OGH 3Ob149/94

OGH3Ob149/9414.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Dr.Georg S*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27.Juli 1994, GZ 19 R 114/94-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 31.März 1994, GZ 7 E 6213/92b-26, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 20.10.1992 dem betreibenden Verein aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 23.7.1992, 18 R 360/92, die Exekution nach § 353 EO zur Erwirkung der Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallationen bei den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses, es ermächtigte die betreibende Partei, dies durch eine Bauunternehmung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen und trug diesem die Zahlung der vorläufig mit S 778.898,22 (Kostenvoranschlag vom 1.9.1992) bemessenen Kosten auf.

Das Rekursgericht hob mit Beschluß vom 5.2.1993 infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsbewilligungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem Exekutionstitel habe der Verpflichtete den früheren Zustand der Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes durch Wiederverschließen der Trennmauer, Wiedererrichten der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation herzustellen. Die Verbindlichkeit zu einer Bauführung müsse nach § 7 Abs 1 EO im Titel nicht nur durch den Ort der Leistung, sondern auch durch deren genaue Beschaffenheit, allenfalls unter Beischluß eines Planes, umschrieben sein. Sowohl im Titelverfahren als auch im Exekutionsverfahren sei nicht der frühere Zustand, sondern nur strittig gewesen, inwieweit der Verpflichtete diesen wieder herzustellen habe. Die nähere Feststellung der Wiederherstellungsarbeiten, zu denen die betreibende Partei ermächtigt werden solle, könne beim Exekutionsvollzug nachgeholt werden. Der Titel sei ausreichend bestimmt. Die betreibende Partei habe auch den Kostenvoranschlag einer Bauunternehmung angeschlossen, so daß auf die dort genannten Arbeiten bei der Exekutionsbewilligung Bezug zu nehmen sein werde. Auch der Antrag sei daher hinreichend bestimmt. Da der Verpflichtete die Wiederherstellung vorzunehmen und daher auch um die erforderlichen Bewilligungen einzukommen habe, könne die betreibende Partei vor der Bewilligung der Exekution nicht als Bauwerber auftreten. Erst nach der Ermächtigung im Sinne des § 353 Abs 1 EO könne die betreibende Partei auch die Erteilung der Baugenehmigung beantragen. Für die Bewilligung der Exekution spiele es keine Rolle, ob die Verwaltungsbehörde im Bauverfahren die Zustellung des Grundeigentümers verlange oder ob durch die gerichtliche Entscheidung diese Zustimmung ersetzt sei. Sei die betreibende Partei ermächtigt, die vertretbaren Handlungen auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen, könne sie diese selbst durchführen oder einen geeigneten Dritten betrauen. Nur dann, wenn es nicht der Sachlage entspräche, die Auswahl dem betreibenden Gläubiger zu überlassen, habe das Gericht diesen zu bestimmen. Es sei jedoch die Einvernahme des Verpflichteten vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung geboten (§ 358 EO). Das Erstgericht werde zu prüfen haben, inwieweit die im Kostenvoranschlag genannten Herstellungen durch den Titel gedeckt sind, und den Voranschlag unter Beiziehung eines Sachverständigen auf Notwendigkeit zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und auf Preisangemessenheit untersuchen und bei einer neuen Exekutionsbewilligung die vorzunehmenden Handlungen einzeln angeben müssen. Die Vorauszahlung der Kosten werde dem Verpflichteten unter der Bedingung der Rechtskraft der baubehördlichen und allfälliger sonst erforderlicher Bewilligungen aufzutragen sein.

