OGH 12Os93/82

OGH12Os93/829.9.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof.

Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ahmet A und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ahmet A und Mirsad B sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 30.November 1981, GZ. 15 Vr 1690/80- 107 a, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Vogel und Dr. Doczekal, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus deren Anlaß werden jedoch gemäß § 290 Abs 1

StPO die über die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie die über den Angeklagten Ahmet A gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. verhängten Verfallsersatzgeldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG werden über den Angeklagten Ahmet A eine Geldstrafe in der Höhe von 320.000 S, im Nichteinbringungsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und über den Angeklagten Mirsad B eine Geldstrafe in der Höhe von 140.000 S, im Nichteinbringungsfall 5 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wird gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. über den Angeklagten Ahmet A eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe von 1,540.000 S, im Nichteinbringungsfall 10 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ahmet A wird mit seiner Berufung, soweit sie den Ausspruch über die Verfallsersatzstrafen betrifft, auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ahmet A und Mirsad B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25.Juli 1945 geborene türkische Staatsbürger Ahmet A zu Punkt A) I) des Urteilssatzes des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., zu D) des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG

und zu E) des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie der am 21.Oktober 1943 geborene (seit 1980) österreichische Staatsbürger Mirsad B zu

A) II) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., zu B) des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SuchtgiftG., zu E) des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, zu F) des Vergehens der versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 13, 37 Abs 1 lit a, 38

Abs 1 lit a FinStrG und zu H) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt.

Daneben erging ein (unbekämpft gebliebener) Teilfreispruch.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben A) vorsätzlich den bestehenden

Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr

gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte und zwar:

I) Ahmet A 1) im Jahre 1977 oder 1978 1 kg Haschisch

durch Einfuhr aus der Türkei und Verkauf in St. Pölten und

Wien;

2) im Sommer und Herbst 1980 in St. Pölten 1.500 Gramm

Heroin, wobei er die straf-

baren Handlungen als Mitglied einer Bande beging, durch

a) Verkauf von insgesamt 164 Gramm an den abgesondert

verfolgten Leopold 'Jimmy' C, b) Aufbewahrung und

Weitergabe an abgesondert verfolgte Kuriere, nämlich Arslan D

(1.085 Gramm) und Adem E (250 Gramm), c)

Weitergabe von 1 Gramm als Kostprobe an den Angeklagten

Mirsad B;

II) Mirsad B in der Zeit von Sommer 1980 bis Februar 1981 in Wien

insgesamt 4 kg Cannabisharz durch Vermittlung und Verkauf an einen

unbestimmbaren, jedenfalls 30 Personen weit übersteigenden Kreis von

Abnehmern, wobei er die strafbaren Handlungen als Mitglied einer

Bande beging;

B) Mirsad B Ende August 1980 in Wien und St. Pölten sich mit

anderen zur gewerbsmäßigen Begehung einer im § 12 SuchtgiftG.

bezeichneten strafbaren Handlung verbunden, indem er nach Absprache

mit Ahmet A einen Interessenten für 600 Gramm Heroin suchte und

fand und in St. Pölten die übergabe des Suchtgiftes an diesen

unbekannt gebliebenen Abnehmer verabredete;

D) Ahmet A im Jahre 1977 gewerbsmäßig eingangsund

abgabenpflichtige Waren, nämlich 1 kg Cannabisharz durch Verstecken

in der Batterie seines PKWs. vorsätzlich unter Verletzung der

zollrechtlichen Stellung und Erklärungspflicht dem Zollverfahren

entzogen;

E) gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen

worden war, verkauft, bzw. verheimlicht und verhandelt und zwar I)

Ahmet A im Herbst 1980 in St. Pölten 1.500 Gramm Heroin durch

Verstecken und Ver-

kaufen, sowie übergabe an Kuriere;

II) Mirsad B in der Zeit von Sommer 1980

bis Februar 1981 4 kg Cannabisharz durch vermitteln und

verkaufen;

F) Mirsad B Ende August 1980 in St. Pölten versucht, gewerbsmäßig

Sachen hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen worden war,

nämlich 600 Gramm Heroin (Faktum B) durch Vermittlung eines

Interessenten zu verhandeln;

H) Mirsad B in der Zeit von 1977 bis 1981 in Wien bzw. St.

