Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M***** des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
I. als Beamter, nämlich als Leiter des Heeresfeldzeuglagers und des Heeressanitätslagers Arsenal, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht, von ihren Bediensteten während der Dienstzeit ungeschmälerten Arbeitseinsatz zu erhalten, sowie auf ausschließliche Verwendung von Einrichtungen und Kraftfahrzeugen des Bundesheeres für dienstliche Zwecke, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er als Dienstvorgesetzter
1. im November 1994 den Vertragsbediensteten Wolfgang D***** beauftragte, einen Kostenvoranschlag für Malerarbeiten in der Wohnung seines Sohnes in Wien 3 zu erstellen, ihm zu diesem Zweck einen Fahrbefehl mit dem Ziel "Wien-Stadtgebiet" ausfertigte und sodann während der Dienstzeit mit einem Dienstfahrzeug des Bundesheeres, Kennzeichen BH 62434, gemeinsam mit Wolfgang D***** und dem ihm ebenfalls untergebenen Robert K***** in die genannte Wohnung fuhr, wo er eine Besichtigung und Kostenbesprechung in der Dauer von rund dreißig Minuten vornahm;
2. im Herbst 1994 den ihm untergebenen Bediensteten Anton D***** und Christian Z***** den Auftrag erteilte, in seinem Haus in L***** eine verstopfte Dachrinne zu kontrollieren und zu reparieren, wobei diese Arbeit an einem Vormittag während der Dienstzeit ausgeführt wurde und die Fahrt dorthin mittels Heereskraftfahrzeuges ausschließlich für private Zwecke des Angeklagten erfolgte;
3. am 30. März 1994 die ihm untergebenen Bediensteten Johann M*****, Karl K***** und Horst S***** beauftragte, den Auspuff seines Privatkraftfahrzeuges in einer Werkstätte des Heeresfeldzeuglagers auszutauschen und die hiezu erforderlichen Ersatzteile mittels Heereskraftfahrzeug bei der Firma K***** in Wien 1 zu besorgen, wobei er den Genannten als Gegenleistung jeweils zwei Überstunden zuschreiben ließ;
4. am 23. Dezember 1993 den ihm untergebenen Bediensteten Walter R***** den Auftrag erteilte, mit einem Heereskraftfahrzeug, Kennzeichen BH 61286, für private Zwecke des Angeklagten zum Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf zu fahren, von dort eine Bestätigung über einen Verkehrsunfall, an dem das Privatfahrzeug des Angeklagten beteiligt war, abzuholen und diese Bestätigung sodann zur Donau-Versicherung nach Wien 1 zu bringen und abzugeben;
II. Mitte Dezember 1995 Walter R***** dazu zu bestimmen versucht, vor Gericht als Zeuge im gegenständlichen Verfahren bei seiner förmlichen Vernehmung der Sache falsch auszusagen, indem er ihn aufforderte, seine vor der Untersuchungskommission des Heeresmaterialamtes am 9. November 1995 gemachten Angaben zugunsten des Angeklagten abzuändern und wahrheitswidrig vor Gericht auszusagen, daß der Transport der Bestätigung vom Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf zur Donau-Versicherung (I. 4.) im Zuge einer Dienstfahrt zum Heeresspital erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus Z 3, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Ange- klagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider begründet die Annahme der Tatzeit zum Schuldspruchfaktum I./2. mit Herbst 1994 keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil eine Verletzung dieser Gesetzesbestimmung nur dann vorliegt, wenn der Urteilstenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung der Tat ausreichende Tatbeschreibung enthält. Der Umstand, daß die genaue Tatzeit nicht geklärt werden konnte, ist im gegebenen Sachzusammenhang insofern unbeachtlich, als der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt individuell eindeutig abgegrenzt ist und Anklage (115 II) und Urteil dasselbe Tun umfassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 260 EGr 32, § 262 EGr 31).
Auch der die Mängelrüge (Z 5) einleitende, unter dem Aspekt des Widerspruches zwischen Urteilsannahmen und den diesen zugrunde liegenden Angaben des Zeugen D***** erhobene Einwand versagt, weil eine zunächst außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Besichtigung der in Rede stehenden Wohnung den Tatvorwurf unberührt läßt und die Tatrichter im übrigen zur Gänze der Aussage des genannten Zeugen (199 f I) folgten.
Abermals nicht aktenkonform ist die Beschwerdeargumentation, wonach die im Zusammenhang mit Beweiswürdigungserwägungen zur Verläßlichkeit der Angaben der Zeugen D***** und K***** sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers herangezogenen Aussagen der Zeugen R***** und D***** lediglich "auf Hörensagen" beruhten. Denn der Zeuge R***** gab in der Hauptverhandlung am 22. Jänner 1996 nach Vorhalt seiner (gleichlautenden) Angaben vor dem Heeresmaterialamt (403 I) an, K***** habe ihn in die in Rede stehenden Wohnung mitgenommen und ihm dort die von ihm durchgeführten Bodenverlegungs-, Tapezierer- und Malerarbeiten gezeigt (88 II), während der Zeuge D***** angab, durch die Mitteilung K*****s vom relevierten Sachverhalt Kenntnis erhalten zu haben (555 I).
Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich zum Schuldspruchfaktum I./1. nicht mit den Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach die Fahrt in die Wohnung seines Sohnes "primär" deshalb unternommen worden sei, weil er dort seine Dienstschlüssel vergessen habe, übergeht die dazu angestellten, diese Verantwortung mit nachvollziehbarer Begründung ablehnenden Urteilserwägun- gen (US 19), sodaß schon aus diesem Grunde eine Erörterung der Aussage des Zeugen Dr. B***** dazu nicht geboten war.
Der Beschwerde zuwider betreffen weder die zum Faktum I./2. relevierte, im übrigen ersichtlich auf die mit dem Zeugen Z***** am 13. Dezember 1995 aufgenommene Niederschrift - 15 II - gestützte, als aktenwidrig gerügte Feststellung, daß die Zeugen D***** und Z***** die Dachrinne mangels geeigneter Werkzeuge nicht reparierten, noch der zum Faktum I./3. erhobene Einwand, der PKW des Angeklagten sei nicht in einer geschlossenen Werkstatt sondern in einer Garage des Heeresmaterialamtes repariert worden, entscheidungsrelevante Tatsachen. Gleichfalls nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte - nachdem er als Vorgesetzter dem Zeugen R***** den dem Schuldspruch I./4. zugrunde liegenden Auftrag erteilt hatte (US 13 iVm 10 f/III) - auch den dazu erforderlichen Fahrbefehl ausstellte.
Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt die Rüge, soweit sie die mangelnde Auseinandersetzung des Schöffengerichtes mit den Angaben der Zeugen D*****, Z*****, M***** und S***** behauptet, weil sie dabei die bezüglichen Urteilserwägungen (US 19 ff) übergeht, aber auch soweit sie ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, moniert, das Erstgericht habe "die vorhandenen Widersprüche" zwischen der Verantwortung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen R***** unberücksichtigt gelassen.
Auch die durch gezielt unvollständige Zitierung der Angaben des Zeugen M***** behauptete Aktenwidrigkeit in bezug auf die festgestellte, vom Beschwerdeführer an diesen Zeugen gerichtete Aufforderung, für seinen Privat-PKW einen Auspuff zu besorgen, liegt nicht vor, weil M***** nicht allein (wie von der Beschwerde zitiert) deponierte "Ich weiß nicht mehr, wer mich zur Firma M***** geschickt hat, ......" sondern im selben Satz weiter ausführt "ob es der Angeklagte selbst war oder ob er es mir durch eine dritte Person mitgeteilt hat" (94 II).
Das übrige Vorbringen in der Mängelrüge erschöpft sich in dem im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, mit der sich die Tatrichter ausführlich auseinandersetzten, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft sohin nur nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie bringt zunächst mit dem Einwand, das Erstgericht habe bei Vernehmung diverser Zeugen indizierte (vom Beschwerdeführer nicht beantragte) Vorhalte der Angaben anderer Zeugen unterlassen, weder den herangezogenen noch einen anderen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung. Gleiches gilt für die mehrfach vermißte Beischaffung von Fahrtenbüchern, die nach den Feststellungen des Erstgerichtes durchwegs unrichtige Eintragungen enthielten (US 10 bis 14 iVm der Anzeige des Heeresmaterialamtes 21 II) und zum Teil nicht auffindbar waren (19 II), somit zu einer Verbreiterung der Erkenntnisgrundlagen von vornherein nicht geeignet waren; dies gilt auch für die unterlassene Vernehmung der (nur) mit Schriftsatz des Beschwerdeführers ON 16 beantragten Zeugen G***** und W*****, die zum Nachweis von Tapeziererarbeiten in der Wohnung des Angeklagten (dem Schuldspruchfaktum I./1. liegen Arbeiten in der Wohnung des Sohnes des Beschwerdeführers zugrunde) geführt wurden.
Die als widersprüchlich gerügten Angaben des Zeugen Z***** (181 I; 84, 85 II) sind entgegen dem Beschwerdestandpunkt völlig kongruent. Weshalb in der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K***** ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung zu erblicken sein soll, führt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aus.
Die darüber hinausgehende Argumentation wendet sich (abermals) gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht angefochten werden kann (NRsp 1994/175).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt zur Gänze der gesetzmäßigen Darstellung. Die vom Angeklagten vermißte Feststellung, daß er Mitte Dezember "wußte bzw wissen konnte", daß der Zeuge R***** am 26. Februar 1996 vor Gericht als Zeuge aussagen werde, übergeht die dazu hinreichende Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Zeugen R***** telefonisch aufforderte, seine Aussage vor der Untersuchungskommission des Heeresmaterialamtes, betreffend die Fahrt zum Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf und zur Donau-Versicherung im Falle seiner Vernehmung vor Gericht wahrheitswidrig abzuändern, wobei es irrelevant ist, für wann diese gerichtliche Einvernahme in Aussicht genommen war.
Die die Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen der Schuldspruchfakten I. als lebensfremd in Frage stellenden Beschwerdeausführungen hingegen vernachlässigen nicht nur weitere vom Erstgericht herangezogene Begründungskomponenten (US 21 f), sondern auch die konträren Urteilskonstatierungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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