Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, und zwar auch in Ansehung des Angeklagten Daniel W*****, in den Schuldsprüchen IV A 2, 3, 4 und 5 (Urkundenunterdrückung zum Nachteil von Helga G*****, Günther P*****, Albert H***** und der Fa O***** GmbH) sowie im Strafausspruch hinsichtlich der beiden Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Dem Angeklagten Dieter F***** fallen auch die auf seine erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Daniel W***** enthält, wurde der Angeklagte Dieter F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch" nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB (III) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung), (I) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Betrag, teils als Mittäter (des Daniel W*****), teils durch Einbruch, auch mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel, nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
(A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Daniel W***** und dem abgesondert verfolgten Helmut F***** ...
3) im Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli 2001 in Linz einer unbekannten Geschädigten aus deren PKW Gegenstände unbekannten Wertes, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffneten, wobei die Tat beim Versuch blieb;
4) im Zeitraum vom 22. Juni 2001 bis 23. Juni 2001 in Linz einem unbekannten Geschädigten aus dessen PKW der Marke VW-Passat Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffneten;
(B) gemeinsam mit Daniel W***** ...
4) im Zeitraum vom 22. Juni 2001 bis 23. Juni 2001 in Linz unbekannten Geschädigten aus deren PKWs in fünf bis sechs Angriffen ca S 2.400,--, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür der PKWs öffneten; ....
9) im Zeitraum vom 22. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 in Leonding Doris M***** aus deren PKW der Marke VW-Golf Rabbit ein Autoradio der Marke Sony, eine CD, einen blauen Blazer sowie eine schwarze Sommerjacke im Gesamtwert von S 6.080,-- sowie Bargeld von S 200,--, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffneten; .... (C) allein ...
16) im Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli 2001 in Linz zwei unbekannten Geschädigten aus deren PKWs der Marken Audi oder VW zwei Geldbörsen samt Bargeld in unbekannter Höhe, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete; ....
18) im Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli 2001 in Linz einem unbekannten Geschädigten aus dessen PKW, vermutlich der Marke Audi, eine Geldbörse sowie Bargeld unbekannten Wertes, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete; ....
21) im Juni/Juli 2001 in Linz Roland U***** aus dessen PKW Gegenstände unbekannten Wertes, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete, wobei die Tat beim Versuch blieb;
....
25) Anfang Juli 2001 in Linz Thomas W***** aus dessen PKW der Marke Audi 100 Gegenstände unbekannten Wertes, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete, wobei die Tat beim Versuch blieb; .....
27) im Zeitraum vom 9. Juli 2002 (richtig: 2001) bis 10. Juli 2001 in Linz Suad H***** aus dessen PKW Gegenstände unbekannten Wertes, wobei die Tat beim Versuch blieb; ....
(IV) ... Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt bzw vernichtet, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
(A) gemeinsam mit Daniel W*****
1) seit 1. Juli 2001 in Linz den Zulassungsschein der Marianne R*****;
2) vom 15. Juni 2001 bis 19. Juni 2001 in Linz die Kennzeichentafel L-5515H der Helga G*****;
3) vom 19. Juni 2001 bis 20. Juni 2001 im Raum Mauthausen/Linz die Kennzeichentafel PE-74TJ des Günther P*****;
4) vom 19. Juni 2001 bis 20. Juni 2001 im Raum Mauthausen/Linz die Kennzeichentafeln L-8096B des Albert H*****;
5) vom 29. Juni 2001 bis 2. Juli 2002 (richtig: 2001) in Linz die Kennzeichentafeln L-8011B der Firma O***** GesmbH;
(B) allein
- 1) seit 1. Juli 2001 die Master-Card des Michael H*****;
- 2) vom 9. Juli 2001 bis 10. Juli 2001 in Linz den Blutspenderausweis der Bianca M*****;
- 3) im Juni/Juli 2001 in Linz den Führerschein des Roland U*****;
- 4) im Juni 2001 in Haid den Führerschein des Peter F*****.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil ficht der Angeklagte Dieter F***** in den erwähnten Schuldsprüchen (vgl S 95 und 97/je III) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, die sich jedoch in keinem Punkt als begründet erweist.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht zum Vorwurf, durch unzureichende Individualisierung der den angeführten Schuldsprüchen wegen Diebstahls zu Grunde liegenden Taten gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO verstoßen zu haben (Z 3), weil diese Bestimmung eine erschöpfende Beschreibung des Tatgeschehens im Urteilssatz nicht verlangt. Danach genügt es, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass eine abermalige Verurteilung wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen ist. Der Angabe der genauen Tatzeit, der Person des Geschädigten und der - im Versuchsfall häufig nicht erfassbaren - Beute bedarf es hiefür dagegen nicht (vgl insbesondere Mayerhofer, StPO4 § 260 E 21, 22 und 32). Diesen Erfordernissen entspricht - den Beschwerdeausführungen zuwider - der Schuldspruch zu Punkt I A 3, weil der Urteilstenor die Wiedergabe des Tatherganges einschließlich des Umstandes enthält, dass das Versuchsstadium nicht überschritten wurde, und im Rahmen der Entscheidungsgründe noch zusätzlich auf die Auffindung des Führerscheins einer älteren Frau im tatgegenständlichen PKW durch den Beschwerdeführer hingewiesen wird (US 2, 17).
