OGH 3Ob152/13v

OGH3Ob152/13v21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichische Apothekerkammer, *****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Mai 2013, GZ 1 R 13/13p-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 28. September 2012, GZ 2 E 1693/12i-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Eingabe der betreibenden Partei vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Äußerung zum außerordentlichen Revisionsrekurs selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies den Unterlassungsexekutionsantrag nach § 355 EO der Betreibenden mit der Begründung ab, sie habe nicht hinreichend schlüssig vorgebracht, dass die Verpflichtete nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des der Exekutionsführung zu Grunde liegenden Unterlassungstitels gegen diesen verstoßen habe. Die Bezugnahme auf die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 20. September 2012 lasse nicht erkennen, ob die geltend gemachten Verstöße der Verpflichteten vom 17., 28. und 31. August 2012 vor oder nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterlassungstitels gesetzt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Betreibende vermag in ihrem Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung anstrebt, keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Das dem Exekutionstitel Zuwiderhandeln nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution nach § 355 EO, also eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs im Sinn des § 7 Abs 2 zweiter Satz EO. Das Fehlen diesbezüglicher Behauptungen im Exekutionsantrag ist ein inhaltlicher Mangel (RIS-Justiz RS0001306). Die Betreibende hat im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO daher konkret und schlüssig zu behaupten, dass die Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat (3 Ob 134/93; RIS-Justiz RS0000709, RS0004431).

Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht das konkrete Vorbringen der Betreibenden in diesem Fall als unschlüssig im Sinn der angeführten Grundsätze beurteilte. Das angegebene Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung lässt keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Eintritt der Vollstreckbarkeit zu. Aus dem vorgelegten Teilanerkenntnisurteil ergibt sich zwar das Datum seiner Erlassung, nicht aber jene Angaben, aus denen unmittelbar auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit geschlossen werden könnte.

Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nur der Fall, dass ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel im Exekutionsantrag überhaupt nicht behauptet wird, zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens dieses Inhaltsmangels führt. Wenn der Exekutionsantrag hingegen mangels Schlüssigkeit des an sich vorhandenen Vorbringens zu den Titelverstößen abzuweisen ist, bedarf es des Verbesserungsverfahrens nicht; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden (3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 ua; RIS-Justiz RS0106413 [T4 und T8]; vgl auch Jakusch in Angst, EO², Rz 56 zu § 54 mwN).

Das Vorbringen der Betreibenden im Exekutionsantrag enthält konkrete und detaillierte Angaben über die der Exekutionsführung zu Grunde liegenden Verstöße der Verpflichteten gegen den Exekutionstitel vom 2. Juli 2012, wobei auf die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 20. September 2012 Bezug genommen und behauptet wird, das Urteil sei „seit ... 2012“ rechtskräftig. Im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels im Zeitraum zwischen dem 2. Juli und dem 20. September 2012 (Erlassung des Urteils und Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung) und den behaupteten Titelverstößen am 17., 28. und 31. August 2012 ist das Antragsvorbringen unschlüssig; dass es - im Sinn der Argumentation der Betreibenden im Revisionsrekurs - fehlte, trifft nicht zu. Die antragsabweisende Entscheidung des Rekursgerichts entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung.

Im Hinblick auf die für das Exekutionsverfahren erlassene Verbesserungsbestimmung des § 54 Abs 3 EO besteht keine planwidrige Lücke im Verfahrensrecht, die durch analoge Anwendung der §§ 182 f ZPO zu füllen wäre.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Da abgesehen vom Rechtsmittelschriftsatz weitere Schriftsätze im Revisionsrekursverfahren nicht vorgesehen sind, war die Gegenäußerung der Betreibenden vom 2. Juli 2013 zurückzuweisen.

Da der Verpflichteten die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betreibenden nicht freigestellt worden ist, hat sie die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig selbst zu tragen.

Stichworte