OGH 3Ob57/71 (RS0000808)

OGH3Ob57/719.6.1971

Rechtssatz

Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. Falls der Verpflichtete behauptet, die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits vereinbarungsgemäß durchgeführt zu haben, obliegt es ihm, Einwendungen nach § 35 EO zu erheben. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist hierauf aber nicht Bedacht zu nehmen.

Normen

EO §7 BdIIA
EO §35 Ag
EO §54 Abs1 Z2
EO §74
EO §353 III
EO §353 IVA
EO §353 VIA

3 Ob 57/71OGH09.06.1971

Veröff: EvBl 1971/333 S 631

3 Ob 157/73OGH25.09.1973

nur: Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen. (T1)

3 Ob 62/77OGH28.06.1977

nur T1

3 Ob 100/78OGH20.07.1978

Vgl

3 Ob 66/79OGH13.06.1979

nur T1

3 Ob 1008/85OGH27.02.1985

Auch

3 Ob 73/86OGH02.07.1986

Auch; nur: Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T2)<br/>Beisatz: Für die ausreichende Bestimmbarkeit sind allenfalls Sachverständige oder Planungsunterlage und dergleichen mehr heranzuziehen. (T3)

3 Ob 38/88OGH20.04.1988

Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet worden sind. (T4)

3 Ob 31/90OGH11.07.1990

nur T1; nur T2

1 Ob 505/94OGH14.07.1994

Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/126

4 Ob 1570/95OGH09.05.1995

nur T1

3 Ob 149/94OGH14.06.1995

nur: Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T5)<br/>Beis wie T3

3 Ob 2039/96sOGH13.03.1996

nur T2

3 Ob 2286/96iOGH18.12.1996

nur T2; Beisatz: Keineswegs muss dem Exekutionstitel entnommen werden können, auf welche Art ganz exakt die Arbeiten durchzuführen sind. (T6)

5 Ob 47/99vOGH23.02.1999

Vgl; nur: Eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Duldungspflichten. (T8)

3 Ob 248/99pOGH26.04.2000

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 149/02mOGH30.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionstitel müssen die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist. (T9)

5 Ob 207/07pOGH06.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T10)<br/>Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T11)

3 Ob 178/09mOGH22.10.2009

Veröff: SZ 2009/142

9 Ob 22/11tOGH29.08.2011

Auch; nur T2; Beis wie T11

2 Ob 123/12wOGH30.07.2013

Ähnlich; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11

3 Ob 90/15dOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T9

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11

5 Ob 178/21vOGH15.11.2021

Vgl; nur T7

5 Ob 6/22aOGH03.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710609_OGH0002_0030OB00057_7100000_001

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