OGH 9Ob67/04z

OGH9Ob67/04z6.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hannelore P*****, Rechtsanwältin, *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft des am 20. November 1998 verstorbenen Dr. H***** S*****, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Viehböck, Breiter, Schenk & Nau, Rechtsanwälte in Mödling, wegen EUR 110.479,21 sA (eingeschr.) und Herausgabe (Streitwert EUR 18.800), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2004, GZ 3 R 207/03p-43, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandene oder erst durch diese entstehende Forderungen sind zwar nach § 20 KO von der Aufrechnung ausgenommen, doch sind gem § 19 Abs 2 KO sowohl betagte als auch bedingte Forderungen Gegenstand der Aufrechnung im Konkurs (ÖBA 1997/632, SZ 56/128 uva).

Bereits mit dem Blankowechselakzept des später verstorbenen Dr. H***** S***** wurde einer solche bedingte Forderung iSd § 16 KO begründet (RdW 1988, 319). Diese Verpflichtung war keineswegs rein abstrakt, sondern entsprach der mit der Wechselerklärung erfolgten, anfechtungsfesten Sicherungsabrede mit der Beklagten. Das nachträgliche Ausfüllen des Blankowechsels (als Bedingungseintritt) kann daher weder als „Unterlaufen von Aufrechnungsvorschriften der Konkursordnung" noch als „Reparatur unerlaubter Rechtshandlungen" angesehen werden, sondern entsprach den Vereinbarungen betreffend die durch den Konkurs der „G*****" (als Kreditnehmerin) eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung.

Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Der Beklagten wurde die Einbringung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der notwendigen Rechtsverteidigung und begründet daher auch keinen Kostenersatzanspruch.

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