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 2.6.1993, 3 Ob 56/93, den - vom Rekursgericht zugelassenen - Rekurs der betreibenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurück. Die betreibende Partei wende sich nicht gegen die Aufhebung und den Auftrag zur neuen Entscheidung über ihren Exekutionsantrag, sondern allein dagegen, daß das Rekursgericht in seiner Begründung meinte, falls eine bau- oder sonst verwaltungsbehördliche Genehmigung der auszuführenden Arbeiten notwendig sei, werde erst nach Rechtskraft des Verwaltungsbescheides dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen sein, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Die Ansicht, dies widerspreche der zugleich geäußerten Meinung, die Notwendigkeit der Zustimmung des Verpflichteten als Grundeigentümer sei ausschließlich im Bauverfahren zu beurteilen, treffe nicht zu. Das Rekursgericht habe im Rahmen des durch vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckten Beurteilungsspielraumes nach den konkreten Umständen zum Ausdruck gebracht, daß die vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgetragenen Einwände die Abweisung des Exekutionsantrages nicht rechtfertigen, daß aber vor der Entscheidung die im § 358 EO vorgesehene Einvernahme des Verpflichteten zum Antrag geboten sei. Dies bekämpfe die betreibende Partei auch gar nicht. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten werde aber wohl nur dann auszusprechen sein, wenn der Ausführung der Arbeiten keine Hindernisse mehr im Wege stehen, erforderliche Bewilligungen also vorliegen. Dies habe nichts mit der Entscheidungskompetenz Gericht - Verwaltungsbehörde zu tun. Wann der Auftrag zur Bezahlung der durch die Vornahme der Handlung erwachsenden Kosten dem Verpflichteten erteilt werde, hänge von den jeweils besonders gestalteten Verhältnissen ab. Werde die Exekution bewilligt und die betreibende Partei ermächtigt, die Handlung vornehmen zu lassen, und sei nach den maßgebenden Vorschriften eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich, werde die betreibende Partei zunächst diese Genehmigung zu erwirken haben, weil bei rechtskräftiger Versagung die Kosten gar nicht auflaufen können, wenn sich die betreibende Partei rechtmäßig verhält und den Auftrag an den Dritten nicht vor Rechtskraft der Bewilligung erteilt.

Nach Einvernahme des Verpflichteten und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.Ing.Peter W***** bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 31.3.1994 dem betreibenden Verein die Exekution zur Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs auf Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation bei den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses auf dem Golfclubgelände *****. Die betreibende Partei wurde ermächtigt, die vertretbaren Handlungen zur Erwirkung der Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektoinstallation, nämlich die in Beilage ./4 des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dipl.Ing.Peter W***** vom 1.2.1994 (AS 157 - 179) angeführten und auf AS 181 zusammengefaßten Baumeisterarbeiten und sonstigen Lieferungen und Leistungen durch eine Baufirma vornehmen zu lassen. Der verpflichteten Partei wurde aufgetragen, die mit S 416.925,60 brutto bemessenen Kosten der betreibenden Partei binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung und allfälliger sonstiger notwendiger verwaltungsbehördlicher Bewilligungen für die Durchführung der Bauarbeiten zu bezahlen.

