Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei ist zu 99/302 Anteilen, der Verpflichtete zu 203/302 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft; mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum untrennbar verbunden.
Mit Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.6.1995, 42 Msch 38/94v-13, wurde dem Verpflichteten auf Antrag der betreibenden Partei bei sonstiger Exekution aufgetragen, binnen vier Monaten nach Rechtskraft im einzelnen (Punkt 1 - 7) angeführte Arbeiten durchzuführen.
Die betreibende Partei beantragte u.a. auf Grund dieses rechtskräftigen Sachbeschlusses zur Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist durch Bewilligung der Exekution zur Durchführung der im Sachbeschluß unter Punkt 1 bis 7 angeführten Arbeiten die betreibende Partei zu ermächtigen, diese Arbeiten auf Grund beiliegender Kostenvoranschläge auf Kosten der verpflichteten Partei durchzuführen; weiters der verpflichteten Partei aufzutragen, die hiedurch entstehenden, nach den Kostenvoranschlägen vorläufig mit S 797.340,- zu bemessenden Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Erstgericht wies (in Punk I.) den Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß § 353 EO durch Ermächtigung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Exekutionstitel sei nicht ausreichend bestimmt. Die durchzuführenden Arbeiten würden zwar beschrieben, jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, etwa durch Größen- bzw. Längenangaben.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß insoweit (im Spruch offenbar irrig als "Punkt II." bezeichnet) auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag auf Grund eines Sachbeschlusses nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG nicht feststellbar sei. Vor allem aber komme der Bejahung der Vollstreckbarkeit des Sachbeschlusses durch das Rekursgericht besondere Bedeutung zu, weil das Erstgericht - abgesehen vom Eintritt einer Sachverhaltsänderung - gebunden sei, daher aller Voraussicht nach mit Bewilligung der Exekution vorzugehen haben werde. Der Verpflichtete habe demnach die Möglichkeit, Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß mit dem Ziel, daß es beim Beschluß des Erstgerichtes zu verbleiben habe, zu erheben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Wortlaut des vorliegenden Sachbeschlusses sei eindeutig auf Leistung von Seiten des Verpflichteten abgestellt; der Sachbeschluß sei daher nach § 353 EO zu vollstrecken. Den Bedenken des Erstgerichtes, dem Sachbeschluß fehle die erforderliche Bestimmtheit der zu erbringenden Arbeiten, werde nicht beigetreten. Im Zweifel über den Sinn des Spruchs könne im Einzelfall auf die Entscheidungsgründe (Begründung) zurückgegriffen werden, in denen hier auf das eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen werde. Da die Arbeiten an einem bestehenden Haus vorzunehmen seien, seien auch die Maße objektivierbar. Vor Entscheidung über den Exekutionsantrag sei jedoch die Einvernahme des Verpflichteten (§ 358 EO) zweckmäßig und auch notwendig. Gefahr im Verzug sei nach der Aktenlage nicht gegeben. Vor der Einvernahme werde die betreibende Partei den Exekutionsantrag bezüglich des Kostenvorschusses von S 797.340,- zu präzisieren haben.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Die beantragte Exekution wurde bisher noch nicht bewilligt und vollzogen. Dadurch, daß das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuließ (und in der Begründung die Rekurserhebung durch den Verpflichteten anregte), wurde dem Verpflichteten bereits in diesem Verfahrensstadium die Legitimation zur Erhebung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof eingeräumt. Anders als bei der a limine-Zurückweisung der Klage, gegen die dem Beklagten nach ständiger Rechtsprechung (Jud 61 neu = SZ 27/290 uva; dagegen Fasching, Kommentar I 262, und Lehrbuch2 Rz 231), die auch durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 keine Änderung erfahren hat (RZ 1990/19; JBl 1986, 668 ua), mangels Parteistellung kein Rekurs zusteht, ist dies im Exekutionsverfahren gerechtfertigt, zumal dem Verpflichteten auch dann, wenn ihm ein bereits erlassener Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht zugestellt wurde, bereits die Legitimation zur Rekurserhebung eingeräumt ist (vgl Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckung10 68 f). Das Vollstreckungsrechtsverhältnis wird bereits mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung begründet (Gaul in Form RZ 1972, 535), schon durch den Exekutionsantrag wird nämlich in die Rechtssphäre des Verpflichteten eingegriffen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 14).
Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
Da dem Spruch des Exekutionstitels eindeutig eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Arbeiten zu entnehmen ist, kommt dem vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Umstand, daß es sich hiebei um einen Sachbeschluß nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG handelt, keine Bedeutung zu. Dem Exekutionsgericht ist in einem solchen Fall die Beurteilung verwehrt, ob überhaupt ein derartiger Beschluß zu erlassen war.
Ein Auftrag zur Durchführung von Arbeiten stellt einen zur Exekutionsführung nach § 353 EO tauglichen Titel dar. Bei der Beurteilung der Bestimmtheit im Einzelfall folgt das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung, wonach auch vertretbare Handlungen im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben sind; eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber in manchen Fällen untunlich; sie kann daher nicht immer verlangt werden (MietSlg 31.820; EvBl 1971/333; 3 Ob 149/94; Heller/Berger/Stix 192).
Der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung durch Einvernahme des Verpflichteten gemäß § 358 EO ist nicht entgegenzutreten, weil deren Notwendigkeit eine vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Tatfrage darstellt (vgl im übrigen zu § 358 EO MietSlg 31.820; 3 Ob 149/94). Keineswegs muß dem Exekutionstitel entnommen werden können, auf welche Art ganz exakt die Arbeiten durchzuführen sind (vgl 3 Ob 149/94; 3 Ob 73/86).
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