OGH 11Os46/06h

OGH11Os46/06h13.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferenc N***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und mit Waffen begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 4, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ferenz N***** und Gabor V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 20. März 2006, GZ 601 Hv 6/06t-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten des Verbrechens des teils vollendeten (I), teils versuchten (II) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und mit Waffen begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 4, 130 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert gewerbsmäßig durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen weggenommen (I 1 bis I 6) sowie in einem Angriff wegzunehmen versucht (II), wobei Ferenc N***** mit dem Wissen Gabor V*****s jeweils Waffen bei sich führte, um den allfälligen Widerstand einer Person zu unterbinden oder zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Ferenc N***** aus den Gründen der Z 3, 5, 5a und 10, von Gabor V***** aus jenen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ferenc N*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3) weist zutreffend darauf hin, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - auch im Zusammenhalt mit den grundsätzlich zu dessen Verdeutlichung heranzuziehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271) Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - die entfremdeten Sachen nicht erkennen lässt (obgleich diese in der Anzeige ON 44 detailliert aufgelistet sind). Da aber hiedurch die Individualisierung der durch Anführen der Tatzeiten, der Tatorte, der Geschädigten, des Modus Operandi sowie der Schadensbeträge konkretisierten Tat nicht gehindert wird, ist dieser Formfehler aus Z 3 unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0098648 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 285).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) darin eine Undeutlichkeit der angefochtenen Entscheidung erblickt, dass diese die weggenommenen Gegenstände nicht einzeln bezeichnet, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen. Schuld- und subsumtionsrelevant sind in diesem Zusammenhang vielmehr die - vom Erstgericht getroffenen - Feststellungen über die Wegnahme fremder beweglicher Sachen sowie über deren (insgesamt) die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB übersteigenden Wert (US 6 iVm US 2, 3).

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe - mit Ausnahme zweier Zeugenvernehmungen - kein Beweisverfahren durchgeführt, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nach dem nicht beanstandeten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 53) der erhebliche Akteninhalt - der Bestimmung des § 252 Abs 2a StPO entsprechend - einverständlich vorgetragen worden ist (S 159 f/III). Durch die Kritik an der Feststellung der Schadenshöhe zum Schuldspruch I 1 mit rund 5.500 Euro wird im Hinblick auf den konstatierten, die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB mehrfach übersteigenden Gesamtschaden von rund 22.000 Euro erneut keine entscheidungswesentliche Tatsache angesprochen.

Unverständlich ist das Vorbringen zu einer allfälligen Schadensgutmachung infolge Versicherungsleistung in Bezug auf den Schuldspruch II, weil die diesbezügliche Tathandlung im Versuchsstadium geblieben ist.

Die Behauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Begehung des Diebstahls mit Waffen (§ 129 Z 4 StGB) nicht erörtert, entfernt sich von der Aktenlage (US 9). Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, die Angaben der Beschwerdeführer zur Waffenqualifikation zu wiederholen und durch eigene Beweiswerterwägungen zu ergänzen und ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell verfehlt auch Z 5) mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Mitführen von Waffen einwendet, übergeht sie die diesbezüglichen - auch im Hinblick auf die zeitliche Korrelation zwischen Tatvorsatz und Tathandlung eindeutigen - Urteilskonstatierungen (US 6).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabor V*****:

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht stütze die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des § 129 Z 4 StGB unzulässig auf allgemeine Erfahrungswerte, verkennt, dass derartige Schlussfolgerungen - soweit sie (wie hier) den Grundsätzen logischen Denkens entsprechen - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 447 ff). Hinzu kommt, dass die Beschwerde diesbezüglich die tatrichterliche Bezugnahme auf die Aussagen des Angeklagten Ferenc N***** (US 9 f) und solcherart die Gesamtheit der Entscheidungsgründe übergeht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, der Urteilsbegründung zur Waffenqualifikation - auf rein spekulativer Basis - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und verfehlt solcherart die gesetzlich geforderte Ableitung des Vorbringens zum herangezogenen Nichtigkeitsgrund aus dem Akteninhalt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).

Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, nominell ebenfalls verfehlt auch Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikationsnorm des § 129 Z 4 StGB, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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