Das Erstgericht führte aus, der Verpflichtete sei aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 23.7.1992, 18 R 360/92, verpflichtet, jede Störung des ruhigen Besitzstandes der betreibenden Partei an den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses auf dem Golfclubgelände ***** durch Durchbrechen der Trennmauer und Eindringen in die Bestandräumlichkeiten und durch Zerstörung von Einbauten zu unterlassen und durch Wiederverschließen der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation den früheren Zustand tatsächlich wiederherzustellen sowie in Hinkunft jede weitere solche Störung zu unterlassen. Diesem Endbeschluß sei der Sachverhalt zugrundegelegen, daß die betreibende Partei am 21.12.1972 mit den Rechtsvorgängern des Verpflichteten einen Bestandvertrag zur Errichtung einer Golfanlage abgeschlossen habe. Die Bestandgeber hätten ihre unwiderrufliche Einwilligung zu den zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb dieser Anlage notwendigen Arbeiten, Ein- und Umbauten, ausgenommen Gebäude, die zu Wohnzwecken aufgeführt werden, erteilt. Die betreibende Partei habe im Jahr 1983 ohne ausdrückliche Zustimmung der früheren Eigentümer im Westteil des Wirtschaftsgebäudes "alte Reitschule" im Erdgeschoß ohne behördliche Bewilligung einen Einbau in Massivbauweise mit Aufenthaltsraum, Büroraum und Sanitäreinheit errichtet. Weiters sei in der südlichen Außenmauer ein Tor bewilligungslos eingebaut und zwischen dem ursprünglichen Aufenthaltsraum von der Werkstätte ein Türausbruch ausgeführt worden. Im Sommer und Herbst 1989 sei der Verpflichtete außerbücherlicher Eigentümer gewesen; er sei auch als solcher nach außen hin aufgetreten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** vom 26.8.1989 seien die damaligen bücherlichen Eigentümer aufgefordert worden, binnen vier Wochen nach Rechtskraft nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen oder binnen weiterer acht Wochen den früheren Zustand wieder herzustellen. Daraufhin habe der Verpflichtete erklärt, daß von seiner Seite keine Zustimmung für ein eventuell nachträgliches Bauansuchen zu erwarten sei. Die betreibende Partei habe das verlangte Baubewilligungsansuchen eingereicht, zu dem der Verpflichtete allerdings seine Zustimmung verweigert habe. Der Verpflichtete habe vielmehr ein Bauunternehmen mit der Beseitigung der im Bescheid genannten bewilligungslos errichteten Baumaßnahme beauftragt. Eine Wand, die den gemieteten Teil vom alten in der Verfügungsmacht des Verpflichteten stehenden Teil des Wirtschaftsgebäudes trennte, sei aufgestemmt worden, um die Räumlichkeiten der betreibenden Partei zu gelangen. In diesen Räumlichkeiten, in denen die Gerätschaften und Fahrnisse der betreibenden Partei untergebracht gewesen seien, seien Türen und Elektroinstallationen herausgerissen sowie Zwischenwände beseitigt worden. Diese von der betreibenden Partei bis dahin benützten Räumlichkeiten hätten zumindest in der bisherigen Form nicht mehr weiter benützt werden können.

Das Erstgericht stellte nach Einvernahme des Verpflichteten und Einholung des Sachverständigengutachtens folgenden Sachverhalt fest:

