OGH 3Ob311/97z

OGH3Ob311/97z26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die verpflichtete Partei F.A. H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Herwig Hauser und Dr.Chistian Widl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13.August 1997, GZ 18 R 168/97b, 169/97z, 170/97x, 195/97y-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 6.Mai 1997, GZ 4 E 1254/97m-4, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird in seinem Punkt II dahin abgeändert, daß der den Exekutionsantrag der betreibenden Partei 4 E 1254/97m-1 bewilligende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 21.483 (darin enthalten S 3.580,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 14.3.1997, 21 Cg 38/97z, wurde der verpflichteten Partei auf Antrag des betreibenden Gläubigers aufgetragen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, in Werbeankündigungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, insbesondere in Zeitungsinseraten, den Verkauf von Orientteppichen mit dem Hinweis "- 80 %" oder sinnähnlich anzukündigen, wenn dabei dem Publikum in irreführender Weise verschwiegen wird, daß die unreduzierten Preise mehr als 250 % über den handelsüblichen Marktpreisen liegen.

Der betreibende Gläubiger brachte in dem (nach den Erhebungen des Rekursgerichtes wahrscheinlich) am 2.4.1997 zur Post gegebenen und am 4.4.1997 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag vor, dem Verbot sei dadurch zuwidergehandelt worden, daß am 1.4.1997

a) in Werbeplakaten auf der Außenseite des Verkaufsgebäudes in ***** N*****, G*****straße 4, der verpflichteten Partei, welche zudem von der vorbeiführenden Landesstraße gut sichtbar ist, sohin durch öffentliche Bekanntmachungen, die sich an einen grundsätzlich unbegrenzten Personenkreis, somit an jedermann wenden, angekündigt war: "Ehemaliger Konsumlieferant verkauft Teppich kurze Zeit minus 80 %, jetzt geöffnet";

b) in Werbeplakaten links neben dem Eingang des Verkaufsgebäudes der verpflichteten Partei in ***** N*****, G*****straße 4, sohin in einer Bekanntmachung für einen großen, unbestimmten Personenkreis angekündigt war: "Ehemaliger Konsumlieferant verkauft Orientteppiche, minus 80 % - nur kurze Zeit",

wobei dabei gleichzeitig jedenfalls ein Seidenteppich um einen "unreduzierten Preis S 7.150" angeboten und um einen reduzierten Preis von S 1.430 verkauft wurde, obwohl dabei verschwiegen wurde, daß der "unreduzierte Preis S 7.150" mehr als 250 % über dem handelsüblichen Marktpreis dieses Teppiches liegt.

Das Erstgericht holte vor Beschlußfassung eine Äußerung der Verpflichteten ein, in der diese vorbrachte, der Betreibende hätte schon im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten müssen, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwider gehandelt hätte. Dieser Aufforderung habe der betreibende Gläubiger aber nicht entsprochen. Die unter lit a des Exekutionsantrags zitierte Werbeankündigung beziehe sich auf "Teppiche", nicht jedoch auf "Orientteppiche", sodaß sie von vornherein nicht in den Geltungsbereich des Unterlassungsverbotes falle; die unter lit b des Exekutionsantrags zitierte Werbeankündigung beziehe sich zwar auf "Orientteppiche", es werde jedoch nicht einmal behauptet, daß der (angeblich) um einen unreduzierten Preis von S 7.150 angebotene "Seidenteppich" ein "Orientteppich" sei. Schon aus dem Grund mangelnder Schlüssigkeit sei der vorliegende Antrag auf Bewilligung der Exekution somit abzuweisen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte für das Zuwiderhandeln vom 1.4.1997 eine Geldstrafe von S 10.000 (sowie weitere Geldstrafen aufgrund von zwei weiteren Anträgen, die nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind). Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Verpflichtete bestreite "im Kern" nicht ihr verbotswidriges Verhalten. Wenn man berücksichtige, daß es sich um zwei Werbeankündigungen handle, auf deren einer von "Teppichen" und auf der anderen von "Orientteppichen" die Rede sei, ergebe sich für den unbefangenen Konsumenten der Schluß, daß jedenfalls (auch) Orientteppiche verkauft werden. Für den unbefangenen Konsumenten ergebe sich auch der Eindruck, daß der Seidenteppich ein Orientteppich sei, weil derartige Teppiche üblicherweise im Orient hergestellt würden.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen im Sinn des § 78, § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, die in lit a des Antrags genannte Vorgangsweise des Verpflichteten könne - selbst wenn man berücksichtige, daß unter den Überbegriff "Teppiche" zweifellos auch Orientteppiche einzubeziehen seien - für sich allein keinen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstellen, weil in der Ankündigung der Verpflichteten jeglicher Hinweis auf den unreduzierten Preis eines Orientteppiches fehle und daher das Kriterium des irreführenden Verschweigens eines den handelsüblichen Marktpreis übersteigenden unreduzierten Preises um mehr als 250 % nicht erfüllt sei. Die in lit b dargestellte Vorgangsweise der Verpflichteten lasse hingegen offen, ob es sich bei dem angeführten Seitenteppich auch tatsächlich um einen "Orientteppich" handle. Da der Exekutionstitel sich ausdrücklich auf "Orientteppiche" beziehe, das Rekursgericht nicht zu beurteilen vermöge, ob der im Exekutionsantrag erwähnte "Seidenteppich" diese Qualifikation erfülle und diesbezügliche Unklarheiten zu Lasten des Antragstellers gehen müßten, liege auch hier kein schlüssig behauptetes Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist zulässig und berechtigt.

Grundlage für die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO ist die konkrete und schlüssige Behauptung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwiderhandelte (SZ 57/137, SZ 55/6; JBl 1982, 605 [Mayr] uva). Es ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen (ÖBl 1984, 51; ÖBl 1983, 149).

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag schon wegen des Zusammenhaltes beider Werbeplakate die Behauptung aufgestellt, daß am 1.4.1997 jedenfalls ein Seidenteppich um einen "unreduzierten Preis S 7.150" angeboten und um einen reduzierten Preis von S 1.430 verkauft wurde, obwohl dabei verschwiegen wurde, daß der "unreduzierte Preis S 7.150" mehr als 250 % über dem handelsüblichen Marktpreis dieses Teppichs liegt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes im Exekutionsantrag unter a) behaupteten, in der Ankündigung der Verpflichteten fehle jeglicher Hinweis auf den unreduzierten Preis eines Orientteppichs, ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Ankündigung "Ehemaliger Konsumlieferant verkauft Teppiche kurze Zeit - 80 %" einen klaren derartigen Hinweis enthält.

Weiters ist die hier vom betreibenden Gläubiger aufgestellte Behauptung zweifelsfrei in der Richtung zu verstehen, daß es sich bei dem angebotenen und verkauften Seidenteppich um einen Orientteppich gehandelt hat, ohne daß noch weiteres Vorbringen erforderlich wäre. Die vom Rekursgericht angenommene Unklarheit liegt hier nicht vor. Die Richtigkeit der Behauptung des betreibenden Gläubigers ist nicht bei Bewilligung der Unterlassungsexekution, sondern nur in einem allfälligen Impugnationsverfahren zu prüfen.

Da somit auf Grundlage der Behauptungen des betreibenden Gläubigers der Verstoß gegen den Exekutionstitel zu bejahen ist, war der die Exekution zur Unterlassung bewilligende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte