Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 20. September 1952 geborene beschäftigungslose Franz A, der am 29. Oktober 1950 geborene Schausteller Anton B sowie der am 8. Juni 1947 geborene beschäftigungslose Antonin C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 (zweiter - richtig: vierter - Fall) StGB (A) und Antonin C überdies des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffenG (B) schuldig erkannt.
Laut Punkt A des Schuldspruchs liegt den Angeklagten zur Last, gewerbsmäßig in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) anderen in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Franz A und Anton B im Frühjahr 1981 und im Frühjahr 1982 in der BRD unbekannt gebliebenen Benützern von Wohnungen (A/ 1 und 2) und im Mai bzw Juni 1982 in der Schweiz unbekannt gebliebenen Benützern von Wohnungen und von Gästezimmern in Beherbergungsunternehmen (A/ 3) jeweils durch Nachsperre sowie in der Zeit vom 3. bis 7. August 1982 und am 15. August 1982 in Jugoslawien (Kroatien) unbekannt gebliebenen Benützern von Gästezimmern in Beherbergungsunternehmen, teilweise durch Nachsperre (A/ 5 und 6), Bargeld, Schmuckgegenstände und Gebrauchsgegenstände, Franz A weiters in der Nacht zum 29. Juli 1982
in Maria-Enzersdorf in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Hans DROZD dem Otto D vier Autoreifen mit Felgen im Wert von ca 4.000 S (A/ 4), Franz A und Antonin C in der Zeit vom 19. bis 22. August 1982 und vom 31. August bis 7. (richtig: 4.) September 1982 in der BRD (A/ 7 und 8), sowie schließlich Franz E, Anton B und Antonin C in der Zeit vom 10. bis 19. Oktober 1982 in der Schweiz (A/ 9) unbekannt gebliebenen Benützern von Wohnungen durch Nachsperre Bargeld, Schmuckstücke und Gebrauchsgegenstände.
Die drei Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO; der Angeklagte Franz A stützt seine Beschwerde weiters auf die 'Z 9 lit a bzw 10' und der Angeklagte Antonin C, der sich inhaltlich seines Beschwerdevorbringens (gleichfalls) nur gegen seinen Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A des Urteilssatzes) wendet, sein Rechtsmittel auch auf die 'Z 9' (der Sache nach: Z 10) jener Gesetzesstelle.
Mit der Behauptung, das Urteil spreche nicht deutlich aus, welcher Tathandlungen sie für schuldig befunden worden seien (§ 260 Abs. 1 Z 1
StPO), es fehle an einer ausreichenden Individualisierung der einzelnen Taten nach Tatort, Tatzeit, Geschädigten und der jeweiligen Diebsbeute, wird von den Beschwerdeführern - im wesentlichen übereinstimmend - der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs.1 StPO geltend gemacht (Mayerhofer-Rieder, E Nr 41 zu § 281 Abs. 1 Z 3 StPO ua).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschwerdeeinwand schlägt jedoch nicht durch. Die Tat, deren ein Angeklagter schuldig erkannt wird, muß zwar durch konkrete Umstände soweit umschrieben sein, daß sie mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann und somit eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist (vgl ÖJZ-LSK 1976/357). Bei einer Vielzahl gleichartiger Straftaten, deren Anzahl - wie hier im Urteil (Band II, S 445 f) dargestellt - mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit nicht ziffernmäßig genau festgestellt werden kann und deren Einzelheiten auch nach Zeit und Ort der Tat, nach bestimmten Tatobjekten und nach der Person des jeweiligen Geschädigten nicht näher beschrieben werden können, ist jedoch dem Erfordernis der Individualisierung schon dann entsprochen, wenn die betreffenden gleichartigen Taten insgesamt im Urteil (in welchem Spruch und Gründe eine Einheit bilden) örtlich und zeitlich umgrenzt und die Art ihrer Ausführung sowie die Deliktsobjekte generell bezeichnet werden, wobei sich der betreffende Schuldspruch auf alle in diesen Rahmen fallenden Taten erstreckt und insofern res iudicata bewirkt. Eine Spezialisierung der einzelnen deliktischen Angriffe in dem Sinne, daß jeder für sich nach Ort, Zeit und Gegenstand genau beschrieben werden müßte, ist in derartigen Fällen entbehrlich (vgl ÖJZLSK 1979/80, 1982/ 100 ua). Einem Schuldspruch wegen solcher Taten steht darum nicht entgegen, daß diese näheren Umstände nicht für jede einzelne Tat gesondert ermittelt werden können.
So gesehen hat aber das Schöffengericht keineswegs gegen die unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z 1
StPO verstoßen, wenn es jeweils eine größere Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes und eines bestimmten (Staats-) Gebiets verübter, auf Grund eines einheitlichen Tatplans nach dem gleichen modus operandi ausgeführter Diebstähle der Angeklagten in Faktengruppen zusammengefaßt und ausgesprochen hat, daß bei den betreffenden Diebszügen die daran beteiligten Angeklagten Bargeld, Schmuckgegenstände und Gebrauchsgegenstände, deren Wert hinsichtlich jedes der drei Angeklagten mit mehr als 100.000 S veranschlagt wurde, zum Nachteil unbekannt gebliebener Personen erbeutet haben. Durch die generelle Bezeichnung des gestohlenen Gutes und der Gesamtsumme dessen Wertes wurde auch insofern dem Erfordernis der Bestimmtheit Genüge getan. Daß die genaue Zahl der Diebstähle, die bei den einzelnen Deliktsangriffen erbeuteten Gegenstände, deren Menge und Wert sowie die hiedurch geschädigten Personen nicht festgestellt werden konnten, hinderte das Gericht demnach keineswegs, auf Grund der Verfahrensergebnisse einen Schuldspruch zu fällen (Mayerhofer-Rieder, E Nr 37 zu § 260 StPO ua). Durch die vorliegende Fassung des Urteilsspruchs ist sohin keine Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, verletzt worden.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B, die sich auf die Bekämpfung des vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 260 (Abs. 1 Z 1) StPO beschränkt, als unbegründet. Aber auch dem darüber hinausgehenden Beschwerdevorbringen der Angeklagten A und C muß ein Erfolg versagt bleiben. Der Angeklagte A wendet unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ein, seine Verurteilung hätte nicht auf sein - nicht konkretisierbares - Geständnis im Vorverfahren gestützt werden dürfen: vielmehr wären im Hinblick darauf, daß kein einziger der angeblich mehr als 80 Einbruchsdiebstähle objektiv nachgewiesen werden konnte, ihm nur jene Fakten zur Last zu legen gewesen, welche durch die Geständnisse seiner Mittäter bestätigt werden. Damit ficht der Angeklagte A jedoch in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, welches den Sachverhaltsfeststellungen sein durchaus detailliertes, als beweiskräftig erachtetes und zudem durch die Zeugenaussage der Melitta F erhärtetes Geständnis vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien sowie vor dem Untersuchungsrichter zugrundegelegt hat (Band II, S 445 ff). Ob es in anderen Fällen beim Versuch oder gar nur bei einer straflosen Vorbereitungshandlung geblieben ist, bedurfte - den Beschwerdeausführungen zuwider - keiner Erörterung, weil der Schuldspruch ohnedies nur jene diebischen Angriffe erfaßt, bei denen die Tat (laut Darstellung des Angeklagten Franz A im Vorverfahren) ausgeführt worden ist. Auch insoweit liegt daher weder ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5, noch ein Feststellungsmangel im Sinne der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO vor.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich der den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Beschwerdeeinwand des Angeklagten A, der Ausspruch, er hätte Einbruchsdiebstähle im Sinne des § 129 (Z 1) StGB begangen, sei in den Konstatierungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich über die auf Grund seines im Vorverfahren abgelegten Geständnisses getroffene Tatsachenfeststellung hinweg, wonach die unter seiner Beteiligung verübten Diebstähle in der BRD und in der Schweiz ausnahmslos und jene in Kroatien teilweise durch Nachsperre in Wohnungen bzw Beherbergungsunternehmen - und zwar mit (zum Teil mißverständlich als 'Nachschlüssel' bezeichneten) Sperrwerkzeug (vgl insbes S 62, 84-88, 119 b/ I), wie etwa Sperrhaken (vgl S 85, 363, 365/I), also mit nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtem Werkzeug iS § 129 Z 1
StGB - verübt worden sind.
Nicht stichhältig ist auch der Vorwurf des Angeklagten C, der ihn betreffende Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei im Sinne der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO aktenwidrig, unvollständig und nur offenbar unzureichend begründet:
Zunächst kann keine Rede davon sein, daß der Ausspruch des Gerichtes, der Erlös aus den Gegenständen, welche die Angeklagten bei den im Punkt A 9 des Schuldspruchs geschilderten Diebstahl erbeuteten, habe 100.000 S betragen, in der Aktenlage keine Deckung finde. Denn diese Feststellung gründet sich - ebenso wie jene über die Begehung der Tat - auf die Verantwortung des Franz A im Vorverfahren (Band I S 366), wonach sein Beuteanteil daraus etwa ein Drittel von 100.000 S betragen hat. Aus dem Fehlen einer detaillierten Aufstellung darüber, welcher der Angeklagten Sachen im Werte von 300.000 S gestohlen hat, läßt sich eine Nichtigkeit nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht ableiten. Zum einen betrifft dies nämlich im Hinblick auf § 128 Abs. 2
StGB (Wertgrenze von 100.000 S) keine entscheidungswesentliche Tatsache, zum anderen ist auch der Wert des Diebsgutes den jeweils zu den einzelnen Schuldsprüchen getroffenen Feststellungen zweifelsfrei zu entnehmen.
Dem weiteren Einwand, das Urteil sei, was die Tatzeit der vom Beschwerdeführer in Gesellschaft des Franz A in der Bundesrepublik Deutschland verübten Einbruchsdiebstähle (Urteilsfaktum A 8) anlange, aktenwidrig, wurde durch die vom Erstgericht vorgenommene Urteilsangleichung (ON 189; siehe dazu SSt 47/50) der Boden entzogen.
Bei der Annahme, der Angeklagte C sei an rund 15 in der Zeit vom 19. bis 22. August 1982 im Raum München, rund 15 in der Zeit vom 31. August bis 4. September 1982 im Raum Nürnberg und zahlreichen weiteren (etwa 25) in der Zeit vom 10. bis 19. Oktober 1982 im Raum Bern, Zürich und Basel verübten Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen, ist das Erstgericht unter ausdrücklicher und ausführlicher Ablehnung der gegenteiligen Verantwortung der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung abermals der für glaubwürdig erachteten Darstellung des Angeklagten A im Vorverfahren gefolgt. In diesem Zusammenhang ist in den Urteilsgründen auch erörtert worden, daß der Angeklagte C (bei seiner polizeilichen Vernehmung und vor dem Untersuchungsrichter zunächst) ebenfalls geständig gewesen ist und (erst in der Hauptverhandlung) sein Geständnis dahin abgeschwächt hat, bei den verschiedenen Diebsfahrten an einer wesentlich geringeren Anzahl von Diebstahlsangriffen teilgenommen zu haben (Band II S 452 f). Desgleichen hat das Erstgericht ohnehin in seine Erwägungen mit einbezogen, daß kein Geschädigter ausgeforscht werden konnte und die diesbezüglichen Erhebungen der Interpol negativ verlaufen sind (Band II S 445 f). Auch insoweit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen des Angeklagten C, auf dieser Beweisgrundlage hätte seine Täterschaft nur im Umfang seines Geständnisses in der Hauptverhandlung angenommen werden dürfen, in einer unzulässigen Bekämpfung der - nach dem Gesagten unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründeten - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Da das Gericht, wie gesagt, mit zureichender Begründung den (die Diebstähle in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz betreffenden) Aussagen aller Angeklagten in der Hauptverhandlung schlechthin den Glauben versagt hatte, mußte es auch zu den darauf bezüglichen Wertangaben des A in der Hauptverhandlung nicht weiter Stellung nehmen.
Schließlich wendet sich der Angeklagte C, der Sache nach primär aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, noch gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung und sohin gegen die Anwendung der Qualifikationsbestimmung des § 130 StGB. Die ihr zugrundeliegende Konstatierung, daß der Beschwerdeführer (ebenso wie die beiden Mitangeklagten) die ihm angelasteten Einbruchsdiebstähle jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wurde vom Erstgericht mängelfrei damit begründet, daß die Täter im Zeitraum der - mehrfach wiederholten - Tatverübung nach vorgefaßtem Plan organisiert gehandelt und auch die Verwertung des Diebsguts organisiert durchgeführt haben und daß C, der seine geregelte Beschäftigung als Autoverkäufer aufgegeben hatte und die Mittel für seinen Lebensunterhalt angeblich durch private Schmuckverkäufe zu erwerben suchte (Band I S 346), nach seinen eigenen Angaben Sportlehrer werden und sich sukzessive durch Einbruchsdiebstähle (über einen längeren Zeitraum) das hiefür nötige Startkapital verschaffen wollte (Band II S 423; siehe im Urteil Band II S 441, 444, 454 und 455). Daß er die zur Last liegenden Diebstähle in der Folge dann erst innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums verübte, und ihm die Beute möglicherweise nicht zur Deckung von Lebenshaltungskosten, sondern nur der Verschaffung eines zusätzlichen - aber fortlaufenden - Einkommens dienen sollte, schließt die rechtliche Annahme gewerbsmäßigen Handelns keineswegs aus. Sowohl das Vorbringen dieses Beschwerdeführers (Z 5), den ihm zukommenden Erlösanteil zum Erlag einer Kaution von 60.000 S für eine künftige Vertretertätigkeit benötigt zu haben, als auch sein Hinweis (Z 10) auf den festgestellten Tatzeitraum lediglich von Ende August bis Mitte Oktober 1982 gehen demnach (schon darum) ins Leere. Es mußten demnach sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden verworfen werden.