Bei den vom Verpflichteten abgetragenen Bauteilen handelt es sich um die gesamte Garderobe, die gangseitige WC-Wand, die gangseitige Bürowand und die Wand zwischen Aufenthaltsraum und Garderobe bzw Gang. Ursprünglich waren alle Wände verputzt und mit einem Anstrich versehen; alle Deckenuntersichten waren mit Profilbrettern auf einem Holzlattenrost verkleidet, die Fußböden und die Wände im WC bis auf 2 m Höhe verfliest. Im WC war ein Standklosett mit Tiefspülkasten, eine Duschkabine, ein Boiler und ein Doppelwaschtisch aus Email installiert. Kunststoffenster und Stahlzargen mit mahagonifurnierten Türblättern waren eingebaut. Außerdem waren Elektro- und Sanitärinstallationen vorhanden und funktionstüchtig. Der Verpflichtete stemmte in beiden ostseitigen Mittelmauern je einen Durchbruch aus; bis auf die Wand zwischen Büro und WC wurden alle Wände fast vollständig abgetragen. Aus statischen Gründen mußte daraufhin das verbliebene Mauerwerk teilweise zur Gänze abgetragen werden. Durch die Abbrucharbeiten wurden Bodenbeläge und Deckenverkleidungen beschädigt; die beschädigten Elektro- und Sanitärinstallationen, die Sanitäreinrichtung und die Heizkörper müssen erneuert werden. Außerdem entstanden Frostschäden. Das gesamte Abbruchmaterial (Bauschutt, Sperrmüll und Sondermüll) muß infolge der Abbrucharbeiten vertragen, verladen und auf eine Deponie verführt werden. Die betreibende Partei baute mittlerweile abweichend vom Vorzustand die beiden Fenster in der Garderobe und im WC aus und mauerte die Fensteröffnungen zu. Zur Wiederherstellung des Vorzustandes sind die im Sachverständigengutachten angeführten Abeiten bzw der dort angeführte Aufwand mit den vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Kosten erforderlich. Danach ist insgesamt von Baustellengemeinkosten von S 58.350, Abbruchskosten von S 41.279, Kosten für Maurer- und Versetzarbeiten von S 35.977 und Kosten für Verputzarbeiten von S 44.237, insgesamt somit von Baumeisterkosten von S 179.843 und von Kosten für sonstige Lieferungen und Leistungen von S 167.595, insgesamt somit inklusive Mehrwertsteuer von Kosten zur Wiederherstellung des Vorzustandes von S 416.925,60 auszugehen.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Einwand des Verpflichteten, der nunmehrige Bauplan der betreibenden Gläubigerin weise eine andere Raumeinteilung als ursprünglich auf, weiters sei das in den Öllagerraum hineinführende Fenster nicht mehr existent, ändere nichts an seiner titelmäßigen Verpflichtung zur Wiederherstellung des Vorzustandes und begründe keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Leistung. Da die Fälligkeit der vom Verpflichteten vorauszuzahlenden Kosten von der Rechtskraft aller verwaltungsbehördlichen Genehmigungen abhängig sei, sei die Bezahlung des Vorschusses an Exekutionskosten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung und allfälliger sonstiger Bewilligungen aufzutragen gewesen.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Exekutionstitel sei hinreichend bestimmt. Auch vertretbare Handlungen seien möglichst genau zu beschreiben, eine Beschreibung aller Einzelheiten sei jedoch in manchen Fällen untunlich und könne nicht immer verlangt werden. Ein Wiederherstellungsbegehren sei ausreichend bestimmt, wenn der frühere Zustand aus der Klagserzählung hervorgehe. Hier sei Gegenstand des Titelverfahrens im wesentlichen die Frage gewesen, inwieweit der Verpflichtete zur Wiederherstellung des früheren Zustands überhaupt verpflichtet gewesen sei; der frühere Zustand selbst sei nicht strittig gewesen. Auch im Exekutionsverfahren bestreite der Verpflichtete primär die Preisangemessenheit des vorgelegten Kostenvoranschlags. Das Ausmaß der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Leistungen werde vom Verpflichteten im wesentlichen nicht bestritten. Insbesondere bei der Wiederherstellungsexekution, die durch eine Besitzstörungshandlung des Verpflichteten ausgelöst wurde, wäre es eine Überspannung der Dokumentationspflichten des betreibenden Gläubigers, den Vorzustand zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Beseitigung dieses Zustands durch den Verpflichteten in keiner Weise zu erwarten sei, bereits so ausreichend zu dokumentieren, daß dies eine höchst detaillierte Beschreibung des wiederherzustellenden Zustands ermöglichen würde. Die Frage, ob die betreibende Partei während des laufenden Exekutionsverfahrens etwas anderes als im vorliegenden Exekutionsantrag begehrt, in das Objekt eingebaut habe, spiele für die Wiederherstellungspflicht des Verpflichteten keine Rolle. Daraus ergebe sich nicht eine tatsächliche Unmöglichkeit der Leistung. Lese man den Exekutionstitel in seiner Gesamtheit, so sei zwar die Elektroinstallation als wiederherzustellend ausdrücklich angeführt; alle übrigen eingebauten demontierten Teile seien jedoch unter dem Begriff Einbauten zusammengefaßt. Der Exekutionstitel könne nur so verstanden werden, daß unter dem Begriff Einbauten auch die Wiederherstellung der Wasser- und Sanitärinstallation zu verstehen sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht auch Handlungen zur Wiederherstellung der Wasser- und Sanitärinstallation in die Exekutionsbewilligung aufgenommen. Auch die Beseitigung des gesamten Abbruchmaterials sei Inhalt der Exekutionsbewilligung, weil der vorige Zustand eben ohne eingelagertes Abbruchmaterial bestehe; der Verpflichtete habe bei der Wiederherstellung dieses Zustands daher auch den Schutt wegzuräumen. Die Ermächtigung, die Elektro- und Sanitärinstallation, die Sanitäreinrichtung und die Heizkörper zu erneuern, sei zutreffend erteilt worden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen, mit größter Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, daß diese Installationen erneuert werden müßten, habe das Erstgericht zu Recht den Schluß gezogen, daß die Erneuerung dieser Installationen tatsächlich notwendig sei. Zu Recht sei die vom Verpflichteten vorgelegte Kostenschätzung nicht zugrundegelegt worden, weil sie keine detaillierte Leistungsbeschreibung und keine Mengenangaben enthalte.