Pölten unberechtigt Suchtgifte, nämlich Cannabisharz in nicht mehr

bestimmbaren Mengen über das zu A) II) des Schuldspruchs genannte

Maß hinaus zum Eigenbedarf erworben und besessen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Ahmet A gemäß § 31, 40 StGB zu dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 7.Oktober 1981, GZ. 15 e Vr 829/80-11 (mit diesem Urteil wurde der Angeklagte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt) nach dem zweiten Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG., § 28 Abs 1 StGB, eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten, gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine Wertersatzgeldstrafe von 40.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit acht Tage Freiheitsstrafe, und nach dieser Gesetzesstelle eine zusätzliche Wertersatzgeldstrafe von 1,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit zehn Monate Freiheitsstrafe, gemäß § 19 Abs 1 und 3 FinStrG eine Wertersatzgeldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Freiheitsstrafe, gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Tage Freiheitsstrafe, und ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von 300.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Monate Freiheitsstrafe. über Mirsad B wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG., § 28 Abs 1 StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe von 160.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Freiheitsstrafe, gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe von 80.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwanzig Tage Freiheitsstrafe und ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von 60.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 18 Tage Freiheitsstrafe verhängt.

Auf diese Strafen wurden gemäß § 38 Abs 1 Z. 1 StGB (zu ergänzen § 23 Abs 4 lit a und b FinStrG) die Vorhaftzeiten angerechnet.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei Ahmet A als erschwerend das Inverkehrsetzen der großen Heroinmenge bester Qualität sowie die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, als mildernd das Teilgeständnis und die Mithilfe bei der Aufklärung der Suchtgifthändlertätigkeit des Leopold C in St. Pölten, bei Mirsad B als erschwerend das Inverkehrsetzen einer großen Menge von 4 kg Cannabisharz und der lange Deliktszeitraum vom Sommer 1980 bis Februar 1981, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die durch ihn erfolgte Anstiftung seiner Gattin Berta B zu sämtlichen ihm im Schuldspruch zur Last gelegten Handlungen, als mildernd den bisherigen untadeligen Wandel, das Geständnis sowie die Tatsache, daß es beim Faktum F des Schuldspruchs beim Versuch geblieben ist.

Der Schuldspruch wird im nachangeführten Umfang vom Angeklagten Ahmet A mit einer ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO und vom Angeklagten Mirsad B mit

einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit b und 10 StPO

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft betreffend diese beiden Angeklagten bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmet A:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten richtet sich (der Sache nach) lediglich gegen den zu den Punkten A) I) 1) und D) des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen eines im Jahre 1977 oder 1978 verübten Einfuhrschmuggels von 1 kg Haschisch, das in der Folge in St. Pölten und Wien in Verkehr gesetzt wurde. In Ausführung der Mängelrüge vermeint der Beschwerdeführer, die bezüglichen Urteilsfeststellungen, wonach er sich im Jahre 1977 oder 1978 mit dem PKW. Marke Mercedes oder Opel seiner Lebensgefährtin in die Türkei begab, dort 1 kg Cannabisharz ankaufte und dieses, versteckt in einem Hohlraum des PKWBatteriegehäuses, nach Österreich schmuggelte, seien wegen der unbestimmten Tatzeit einerseits undeutlich, andererseits aber auch unvollständig begründet, weil sein bei Gericht erliegender Reisepaß keinen Vermerk enthalte, daß er in der fraglichen Zeit mit einem PKW. in die Türkei ein- bzw. aus dieser ausgereist sei, und sich das Erstgericht mit diesem 'Beweisergebnis' nicht auseinandergesetzt habe. Des weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, daß im Urteil die Frage, ob die türkischen Grenzbehörden bei der Einreise mittels PKW. Paßvermerke vornehmen, nicht erörtert wird, auch als Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel daran lassen, welche strafbaren Handlungen vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang (aus welchen Gründen) begangen wurden, sodaß zunächst von einer Undeutlichkeit keine Rede sein kann. Daß der genaue Tatzeitpunkt nicht mehr feststellbar war, bedeutet angesichts des jedenfalls verwechslungssicher festgestellten Tatverhaltens weder den geltend gemachten (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, Nr. 32 zu § 260).