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB, C überdies unter Anwendung des § 28 StGB zu Freiheitsstrafen und zwar A und B in der Dauer von je 3 1/2 Jahren und C von 2 1/2 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es beim Angeklagten A vier einschlägige Vorstrafen und den Umstand, daß er insoferne an den Taten führend beteiligt war, als er an sämtlichen Diebstählen mitwirkte, als erschwerend, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis und den Umstand, daß er durch seine Angaben im Vorverfahren zur überführung der Mittäter im wesentlichen beigetragen hat sowie eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Bei B waren 8 einschlägige, die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 39 StGB begründende Vorstrafen und ein rascher Rückfall erschwerend, ein Teilgeständnis und die objektive Schadensgutmachung mildernd. Bei C war eine zwar lange zurückliegende, jedoch vom Erstgericht als gravierend angesehene (3jährige) Freiheitsstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd das (als weitreichend beurteilte) Teilgeständnis und die objektive Gutmachung eines Großteils des Schadens durch Sicherstellung.
Alle drei Angeklagten bekämpfen das Urteil im Strafausspruch mit Berufung und streben eine Herabsetzung des Strafmaßes, C auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Auch den Berufungen konnte ein Erfolg nicht beschieden sein. Alle drei Berufungswerber argumentieren in ihren Rechtsmitteln im wesentlichen dahingehend, daß einerseits den vom Erstgericht an sich zutreffend angenommenen Milderungsgründen bei der Strafbemessung höheres Gewicht beizumessen sei und andererseits den Erschwerungsumständen weniger Bedeutung zukomme.
A führt in diesem Zusammenhang aus, daß seine einschlägigen Vorstrafen teilweise geringfügig seien und weit zurücklägen. C macht hingegen geltend, daß die einzige über ihn wegen eines Eigentumsdeliktes verhängte Strafe seinerzeit zu hoch ausgemessen worden sei.
Mit diesen Einwänden werden jedoch keine (neuen) bei der Strafbemessung bisher nicht (gebührend) berücksichtigten Umstände aufgezeigt. Das Erstgericht hat, wie die Berufungswerber durchwegs selbst einräumen, die Strafzumessungsgründe an sich richtig und vollständig erhoben. Deren Würdigung erscheint unbedenklich; die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sind weder in der jeweiligen Dauer überhöht noch in Relation untereinander unausgewogen. Der Angeklagte A ist zudem darauf zu verweisen, daß seine Strafregisterauskunft immerhin zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erlittene Vorverurteilungen aufweist, die keineswegs als geringfügig angesehen werden können. Die eine davon ist eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 173, 174 I lit d, II lit a StG zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten; die zweite erfolgte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2
sowie § 15 StGB. Die dafür verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 14
Monaten hat er am 2. August 1979 verbüßt. Insbesondere sie kann keineswegs als geringfügig und auch nicht als lange zurückliegend angesehen werden.
Zutreffend hat das Erstgericht aber auch eine Verurteilung des Angeklagten C durch das Kreisgericht Wiener Neustadt vom 8. August 1973 wegen der Verbrechen des Diebstahls nach §§ 171, 173, 174 I lit d, II lit a, 179
StG, des Verbrechens der Teilnehmung am Diebstahl oder an der Veruntreuung nach §§ 185, 186 lit a und b StG sowie wegen der übertretung nach § 411
StG zu einer dreijährigen schweren Kerkerstrafe, welche am 9. April 1974
verbüßt war, als gravierend angesehen, wobei es den Umstand des langen Zurückliegens dieser Verurteilung ebenfalls berücksichtigt hat. Ob diese seinerzeitige Verurteilung als 'streng' anzusehen ist, wie der Berufungswerber C vermeint, muß im Rahmen der Strafausmessung im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Wesentlich ist nämlich, daß der Angeklagte trotzdem wieder rückfällig geworden ist. Im Hinblick auf das Ausmaß der über den Angeklagten C verhängten Freiheitsstrafe fehlt es von vornherein an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, weshalb diesem weiteren Berufungsbegehren nicht näherzutreten war.
Sämtliche Berufungen erweisen sich somit ebenfalls als nicht berechtigt, weshalb ihnen ein Erfolg versagt bleiben mußte.
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