Bevor auf die Frage der Kostenvorschußpflicht des Verpflichteten im Rahmen des § 353 EO einzugehen sei. sei die Frage der Notwendigkeit der beantragten Exekutionshandlungen überhaupt zu untersuchen. Das Exekutionsgericht habe zwar bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verpflichtete die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits durchgeführt habe. Das Exekutionsgericht habe jedoch bei der Angemessenheit des Kostenbegehrens zu prüfen, ob und welche Arbeiten zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erforderlich sind. Die Ergebnisse dieser Prüfung seien bei der Exekutionsbewilligung zu berücksichtigen. Wenn die beantragten Arbeiten zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung nicht (mehr) notwendig seien, sei der Exekutionsantrag abzuweisen. Die Exekution nach § 353 EO könne der betreibenden Partei nur insoweit bewilligt werden, als die begehrten Handlungen zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung des Verpflichteten notwendig seien. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Zur Beurteilung der Frage, welche Arbeiten zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung noch notwendig seien, reichten jedoch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht aus. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren eine Befund- und Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen zu erwirken haben, welche Arbeiten die betreibende Partei bereits selbst vorgenommen habe und welche Arbeiten noch ausständig seien. Sofern die betreibende Partei nicht alle diese Arbeiten durchgeführt hat, werde der Sachverständige zur Frage der Teilkosten der noch offenen Wiederherstellungsarbeiten Stellung zu nehmen haben. Ein Kostenersatzanspruch im Rahmen der Exekution nach § 353 EO scheide dann aus, wenn der betreibende Gläubiger ohne Ermächtigung des Gerichtes die Handlungen selbst ausführt oder durch einen Dritten ausführen läßt. Der Gläubiger könne dann nur sein Interesse im Wege der Klage nach § 368 EO geltend machen. Nur dann, wenn der betreibende Gläubiger die Handlungen nach Exekutionsbewilligung auf eigene Kosten durchführt, seien die Kosten der Vornahme der Handlungen als Exekutionskosten zu bestimmen. Sollte das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung zum Ergebnis kommen, daß zumindest ein Teil der beantragten Exekutionshandlungen Arbeiten betreffe, die die betreibende Partei bisher nicht selbst ausgeführt habe, so könnten Kosten nur im Umfang dieser nicht vor der Exekutionsbewilligung durchgeführten Arbeiten zuerkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die von der betreibenden Partei eingebrachte Beantwortung des Revisionsrekurses ist unzulässig, weil es sich um ein einseitiges Rechtsmittel handelt. Das Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist mangels gegenteiliger Anordnung in § 521a ZPO nicht zweiseitig (MietSlg 41.453/38; E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 521a).

