OGH 8Ob535/76 (RS0031311)

OGH8Ob535/7622.9.1976

Rechtssatz

Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen.

Normen

ABGB §1326 B3

8 Ob 535/76OGH22.09.1976
8 Ob 88/77OGH29.06.1977

Vgl auch

8 Ob 82/81OGH04.06.1981

Auch

8 Ob 188/82OGH16.09.1982

Auch

2 Ob 142/81OGH11.01.1983

nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. (T1) Veröff: ZVR 1984/90 S 84

8 Ob 259/82OGH17.02.1983

nur T1

8 Ob 209/82OGH07.04.1983

nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. (T2)

8 Ob 264/82OGH21.04.1983

nur T2

8 Ob 110/83OGH24.11.1983

nur T1

8 Ob 172/83OGH16.02.1984

nur T1

8 Ob 200/83OGH01.03.1984

nur T2

8 Ob 193/83OGH01.03.1984

nur T2; Veröff: ZVR 1985/8 S 16

8 Ob 11/85OGH19.06.1985

nur T2

8 Ob 68/85OGH27.11.1985

nur T2; Veröff: ZVR 1987/33 S 107

1 Ob 529/86OGH05.03.1986

Auch

8 Ob 6/86OGH27.02.1986
8 Ob 80/85OGH19.03.1986

nur T2; Veröff: ZVR 1987/70 S 214

2 Ob 46/86OGH16.09.1986
8 Ob 9/87OGH09.04.1987

Auch; Beisatz: Hier: Es kommt auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens an. (T3)

8 Ob 22/87OGH27.08.1987

nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens. (T4)

2 Ob 117/88OGH25.10.1988
2 Ob 27/89OGH12.04.1989

nur T4

2 Ob 163/89OGH28.03.1990

nur T2; Veröff: ZVR 1991/33 S 105

7 Ob 531/91OGH21.03.1991

nur T4

2 Ob 57/91OGH11.11.1991

nur T4

1 Ob 2227/96yOGH25.10.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Der Ersatzbetrag ist umso höher zu bemessen, je wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist. (T5)

1 Ob 161/00hOGH06.10.2000

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Verunstaltungsentschädigung setzt lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß § 1326 ABGB bewusst so formuliert, um klarzustellen, dass damit ein Vermögensschaden ersetzt werden solle, der in der Zukunft wahrscheinlich eintreten wird. Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens; dieser Anspruch ist insoweit ein Ausnahmerecht. (T6) Beisatz: Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T7) Beisatz: Ist die völlige Erwerbsunfähigkeit des Klägers schon auf seine Verletzungen selbst und nicht auch auf seine Verunstaltung zurückzuführen, hat diese lediglich die Verminderung, wenn nicht überhaupt die Zerstörung seiner Heiratsaussichten herbeigeführt oder dazu beigetragen. (T8)

7 Ob 36/03zOGH07.05.2003

Beis wie T7

7 Ob 29/05yOGH16.03.2005

nur T4; Beis wie T3

8 Ob 118/06wOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Den Bürgen trifft die Beweislast, dass der Gläubiger saumselig war und dass der Hauptschuldner ohne diese Verzögerung an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte, bzw bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger der Rückgriffsanspruch des Bürgen einbringlich gewesen wäre. (T9)

2 Ob 218/17yOGH22.03.2018

nur T4; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760922_OGH0002_0080OB00535_7600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)