Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (nämlich in der Beurteilung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten als Betrug) unberührt bleibt, im Freispruch und in der Zusammenfassung der strafbaren Handlungen zu A zu einer Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Willibald R***** wurde des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Fall) schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 1998 bis zum 19. Dezember 2001 in Martinsberg (Niederösterreich) und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Unternehmen Josef B*****, Ba*****, E***** KG, G***** GmbH, K*****, L***** (vormals A***** KG), M***** GmbH, P***** J***** OHG und W***** GmbH durch die wahrheitswidrige Behauptung, die ihnen verkauften Fleischwaren stammen von österreichischen Rindern, mithin durch Täuschung über Tatsachen, dazu verleitet hatte, rund 25.930 kg Rindfleisch zu überhöhten Preisen zu kaufen, was die Abnehmer mit ca 8.604 Euro am Vermögen geschädigt hatte, wobei er die Betrugshandlungen in der Absicht vorgenommen hatte, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (I).
Von dem darüber hinausgehenden Anklagevorwurf, er habe von 1998 bis zum 19. Dezember 2001 in Martinsberg (Niederösterreich) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich unrichtiger Etiketten, die im Schuldspruch angeführten Geschädigten und andere Kunden dazu verleitet, weitere 641.831,20 kg Rindfleisch zu überhöhten Preisen zu kaufen, was diese mit 28,882.000 S am Vermögen geschädigt habe, wobei er (auch) diese Betrugshandlungen in der Absicht vorgenommen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wurde Willibald R***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (II).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Besetzungsrüge (Z 1) vorbringt, der Vorsitzende der Hauptverhandlung habe im Rahmen der in einem anderen Strafverfahren gegen den Angeklagten geführten Voruntersuchung an einer "Besprechung" teilgenommen, behauptet sie nicht einmal, dass jener im gegenständlichen Verfahren inhaltlich eine Tätigkeit als Untersuchungsrichter entfaltet habe und macht solcherart keinen Ausschließungsgrund geltend (vgl Fabrizy StPO9 § 68 Rz 3). Eine allfällige, nach dem Wortlaut der Beschwerde auch erwogene Befangenheit wäre aus Z 1 unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 132) und der - grundsätzlich möglichen (Ratz aaO § 281 Rz 386) - Berücksichtigung aus Z 4 nur bei entsprechender - hier nicht erfolgter - Antragstellung zugänglich.
Die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung (S 619 f/XXXII) des Antrags auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass (zusammengefasst) die aus Drittländern importierten Fleischwaren den gleichen Marktwert wie inländische gehabt haben (S 615 f/XXXII), verkennt, dass der Beweisantrag nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen die beantragte Beweisaufnahme - den Aussagen der Zeugen Günther Eg*****, Michael Ei*****, Thomas St*****, Rudolf Kr*****, Harald Sch***** und Johann Ha***** sowie des Angeklagten selbst und den diesbezüglichen Urkunden (US 20, S 621/XXXII) zuwider - das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart war das Begehren auf eine im Erkenntnisverfahren nicht gebotene Erkundungsbeweisausführung gerichtet (Ratz aaO Rz 330, 331).
Der (auch unter Z 5a) erhobene Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung sei bezüglich der Verwendung des AMA-Gütesiegels und des BOS-Zeichens in sich widersprüchlich, gibt die betreffenden Urteilspassagen unrichtig wieder. Die Feststellung, die Abnehmer des Angeklagten haben - ua - aufgrund der Kenntnis, dass die von diesem geleiteten Unternehmen "AMA" - und "BOS"-Betriebe gewesen sind, davon ausgehen können, inländisches Rindfleisch zu erwerben (richtig: US 26), widerspricht nämlich keineswegs der Konstatierung, dass das AMA-Gütesiegel und das BOS-Zeichen nicht bei allen Lieferungen (erg: auf den Lieferscheinen) verwendet worden sind (US 125).
