OGH 3Ob130/77 (RS0000709)

OGH3Ob130/7721.2.1978

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können.

Normen

EO §36 Z1 Aa
EO §355 IIIa

3 Ob 130/77OGH21.02.1978

Veröff: SZ 51/19 = ÖBl 1978,106

3 Ob 147/80OGH26.11.1980
3 Ob 162/83OGH11.01.1984

Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, dass der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T1)<br/>Veröff: ÖBl 1984,51

3 Ob 80/84OGH12.09.1984

Veröff: SZ 57/137 = RdW 1985,42 = ÖBl 1985,85

3 Ob 22/87OGH01.07.1987

nur: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. (T2) <br/>Beisatz: Ist der Exekutionsantrag datiert, muss daraus entnommen werden, dass die betreibende Partei den Antrag auf ein Zuwiderhandel stützt, das an oder vor diesem Tag geschah; es kommt nicht auf den Tag an, an dem der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte. (T3) <br/>Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger)

3 Ob 82/88OGH29.06.1988
3 Ob 51/89OGH12.04.1989

Auch; nur T2

3 Ob 64/89OGH28.06.1989

Veröff: MR 1989,182

4 Ob 125/89OGH10.10.1989

nur T2; Beisatz: Er braucht aber dafür keinen Nachweis (insbesondere auch keinen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 7 Abs 2 Satz 2 EO) zu erbringen (§ 3 Abs 2 EO; SZ 57/137). (T4)

3 Ob 17/90OGH24.01.1990

Veröff: RZ 1990/62 S 149

3 Ob 3/90OGH14.03.1990

Beisatz: Angabe der Zeit und des Ortes. (T5)

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

nur T2; Veröff: ÖBl 1991,105

3 Ob 64/90OGH27.02.1991

nur T2; Beis wie T4 nur: Er braucht aber dafür keinen Nachweis zu erbringen. (T6)

3 Ob 77/91OGH13.03.1991

nur T2; Beisatz: Bei einem Titel auf Unterlassung nicht gekennzeichneter entgeltlicher Veröffentlichungen in einer Zeitung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geschehen ist. (T7)<br/>Veröff: WBl 1991,364 = MR 1991,209 (Korn)

3 Ob 65/93OGH28.04.1993

nur T2; Beisatz: Gilt auch für weitere Strafanträge. (T8)

3 Ob 134/93OGH14.07.1993

nur T2; Beisatz: Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, dass zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen lässt. (T9)

3 Ob 178/93OGH20.10.1993

nur T2; Beis wie T7

3 Ob 90/95OGH31.08.1995

nur T2

3 Ob 2169/96hOGH12.06.1996
3 Ob 199/97dOGH09.07.1997

nur T2

3 Ob 136/97iOGH09.07.1997
3 Ob 311/97zOGH26.11.1997

Beis wie T4

3 Ob 164/98hOGH24.06.1998

nur T2; Beis wie T6

3 Ob 319/98bOGH13.01.1999

nur T2

3 Ob 85/99tOGH20.10.1999

Auch; Beisatz: Für die verpflichtete Partei ist eindeutig, in welchem Zeitraum sie welche Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel begangen haben soll, wenn im Strafantrag das behauptete Zuwiderhandeln auf einen Zeitraum zwischen 25.6.1998 und 25.9.1998 eingeschränkt wurde. Eine nähere Spezifizierung ist hier (anders als etwa beim Vertrieb von Druckschriften in Trafiken, vergleiche MR 1989,182) nicht erforderlich. (T10)

16 Ok 3/00OGH15.05.2000

Vgl auch

3 Ob 317/01sOGH27.02.2002

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/30

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete "Tathandlungen" herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 177/03fOGH21.08.2003
3 Ob 162/03zOGH25.02.2004

nur T2; Veröff: SZ 2004/26

3 Ob 26/04aOGH28.04.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T12)

3 Ob 252/04mOGH24.11.2004

nur: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird. (T13) Beis wie T6

3 Ob 72/05tOGH27.07.2005
3 Ob 162/05bOGH24.08.2005

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/115

3 Ob 64/06tOGH26.04.2006
3 Ob 225/06vOGH19.10.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns. (T14)

3 Ob 205/07dOGH19.12.2007
3 Ob 257/08bOGH17.12.2008
3 Ob 226/10xOGH19.01.2011

Auch; nur T2; Beis wie T12 nur: Der betreibende Gläubiger braucht das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T15)<br/>Beis wie T14

3 Ob 125/11wOGH06.07.2011
3 Ob 8/12sOGH22.02.2012

Ähnlich; Auch Beis wie T12

3 Ob 98/12aOGH14.06.2012

Auch; Beis wie T14; Beis wie T11

3 Ob 152/13vOGH21.08.2013
4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2014/59

3 Ob 41/15yOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T14

3 Ob 154/16tOGH22.09.2016

Auch

3 Ob 223/16iOGH23.11.2016

Vgl auch

3 Ob 191/16hOGH26.01.2017

Beis wie T14

3 Ob 197/18vOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T14

3 Ob 121/19vOGH26.06.2019

Auch; Beis wie T14

3 Ob 210/20hOGH20.01.2021

Beis wie T15

3 Ob 211/20fOGH20.01.2021

Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0030OB00130_7700000_001