OGH 9Os104/72 (RS0098648)

OGH9Os104/7225.1.1973

Rechtssatz

Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist.

Normen

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z5 C
StPO §288 Abs2 Z3

9 Os 104/72OGH25.01.1973
13 Os 149/74OGH17.12.1974

Vgl auch; Beisatz: Zusammenfassung gestohlener Gegenstände im Urteilsspruch ("eine Elektroblechschere, zwei Werkzeugbehälter und verschiedene Werkzeuge im Gesamtwert von ca fünfzehntausend Schilling") verstößt nicht gegen § 260 Z 1 StPO). (T1)

13 Os 138/76OGH19.11.1976

Vgl; Beisatz: Hier: Globaler Tatzeitraum. (T2) Veröff: EvBl 1977/120 S 246

12 Os 152/76OGH22.12.1976

Vgl; Beis wie T2

11 Os 67/77OGH13.09.1977

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 116/81OGH17.12.1981
13 Os 14/82OGH11.02.1982

Vgl auch

12 Os 93/82OGH09.09.1982

Vgl auch

10 Os 48/84OGH05.06.1984

Vgl auch

12 Os 118/86OGH11.09.1986

nur: Noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist. (T3) Beisatz: Sowie der genaue Umfang der Beute. (T4)

12 Os 78/96OGH18.07.1996

Vgl auch

14 Os 49/02OGH25.06.2002

Auch; nur T3; Beis wie T4

13 Os 62/03OGH02.07.2003

Auch

15 Os 151/03OGH29.01.2004

Auch; Beisatz: Es bildet weder einen Begründungsmangel oder Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, wenn die Person des durch ein Vermögensdelikt Geschädigten nicht geklärt werden konnte. (T5); Beisatz: Hier: Durch Betrug Geschädigter. (T6)

11 Os 46/06hOGH13.06.2006

Vgl auch

13 Os 35/06fOGH14.06.2006

Auch

14 Os 20/06gOGH11.07.2006

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0090OS00104_7200000_001

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