Gleiches gilt für den Schuldspruch zu Punkt I A 4, in dessen Rahmen neben den maßgeblichen Tatmodalitäten die Type des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und in den Entscheidungsgründen - konkretisierend - auch noch dessen Farbe (rot) angegeben werden (US 2, 17), weshalb von einer mangelnden Unterscheidbarkeit dieser Tat von anderen Schuldspruchsfakten nicht die Rede sein kann. Mit der bloßen Behauptung, auch hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift bezeichneten weiteren Fakten sei der Urteilsspruch zu allgemein gehalten, verfehlt der Beschwerdeführer mangels der erforderlichen Spezifizierung eine prozessordnungsgemäße Darstellung seiner Rüge (Z 3). Dazu kommt noch, dass dieser Einwand auch sachlich nicht gerechtfertigt ist.
In Ansehung des Faktums I B 4 ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass hinsichtlich gleichartiger Straftaten, bei denen mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit weder ihre Anzahl exakt feststeht, noch Einzelheiten nach Zeit und Ort der Tat und nach der Person der Geschädigten ermittelt werden konnten, zur Individualisierung eine Eingrenzung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht und die generelle Bezeichnung der Tat, ihrer Ausführung sowie der Deliktsobjekte genügen (insbesondere Mayerhofer, aaO § 260 StPO E 32 und 46a).
Abgesehen davon, dass in allen bemängelten Fällen der Tathergang sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umschrieben und - mit Ausnahme der im Versuchsstadium verbliebenen Diebstähle zu Punkt I A 3 C 21, 25 und 27 - auch die jeweilige Diebsbeute bezeichnet wurde, ergibt sich die erforderliche Umschreibung der Taten zu den Punkten I B 9, I C 25 zudem aus der Anführung der Typen der betroffenen Kraftfahrzeuge, während in den Schuldspruchsfakten I B 9 und I C 21, 25 und 27 die Individualisierung auch noch durch Anführen der Geschädigten vervollständigt wurde.
Die behauptete Nichtigkeit (Z 3) liegt daher nicht vor. Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider hat das Erstgericht aus dem den Schuldsprüchen zu den Punkten IV A und B des Urteils zu Grunde gelegten und in den Entscheidungsgründen auch konkret umschriebenen Tatverhalten in seiner Gesamtheit denkrichtig und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens abgeleitet, dass der Angeklagte bei Entfremdung der betreffenden Urkunden auch mit tatbildmäßigem Gebrauchsverhinderungsvorsatz handelte. Bedingt eine derartige Urkundenwegnahme doch zwangsläufig auch den Verlust des Gebrauchs durch den Berechtigten (vgl hiezu insbesondere Kienapfel in WK2 § 229 StGB Rz 31). Da sich die Art der Verhinderung (in Bezug auf den Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache) aus dem jeweiligen Urkundeninhalt ergibt, waren bei der Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nähere Erörterungen in dieser Hinsicht entbehrlich. Von der behaupteten bloßen Verwendung der verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite kann daher nicht die Rede sein. Ebenso wenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der er den Urkundencharakter des der Bianca M***** entzogenen Blutspenderausweises (Punkt IV B 2) und damit auch die Tatbildmäßigkeit der Unterdrückung dieses Ausweises nach § 229 Abs 1 StGB in Abrede stellt.
Dabei übersieht er nämlich, dass ein Blutspenderausweis, in dem medizinisch relevante Daten von einer hiezu befugten Person in der Absicht bestätigt werden, dass auf diese Daten bei einer neuerlichen Blutspende oder einem spontan notwendig werdenden medizinischen Eingriff rasch zurückgegriffen werden und eine schuldhafte Missachtung des Inhalts eines solchen Ausweises auch Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ein Ausweispapier ist, dem es weder an der Rechtserheblichkeit des Urkundeninhaltes (Beweisfunktion) noch an der Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion) mangelt. Ein solcher Ausweis besitzt nach vorherrschender Auffassung daher sehr wohl Urkundenqualität (vgl hiezu Kienapfel, aaO § 223 StGB Rz 107 und § 229 StGB Rz 25).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Nach ständiger Judikatur (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 Rz 7; Bertel in WK2 § 127 Rz 7; je mwN) wird die Wegnahme von Kraftfahrzeugkennzeichentafeln dem (objektiven) Tatbild des Diebstahls unterstellt (siehe dagegen allerdings Kienapfel in WK2 § 229 Rz 26). Für eine Subsumtion unter den subjektiven Tatbestand dieses Deliktes fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Schuldspruchfakten IV A 2, 3, 4 und 5 an den Feststellungen eines Bereicherungsvorsatzes. Der dadurch bewirkte und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Nichtigkeitsgrund (Z 10) war nach dem ersten Fall des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO beim Beschwerdeführer und nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle beim Mitangeklagten Daniel W***** von amtswegen aufzugreifen und hatte hinsichtlich der beiden Angeklagten die Urteilsaufhebung in den genannten Schuldsprüchen und im Strafausspruch sowie die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zur Folge.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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