Ein Exekutionstitel ist gemäß § 7 Abs 1 EO nur dann vollstreckbar, wenn dem Titel neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung eindeutig zu entnehmen ist. Das Bewilligungsgericht hat den vollstreckbaren Anspruch nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat sich dabei streng an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst ableiten, was die Parteien (beim Vergleich) oder das Gericht (beim Urteil, Beschluß oder dergleichen) dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Ist der Titel unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Diese Grundsätze gelten auch für Exekutionstitel, die auf Leistung vertretbarer Handlungen lauten (EvBl 1974/19). Auch vertretbare Handlungen sind im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben; eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber in manchen Fällen untunlich; sie kann daher nicht immer verlangt werden (MietSlg 31.820; EvBl 1971/333; Heller/Berger/Stix 192).

Der vorliegende Exekutionstitel ist ausreichend bestimmt. Dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß ist zu entnehmen, auf welche Art der Verpflichtete den ruhigen Besitzstand des betreibenden Gläubigers an den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes verletzt hat, nämlich durch Durchbrechen der Trennmauer und Eindringen in die Bestandräumlichkeiten; der durch diese Besitzstörungshandlungen verletzte Zustand soll durch Wiederverschließen der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiedererstellung der Elektroinstallationen wieder hergestellt werden.

Dieser Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustands stellt durchaus eine gemäß § 7 Abs 1 EO zur Exekutionsführung taugliche Grundlage dar (vgl EvBl 1974/213). Dies bestreitet auch der Verpflichtete im Revisionsrekurs nicht; er vertritt jedoch die Ansicht, durch seine Einvernahme gemäß § 358 EO habe sich herausgestellt, daß der frühere Zustand der Trennmauer, der Einbauten und der Elektroinstallationen keineswegs unstrittig sei. Der vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Bauplan gebe nicht den ursprünglichen Zustand wieder, sondern weise eine andere Raumeinteilung auf; das frühere Fenster zum Öllagerraum sei nicht mehr existent. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige führe aus, daß nicht eindeutig festgestellt werden könne, welche Leistungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands tatsächlich erforderlich seien; auch Güte und Zustand der Bauausführung sowie der Einbauten und Installationen seien nur bedingt rekonstruierbar. Laut Sachverständigengutachten weiche der derzeitige Zustand der vom betreibenden Gläubiger wiederhergestellten Einbauten im wesentlichen hinsichtlich der beiden zugemauerten Fensteröffnungen im WC und in der Garderobe, der fehlenden Wand zwischen Gang und Aufenthaltsraum sowie der Raumlängen vom ursprünglichen Zustand ab. Daraus leitet der Verpflichtete ab, der Exekutionsantrag wäre schon deshalb abzuweisen gewesen, weil der Exekutionstitel zu unbestimmt sei, unvollstreckbar zu sein. Dies hätte der betreibende Gläubiger vermeiden können, wenn er bereits im Besitzstörungsverfahren die vorzunehmenden Arbeiten im einzelnen näher beschrieben und der Klage allenfalls Pläne der Räumlichkeiten angeschlossen hätte. Im Exekutionsverfahren sei für die nötige Klarstellung des genauen Umfangs der Wiederherstellungsarbeiten kein Raum mehr.

Der Verpflichtete verkennt hiebei die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Exekutionstitels auf Leistung vertretbarer Handlungen und den Umfang des Exekutionsverfahrens gemäß § 353 EO. Gerade in einer derartigen Situation war die vom Rekursgericht mit Beschluß vom 5.2.1993 aufgetragene Verfahrensergänzung durch Einvernahme des Verpflichteten gemäß § 358 EO und Beiziehung eines Gerichtssachverständigen erforderlich, damit das Bewilligungsgericht zu prüfen vermag, ob die Handlungen bzw Arbeiten, zu deren Ausführung die betreibende Partei ermächtigt werden will, durch den Exekutionstitel gedeckt sind (vgl MietSlg 31.820); keineswegs muß dem Exekutionstitel entnommen werden können, auf welche Art eine ganz exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes erfolgen soll (vgl 3 Ob 73/86).