Im übrigen gab der Beschwerdeführer, den Behauptungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider, in der Hauptverhandlung letztlich selbst zu, im Jahre 1977 (wenn auch angeblich nur, um Leder zu kaufen) mit einem PKW. in die Türkei gefahren zu sein (S. 266/III). Hingegen berief er sich in keiner Weise auf den - in der Nichtigkeitsbeschwerde neu vorgebrachten - Umstand, daß in seinem Reisepaß ein entsprechender Vermerk enthalten sein müßte. Da der zwar bei Gericht, aber nicht bei den Akten erliegende (S. 53/III) Paß in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde, diente er demgemäß auch nicht als Beweismittel. Für das Erstgericht bestand daher weder die Möglichkeit, seinen Inhalt zu berücksichtigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, Nr. 11 zu § 258), noch hatte es ausreichenden Anlaß, zu der Frage, ob der Reisepaß des Beschwerdeführers einen entsprechenden Paßvermerk enthält oder enthalten müßte, irgendwelche Feststellungen zu treffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmet A hält somit nach keiner Richtung hin einer überprüfung stand.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mirsad B:

Dieser Angeklagte erblickt den zunächst geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO darin, daß ihm hinsichtlich der dem Schuldspruch nach § 14 Abs 1 SuchtgiftG. (Punkt B) des Urteilssatzes) zugrunde liegenden Tat nicht der Strafaufhebungsgrund des § 14 Abs 2 SuchtgiftG. zugebilligt wurde. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO bekämpft er die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung in Ansehung der Schuldsprüche zu den Punkten B) (§ 14 Abs 1 SuchtgiftG.), E) (§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG) und F) (§ 13, 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG) des Urteilssatzes.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mirsad B schlägt nicht durch:

Bei der Behauptung, es müsse ihm die 'Rechtswohltat der Vorschrift des § 14 Abs 2 SuchtgiftG.' gleichermaßen zugute kommen, wie dem Mitangeklagten Ahmet A, dessen Verhalten das Erstgericht als 'freiwilligen Rücktritt' beurteilt habe, übersieht er, daß Ahmet A insoweit gar nicht verfolgt worden war (vgl. S. 119/III), weswegen ihm das Erstgericht den erwähnten Strafaufhebungsgrund weder zubilligen konnte noch zugebilligt hat. Im übrigen lassen die bezüglichen Urteilsfeststellungen (vgl. S. 269 j verso/III in Verbindung mit S. 269 o/III) keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer - dessen Verhalten auch durchaus nicht (wie es die Nichtigkeitsbeschwerde versucht) mit jenem des Angeklagten Ahmet A gleichgesetzt werden kann - in keiner Weise aus freien Stücken von der Verbindung (zur Begehung einer im § 12 SuchtgiftG. bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich des Verkaufs von 600 Gramm Heroin) zurückgetreten ist, sondern im Gegenteil an dieser festhalten wollte. Geht man daher - wie es zur gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von diesen Feststellungen aus, dann kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 2 SuchtgiftG. und demgemäß von einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO keine Rede sein.

Es trifft aber auch nicht zu, daß das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Annahme, daß der Beschwerdeführer die ihm zu den Punkten B), E) und F) des Urteilssatzes angelasteten Taten gewerbsmäßig beging, mit Feststellungsmängel behaftet wäre. Entsprechende Konstatierungen wurden im Urteil nicht nur in völlig ausreichender Form getroffen (vgl. S. 269 j, k/III), sondern - der Ansicht des Beschwerdeführers, der damit der Sache nach auch Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5

StPO geltend macht, zuwider - mit dem Hinweis auf die in Händlerart erfolgten Tatwiederholungen, die Durchführung der Suchtgiftverkäufe auf Provisionsbasis, den Mangel eines anderweitigen (ordentlichen) Einkommens, zumindest ab 1980 (vgl. hiezu auch S. 269 g verso/III), den beabsichtigten Einstieg in das Geschäft mit 'harten' Drogen und mit dem Hinweis auf die Höhe der im Zusammenhang mit dem Faktum B) in Aussicht genommenen Provision von 100.000 S (vgl. S. 269 n, o, u. r/III) auch hinreichend und mängelfrei begründet.

Die zur Gänze unberechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ahmet A und Mirsad B waren mithin zu verwerfen.

Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war allerdings gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil deshalb mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht über die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B wegen der von ihnen begangenen Finanzvergehen, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs 1 FinStrG nicht bloß eine einzige Geldstrafe, sondern gemäß § 38 Abs 1

(lit a) FinStrG jeweils zwei Geldstrafen, und weil es über den Angeklagten Ahmet A entgegen § 12 Abs 4

SuchtgiftG. nicht nur eine Verfallsersatzgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe sondern jeweils zwei Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt hat.

