteien an, so ist der Streitfall wie folgt zu lösen:
Die Aufrechnungslage trat bei einem Teilbetrag des Klagebegehrens von 133.758,80 S durch Einzahlungen des Geschäftsführers zwei Tage vor Konkurseröffnung ein. Soweit die beklagte Partei mit ihrer Kreditforderung gegen dieses Guthaben auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 aufrechnete, ist der in § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO geregelte Anfechtungstatbestand erfüllt. Wie aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen folgt, war nämlich der beklagten Partei im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin schon bekannt. Die Tatsachen, daß die beklagte Partei die durch die Konkurseröffnung fällig gewordene Kreditforderung früher als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erworben hat und, daß die Aufrechnungslage nicht durch ein zielgerichtetes Handeln der beklagten Partei herbeigeführt wurde, können demnach deren auch auf den Teilbetrag von 133.758,80 S bezogenen Prozeßstandpunkt nicht tragen.
Gegenteiliges gilt indes für das restliche Klagebegehren von 45.459 S. Dazu fehlt es schon an Prozeßbehauptungen des Klägers, dieser Guthabensbetrag auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 resultiere aus Einzahlungen, die innerhalb der gemäß § 31 Abs 4 KO zu beachtenden Anfechtungsfrist erfolgt seien. Ein derartiger Sachverhalt läßt sich aber auch nicht den durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen entnehmen. Insofern rechnete die beklagte Partei daher gemäß § 19 KO und § 20 KO nach Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen anfechtungsfest auf, weil der bereits einleitend behandelte schlüssige Kompensationsverzicht durch die Konkurseröffnung wegfiel und soweit kein Anfechtungstatbestand verwirklicht wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Der Kläger setzte 74,63 % seines Begehrens durch und unterlag mit 25,37 %. Die beklagte Partei hat daher dem Kläger - abgesehen von den Pauschalgebühren - 49,26 % der Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen. Der Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz von 25,37 % der im Berufungsverfahren bezahlten Pauschalgebühr (2.689,22 S) ist von der Kostensumme zugunsten des Klägers im Barauslagenteil abzuziehen. Die Berechnung der Kosten ergibt den im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Ersatzbetrag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)