Der Verpflichtete meint, daß die Ermächtigung zu Wasser- und Sanitärinstallationen nicht im Exekutionstitel gedeckt sei. Diese Ansicht ist schon deshalb unrichtig, weil eine genaue Anführung der Wiederherstellungsarbeiten im Exekutionstitel - wie bereits ausgeführt - nicht erforderlich ist. Derartige Arbeiten fallen unter die laut Exekutionstitel vorzunehmende Wiedererrichtung der Einbauten; die Exekutionsbewilligung ist auch insoweit vom Exekutionstitel gedeckt. Ebenso gilt dies für die Erneuerung der Elektro- und Sanitärinstallation, der Sanitäreinrichtung und der Heizkörper.

Der Endbeschluß ist somit an sich bestimmt genug, um als Exekutionstitel für eine Exekution nach § 353 EO zu dienen.

Auch dem Exekutionsantrag haften keine Fehler an, die zu seiner Abweisung führen würden.

Bei der Exekutionsführung gemäß § 353 EO muß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen er anstelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Allenfalls kann er sich hiezu eines Sachverständigen bedienen. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob die Handlungen bzw Arbeiten, zu deren Ausführung der betreibende Gläubiger ermächtigt werden will, durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Allenfalls wird das Gericht - wie hier erfolgt - hiezu den Verpflichteten nach § 358 EO einvernehmen und einen Gerichtssachverständigen beiziehen müssen (MietSlg 31.820; EvBl 1971/333). Dies gilt aber nur soweit, als dies der Natur der begehrten Leistung nach möglich ist, sonst genügt es durchaus, die Leistung so genau zu beschreiben, daß sie gemäß den Regeln des täglichen Lebens oder zB den in einem bestimmten Geschäftszweck herrschenden Grundsätzen allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen oder von Planungsunterlagen u.dgl mehr zumindest hinreichend bestimmbar ist (EvBl 1980/141; EvBl 1971/333; SZ 27/150; 3 Ob 73/86; Heller/Berger/Stix 192). Bei einem Wiederherstellungsbegehren der vorliegenden Art, bei dem eine ganz exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes von vorneherein unmöglich ist, genügt in diesem Sinn auch die Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage, wie sie vor der Besitzstörungshandlung des Verpflichteten bestanden hat (SZ 43/124; MietSlg 24.201; RPflSlgE 1971/16; 3 Ob 73/86). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens den betreibenden Gläubiger auch zur Erneuerung der Elektro- und Sanitärinstallationen, der Sanitäreinrichtung und der Heizkörper ermächtigt haben.

Das Rekursgericht hat im Rahmen seines durch vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckten Ermessensspielraums dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufgetragen, um die zur Beurteilung, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erforderlich sind, notwendigen Feststellungen zu treffen. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, daß vom betreibenden Gläubiger bereits in Angriff genommene Arbeiten nicht zur Folge haben können, daß die Leistung des Verpflichteten an sich unmöglich würde. Vielmehr wird im ergänzenden Verfahren zu berücksichtigen sein, ob sich durch die bereits durchgeführten Arbeiten eine Änderung des Umfangs der zur Wiederherstellung des vorigen Zustands noch erforderlichen Arbeiten ergibt. Diese Arbeiten werden im Exekutionsbewilligungsbeschluß anzuführen sein. Falls nach den maßgebenden Vorschriften eine Genehmigung der Verwaltungsbehörden erforderlich ist, wird die betreibende Partei zunächst diese Genehmigung zu erwirken haben, bevor die noch erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können.

Soweit als Folge solcher Arbeiten Mehrkosten der Wiederherstellung des bisherigen Zustands entstehen sollten, wird darauf bei der Bemessung der dem Verpflichteten gemäß § 353 Abs 2 EO aufzutragenden Kosten Bedacht zu nehmen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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