Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können.
3 Ob 162/83 | OGH | 11.01.1984 |
Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, dass der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T1)<br/>Veröff: ÖBl 1984,51 |
3 Ob 80/84 | OGH | 12.09.1984 |
Veröff: SZ 57/137 = RdW 1985,42 = ÖBl 1985,85 |
3 Ob 22/87 | OGH | 01.07.1987 |
nur: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. (T2) <br/>Beisatz: Ist der Exekutionsantrag datiert, muss daraus entnommen werden, dass die betreibende Partei den Antrag auf ein Zuwiderhandel stützt, das an oder vor diesem Tag geschah; es kommt nicht auf den Tag an, an dem der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte. (T3) <br/>Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger) |
3 Ob 3/90 | OGH | 14.03.1990 |
Beisatz: Angabe der Zeit und des Ortes. (T5) |
4 Ob 17/91 | OGH | 12.03.1991 |
nur T2; Veröff: ÖBl 1991,105 |
3 Ob 64/90 | OGH | 27.02.1991 |
nur T2; Beis wie T4 nur: Er braucht aber dafür keinen Nachweis zu erbringen. (T6) |
3 Ob 77/91 | OGH | 13.03.1991 |
nur T2; Beisatz: Bei einem Titel auf Unterlassung nicht gekennzeichneter entgeltlicher Veröffentlichungen in einer Zeitung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geschehen ist. (T7)<br/>Veröff: WBl 1991,364 = MR 1991,209 (Korn) |
3 Ob 65/93 | OGH | 28.04.1993 |
nur T2; Beisatz: Gilt auch für weitere Strafanträge. (T8) |
3 Ob 134/93 | OGH | 14.07.1993 |
nur T2; Beisatz: Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, dass zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen lässt. (T9) |
3 Ob 85/99t | OGH | 20.10.1999 |
Auch; Beisatz: Für die verpflichtete Partei ist eindeutig, in welchem Zeitraum sie welche Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel begangen haben soll, wenn im Strafantrag das behauptete Zuwiderhandeln auf einen Zeitraum zwischen 25.6.1998 und 25.9.1998 eingeschränkt wurde. Eine nähere Spezifizierung ist hier (anders als etwa beim Vertrieb von Druckschriften in Trafiken, vergleiche MR 1989,182) nicht erforderlich. (T10) |
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete "Tathandlungen" herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/178 |
3 Ob 26/04a | OGH | 28.04.2004 |
Auch; nur T2; Beisatz: Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T12) |
3 Ob 252/04m | OGH | 24.11.2004 |
nur: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird. (T13) Beis wie T6 |
3 Ob 225/06v | OGH | 19.10.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns. (T14) |
3 Ob 226/10x | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur T2; Beis wie T12 nur: Der betreibende Gläubiger braucht das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T15)<br/>Beis wie T14 |
3 Ob 98/12a | OGH | 14.06.2012 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00130_7700000_001
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