Die die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B betreffenden Strafaussprüche nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG und die den Angeklagten Ahmet A allein betreffenden Strafausspruch nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG.

waren daher aufzuheben.

Gemäß § 288 Abs 1 Z. 3 StPO wurde vom Obersten Gerichtshof über

diese beiden Angeklagten nach § 38 Abs 1 FinStrG jeweils nur eine Geldstrafe verhängt. Bei Bemessung der Höhe dieser Geldstrafen wurde von den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen ausgegangen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden nach § 20 FinStrG angemessene Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Ebenfalls gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO waren über Ahmet A nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes oder Erlöses des vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftes zu verhängen, weil weder das Suchtgift noch der Erlös ergriffen werden konnten. Da der Erlös des Suchtgiftes nicht mehr genau festgestellt werden konnte, war vom Wert des Suchtgiftes auszugehen. Der Wert des Cannabisharzes (1 kg, Faktum A) I) 1)) betrug 40.000 S, der Wert des Heroins (1.500 Gramm, Faktum A) I) 2)) 1,500.000 S. Die Verfallsersatzstrafe (§ 12 Abs 4

SuchtgiftG.) wurde daher mit 1,540.000 S bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verhängt.

Eine bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe war schon deswegen ausgeschlossen, weil auch die Hauptstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde (§ 44 Abs 2 StGB).

Der Angeklagte A begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Höhe der Freiheits- und Wertersatzstrafen und bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafen. Der Angeklagte B bekämpft die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und begehrt, diese bedingt nachzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen entsprechend zu erhöhen. Soweit Ahmet A mit seiner Berufung den Ausspruch über die Verfallsersatzstrafe bekämpft, war er auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im übrigen sind die Berufungen nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erkannt und festgestellt. Es hat bei A ohnehin das Teilgeständnis und die Mithilfe bei der Aufklärung von Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz als mildernd gewertet. Da die von A in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen die sogenannten Grenzmengen (das sind die zur Herstellung des Tatbildes zumindest erforderlichen Quanten; bei Haschisch 100 g, bei Heroin 0,5 g) um ein Vielfaches überschreiten, hat das Erstgericht auch mit Recht die besonders große Heroinmenge als Erschwerungsgrund herangezogen. Die Vorstrafe gegen A wegen eines Finanzvergehens (III, S. 230) ist nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Finanzvergehen erschwerend. Weil die Staatsanwaltschaft aber nur die Strafhöhe bezüglich der Freiheitsstrafen bekämpft und nach dem Finanzstrafgesetz über A keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt wurde, bildet die nicht einschlägige finanzstrafbehördliche Vorstrafe keinen Erschwerungsgrund beim Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz. Weil A nach dem 2. Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG.

(Mitglied einer Bande im Jahre 1980, Urteilsfaktum A I 2) bestraft wurde, hat das Erstgericht mit Recht den langen Tatzeitraum nicht als erschwerend gewertet. Der Erschwerungsgrund der Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art betrifft nur die nach dem Finanzstrafgesetz (vgl. § 21 FinStrG) verhängte Strafe, nicht aber das Zusammentreffen von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen anderer Art (hier nach dem Suchtgiftgesetz), weil nach § 22 Abs 1 FinStrG diese Strafen kumulativ zu verhängen sind.

Bei Mirsad B hat das Erstgericht ohnehin das Geständnis und den untadelhaften Wandel als mildernd gewertet und mit Recht die Anstiftung der Berta B (die vom Erstgericht als geistig einfach strukturiert bezeichnet wird), als erschwerend. Lediglich der lange Deliktszeitraum wurde zu Unrecht als Erschwerungsgrund herangezogen, weil B zum Urteilsfaktum A II als Mitglied einer Bande schuldig gesprochen wurde (LSK. 1977/21).

Hingegen bildet die behauptete Bereitschaft zu arbeiten allein noch keinen Milderungsgrund, abgesehen davon, daß der Angeklagte seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist. Mit Rücksicht auf die Anstiftung kann von einer Minderbeteiligung an den Straftaten der Berta B keine Rede sein. Daß der Angeklagte nicht nur Berta B sondern auch seinen 10-jährigen Sohn zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet hat, wurde im Ersturteil nicht festgestellt. Eine bedingte Strafnachsicht ist schon wegen der Höhe der verhängten Strafe unzulässig (§ 43 Abs 1 und 2, 44 Abs 2 StGB).

Es erscheinen somit alle über beide Angeklagten verhängten Strafen angemessen, sodaß den Berufungen ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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