Die unsubstantiierte Behauptung, das Erstgericht habe hinsichtlich des Schlachthofstempels N 15 "die gesetzlichen Grundlagen ignoriert", ist mangels hinreichend argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Einen Begründungsmangel in Bezug auf die Tathandlungen reklamierend lässt die Rüge die Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vermissen. Das Erstgericht leitet nämlich aus den Angaben der Zeugen Gernot R*****, Manfred Fu***** sowie Johann Ha***** die Feststellung ab, der Angeklagte habe bei den gegenständlichen Geschäften den Einkauf, die Preise, die Abnehmer, die zu verkaufenden Waren sowie die (sonstigen) Verkaufsmodalitäten bestimmt (US 29, 32, 56). Aus der Verantwortung des Angeklagten stellte es fest, dieser habe um die (erheblichen) Preisunterschiede zwischen Rindfleisch österreichischer sowie solchem ausländischer Herkunft gewusst (US 19 f, 23). Auf dieser Basis schloss das Schöffengericht unter Berücksichtigung der Verwendung diverser, in ihrer Gesamtheit das Anbot inländischer Fleischwaren indizierenden Qualitätszeichen sowie der Preisgestaltung (US 124) im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet auf ein betrügerisches Vorgehen. Dass die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428) den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Da der Umstand, dass der Angeklagte im Inlandsverkauf kaum operativ tätig gewesen ist, den Feststellungen zu seiner - zentralen - Rolle im Unternehmensgefüge nicht widerspricht, konnten die Tatrichter diesbezügliche Erörterungen - auch hier dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - zu Recht unterlassen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt zunächst mit der Behauptung, die Fleischstempeldrucke hätten im Kühlraum aufgrund der niederen Temperaturen sowie der beengten Platzverhältnisse nicht angebracht werden können, keinen Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen auf, wonach die Rinderteile anschließend an die Lagerung im Kühlraum gesäubert, bearbeitet und hierauf - nach Entfernung der ausländischen Stempeldrucke - mit inländischen versehen worden sind (US 24-26).
Hinsichtlich der Verwendung des AMA-Gütesiegels sowie des Symbols BOS sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen. Der Einwand, das Erstgericht habe (aktenwidrig) angenommen, dass BOS-Zeichen dürfe nur für österreichisches Rindfleisch verwendet werden, negiert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (s US 15, erster Absatz, letzter Satz). Soweit die Beschwerde den (äußerst detaillierten) Erwägungen des Erstgerichtes zur Preisdifferenz zwischen inländischem und ausländischem Rindfleisch (US 18 bis 22) eigene, für den Angeklagten günstigere Überlegungen entgegenstellt, wendet sie sich unzulässig nach Art einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Prämisse, es würden keine Beweisergebnisse für die Annahme sprechen, (auch) Kleinteile wären mit falschen Etiketten versehen worden, entfernt sich von der Aktenlage, weil die - vom Erstgericht mehrfach zutreffend festgehaltene (US 39, 44, 50 f, 56) - Differenz zwischen den importierten und den (offiziell) weiterveräußerten Fleischmengen diesen Schluss sehr wohl zulässt.
Der Beschwerdeansatz, aus dem isolierten Herausgreifen einzelner Detailergebnisse des Beweisverfahrens, nämlich der Aussage des Zeugen Lei*****, es hätte keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen ihm und der B***** AG bezüglich der Herkunft der erworbenen Fleischwaren bestanden, der Depositionen des Zeugen Ge*****, er habe (bewusst) auch Drittlandfleisch gekauft und bei der Übernahme von Grobteilen nicht auf die Stempeldrucke geachtet, der bezüglich letzteren Umstandes gleichlautenden Angaben des Zeugen We*****, der Aussage des Zeugen Fa***** hinsichtlich seiner Erwartungshaltung zur Herkunft der Fleischteile, der Depositionen der Zeugin M*****, sie habe hinsichtlich der Fleischkäufe dem Mitarbeiter des Angeklagten Karl-Franz St***** vertraut und selbst keine Kontrollhandlungen gesetzt, der Äußerung des Zeugen P*****, er fühle sich nicht betroffen, der Angaben der Zeugen Schm***** und Tr*****, die Rinderteile seien genauestens geprüft worden, sowie der Aussage des Zeugen K*****, er habe die Ware selbst ausgewählt und dabei auf die Stempeldrucke nicht geachtet, den Urteilskonstatierungen widersprechende, für den Angeklagten günstigere Schlüsse herzuleiten, ist nicht geeignet, auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich erneut in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeintention, die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zu den Unternehmen Ba*****, G***** GmbH und W***** GmbH durch eigene, urteilsfremde Schlussfolgerungen als "unlogisch" sowie "unglaubwürdig" darzustellen. Das Erstgericht legt in eingehender, denkrichtiger Beweiswürdigung dar, warum es von der Täterschaft des Angeklagten ausgegangen ist und setzt sich hinreichend mit den seinen Feststellungen widersprechenden Beweisergebnissen auseinander (US 7, 36 bis 61), wobei - der Beschwerde zuwider - auch die (durch den Angeklagten hervorgerufene) Erwartung der Abnehmer, österreichisches Rindfleisch zu erwerben, entsprechend erörtert wird (US 37, 39 f, 43, 46, 48 f, 51, 53 f, 56 f, 60).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu den Täuschungshandlungen behauptet, negiert sie - wie zur Mängelrüge dargelegt - die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbes US 22-26, 35) und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung.
Der Einwand hinwieder, die Abnehmer des Angeklagten hätten durch den (nicht gewollten) Erwerb von Drittlandfleisch mangels Qualitätsunterschieds zu inländischen Fleischwaren keinen Schaden erlitten, übergeht die gegenteiligen erstgerichtliche Konstatierungen zur Wertkausalität der Warenherkunft.
