OGH 4Ob362/74 (RS0078299)

OGH4Ob362/7414.1.1975

Rechtssatz

Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden. Eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung (zum Beispiel "besser als die anderen") ist unzulässig.

Normen

UWG §1 D1c

4 Ob 362/74OGH14.01.1975

Veröff: ÖBl 1975,146

4 Ob 319/79OGH25.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,95

4 Ob 342/82OGH28.06.1983

Beisatz: Auf die Frage, ob die beanstandete Gegenüberstellung der Wahrheit entspricht, kommt es dabei nicht an. "beim Sparen geht man nicht zum Schmiedl sondern zum Schmied". (T1) Veröff: ÖBl 1984,5

4 Ob 343/87OGH15.09.1987

Beis wie T1

4 Ob 361/87OGH15.09.1987

Beisatz: Kaufen Sie jetzt keine Möbel. (T2) Veröff: WBl 1988,21 = ÖBl 1988,46

4 Ob 30/88OGH28.06.1988

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Brauen, wie sich's gehört. (T3)

4 Ob 66/88OGH11.10.1988

Beis wie T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot ist mangels eines besonderen rechtfertigenden Grundes für eine solche Vorgangsweise ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt sittenwidrig. (T4) Veröff: WBl 1989,61

4 Ob 68/88OGH11.10.1988

Beisatz: Preise, von denen Österreichs Verbraucher bisher nur träumen konnten. (T5)

4 Ob 42/90OGH03.04.1990

Beisatz: Im Handel mit handgeknüpften Orientteppichen ist ein Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Händler gar nicht leicht möglich, weil zunächst vergleichbare Stücke gleicher Qualität (und allenfalls auch gleicher Größe) ermittelt werden müssen. In der Regel wird sich daher nur ein Fachmann einen entsprechenden Überblick darüber verschaffen können, welche Stücke verschiedener Händler miteinander vergleichbar sind und ob damit das Preisniveau und Qualitätsniveau eines bestimmten Unternehmens insgesamt niedriger als das seiner Mitbewerber ist. Liegt eine solche Pauschalabwertung vor, dann ist auch nicht mehr entscheidend, ob die damit herabgesetzten Mitbewerber infolge ihrer Vielzahl überhaupt noch deutlich erkennbar sind. (T6) Veröff: MR 1990,148

4 Ob 25/95OGH28.03.1995

Auch; nur: Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden. (T7); Beisatz: Diese Voraussetzung ist bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen erfüllt, wenn aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird. (T8)

4 Ob 18/95OGH28.03.1995

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Nur dann kann das angesprochene Publikum beurteilen, welche Aussagekraft der Werbevergleich hat. (T9)

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

nur T7; Beis wie T8

4 Ob 2167/96xOGH12.08.1996

Auch; nur T7; Beis wie T8, Beis wie T9

4 Ob 24/99dOGH22.06.1999

Auch; nur T7

4 Ob 168/99fOGH28.09.1999

Auch

4 Ob 56/00iOGH14.03.2000

Auch; nur T7

4 Ob 202/01mOGH17.12.2001

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Vergleich muss wahr, sachlich und informativ sein. (T10); Beisatz: Während bei einem "echten" Systemvergleich die Vor- und Nachteile bestimmter (Herstellungs-, Vertriebs-)Systeme dargelegt werden müssen, mag für eine vergleichende Werbung (mit erkennbarer Bezugnahme auf die Person oder die Waren/Dienstleistungen eines Mitbewerbers) noch zulässig sein, bloß die Vorteile des eigenen Systems den Nachteilen des verglichenen Systems gegenüberzustellen; jedenfalls ist dies aber dann nicht mehr zulässig, wenn dabei der Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information der Interessenten verlassen wird. (T11)

4 Ob 130/02zOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bruchtest zwischen Zementfaser-Dachplatten und Tondachziegeln einerseits sowie Aluminiumdachplatten andererseits" - kein Verstoß gegen § 1 UWG. (T12)

4 Ob 39/03vOGH25.03.2003

Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12

4 Ob 23/03sOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Das Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn sich der Vergleich auf wettbewerbsfremde Tatsachen bezieht, also auf solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen. (T13); Beisatz: Der Vergleich einer wettbewerbsfremden Tatsache, mag er sich auch nur an ein Fachpublikum wenden und wahr sein, ist unsachlich. (T14)

4 Ob 116/07yOGH13.11.2007

nur T7

4 Ob 122/09hOGH14.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Auflagenhöhe ist für die Werbewirksamkeit der verglichenen Dienstleistung (Inserat in einem Printmedium) nicht aussagekräftig, weil die verbreitete Auflage einer Zeitung keinen Schluss darauf zulässt, wie viele Personen mit diesem Werbeträger tatsächlich erreicht werden. (T15)

4 Ob 220/11yOGH28.02.2012

Vgl; Beisatz: Der künftige verlangte Insertionspreis ist grundsätzlich auch für ein seinen Markteintritt noch vorbereitendes Medium ein tauglicher Vergleichsparameter. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19750114_OGH0002_0040OB00362_7400000_003

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