Das Vorbringen, die nachträgliche Abwälzung des (bereits eingetretenen) Betrugsschadens schließe die Tatbestandsmäßigkeit iSd § 146 StGB aus, bleibt substratlos, wohingegen der - im Übrigen hier gar nicht aktuelle (s US 127) - Einwand, der Tatbestand des Betruges setze den Eintritt eines Vermögensschadens beim Getäuschten voraus, verkennt, dass der Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten eintreten kann (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 38, Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 59 und 60). Im Übrigen würde selbst eine gutgläubige Überwälzung des Schadens nichts daran ändern, dass die Vertragspartner des Angeklagten - wenn auch nur vorübergehend (Kirchbacher/Presslauer aaO § 146 Rz 60, Leukauf/Steininger aaO § 146 Rn 44) - geschädigt werden könnten (SSt 58/18, 14 Os 11/02).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der im Wesentlichen die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - zu verwerfen.
Grundsätzlich als berechtigt erweist sich jedoch die gegen den Freispruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Deren Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt zutreffend aus, dass es weder einen Begründungs- oder Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Abs 1 Z 1 StPO bildet, wenn die Person des durch ein Vermögensdelikt Geschädigten nicht geklärt werden konnte (vgl 12 Os 118/86, 14 Os 49/02, 13 Os 62/03). Ausgehend von der Annahme des Erstgerichts, die Letztverbraucher wären in allen Fällen geschädigt worden, weil sie die erworbenen Fleischwaren bei Kenntnis deren Herkunft entweder gar nicht oder nur zu wesentlich günstigeren Preisen erworben hätten (US 123), ist demgemäß das Tatbestandselement der Vermögensschädigung hinsichtlich der gesamten von der Anklage umfassten Fleischmenge (667.761,20 kg) erfüllt. Zufolge unrichtiger Rechtsansicht hat das Erstgericht nicht die erforderlichen Urteilsfeststellungen zur abschließenden Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten getroffen. Hiezu wird es - mit Ausnahme der Fälle, in denen die Täuschung der Zwischenhändler feststeht (Gerhard Al***** - US 63, Fr***** GmbH - US 64, Johann Ne***** GmbH - US 77, Leopold Tr***** GmbH - US 87, Anton Gr***** - US 106, Franz Hö***** - US 109) - erforderlich sein zu konstatieren, ob die Täuschungshandlungen des Angeklagten auf die Letztverbraucher durchgewirkt haben. Verneinendenfalls wird zu prüfen sein, ob allfällige Täuschungshandlungen der Zwischenhändler vom (zumindest bedingtem) Vorsatz des Angeklagten mitumfasst gewesen sind. Da sich das Erstgericht nur mit dem Willen des Angeklagten, seine Abnehmer zu schädigen, auseinandergesetzt hat (US 22 bis 24), bedarf es zur subjektiven Tatseite insgesamt ergänzender Konstatierungen. Hiebei wird unter Berücksichtigung der Gesetze des Marktes primär zu beurteilen sein, ob der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass die Zwischenhändler das von ihm zu Inlandspreisen erworbene Rindfleisch (unter Offenlegung des tatsächlichen Herkunftslandes) zu vergleichsweise niedrigen Preisen an die Letztverbraucher weiterveräußern würden. Schließlich werden auch die zur Lösung der Subsumtionsfrage erforderlichen Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sein.
Der in der Subsumtionsrüge (Z 10, nominell verfehlt auch Z 9 lit a) geäußerten Rechtsansicht, die Höhe des Vermögensschadens sei mit jener der Kaufpreissumme gleichzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Die von der Staatsanwaltschaft hiezu zitierten - aus Anlass des sog Weinskandals ergangenen - Entscheidungen sind nämlich davon ausgegangen, dass die zu beurteilenden Flüssigkeitsmengen zur Zeit ihres Verkaufs in unzumutbarer Weise wirtschaftlich nicht verwertbar, sondern mangels eines wertbegründenden Konsumenteninteresses wertlos gewesen waren (EvBl 1988/28). Demgegenüber sind nach den Urteilskonstatierungen die gegenständlichen Fleischwaren zwar von einem Wertminderungsumstand betroffen, aber von gleicher Qualität wie österreichische Produkte (US 18) und auf dem inländischen Markt sehr wohl - wenn auch mit einem rund 10 %igen Preisabschlag - absetzbar (US 19) gewesen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war somit Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinen freisprechenden Teil aufzuheben. Ebenfalls war zwecks Ermöglichen der Bildung einer neuen Subsumtionseinheit unter Einbeziehung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden, in der Beurteilung als Betrug unberührt bleibenden Taten zu Punkt A, allenfalls unter Einbeziehung neuer gleichartiger Taten, das Urteil im schuldig sprechenden Teil in der Subsumtion unter §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (vgl 15 Os 119/03) sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau zurückzuverweisen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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