OGH 1Ob290/54

OGH1Ob290/5426.5.1954

SZ 27/150

Normen

EO §7
EO §353
EO §7
EO §353

 

Spruch:

Der auf Wiederherstellung des früheren Zustandes lautende Exekutionstitel (Endbeschluß) umfaßt auch die Verpflichtung zur Anbringung eines unbeschädigten Schlosses und zur Wiederherstellung der beschädigten Tür, wenn im Endbeschluß die Besitzstörung mittels gewaltsamen Eindringens durch eine versperrte Türe festgestellt wurde.

Entscheidung vom 26. Mai 1954, 1 Ob 290/54.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Mit dann vom Rekursgericht bestätigtem Endbeschluß vom 14. November 1953 sprach das Erstgericht aus, der Beklagte (nunmehr verpflichtete Partei) habe dadurch, daß er am 3. November 1953 die Eingangstüre der Wohnung im Parterre des Hauses G., B.-Straße 10, aufgebrochen und entfernt habe, den ruhigen Besitz des Klägers am Rechte der Benützung dieser Tür gestört. Der Beklagte sei schuldig, sich einer weiteren derartigen Störung zu enthalten, den früheren Zustand wiederherzustellen und dem Kläger die mit 438.60 S bemessenen Prozeßkosten zu ersetzen. In der Begründung des Endbeschlusses ist festgehalten, daß der Beklagte zugegeben habe, er habe die Tür am 3. November 1953 mit einer Hacke aufgebrochen und entfernt.

In ihrem Exekutionsantrag bringt die betreibende Partei (Kläger im Besitzstörungsverfahren) vor, die verpflichtete Partei habe im Zuge ihrer Besitzstörungshandlung vom 3. November 1953 den sogenannten Fries (Rahmen) der Tür eingeschlagen und das Schloß der Tür beschädigt. Sie habe den früheren Zustand nicht wiederhergestellt und auch die Prozeßkosten nicht bezahlt. Die betreibende Partei beantragt: 1. Die Exekution zum Zwecke der Wiederinstandsetzung der Tür zu bewilligen u. zw. durch die der betreibenden Partei erteilte Ermächtigung, die Tür auf Kosten des Verpflichteten durch befugte Handwerker instandsetzen zu lassen; II. der verpflichteten Partei aufzutragen, der betreibenden Partei entstehende und vorläufig mit einem Betrag von 400 S bemessene Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen; III. zur Hereinbringung der Prozeßkosten von 438.60 S die Fahrnisexekution zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Anträge mit Bewilligungsvermerk.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Beschluß teilweise dahin ab, daß 1. die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Prozeßkosten (Punkt III des erstrichterlichen Beschlusses) bewilligt blieb, aber 2. der Antrag im übrigen (Punkt I und II des erstrichterlichen Beschlusses) abgewiesen wurde. Eine Verpflichtung zur Wiederinstandsetzung gehe aus dem Exekutionstitel nicht hervor; sie könne ihm unter Beobachtung der Bestimmung des § 7 EO. auch nicht entnommen werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in seinen Punkten I und II wieder her. Der Punkt 1 der Rekursentscheidung blieb als unangefochten unberührt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Durch den Exekutionstitel wird dem Verpflichteten aufgetragen, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dieser Pflicht ist nur dann entsprochen, wenn die Tür in unbeschädigtem und versperrbarem Zustand wieder an ihren Platz gebracht ist. In ihrem Exekutionsantrag behauptet die betreibende Partei, daß dies nicht geschehen, daß vielmehr der Türrahmen eingeschlagen und das Schloß beschädigt sei. Durch die Rückstellung in diesen Zustand hat der Verpflichtete seine Verbindlichkeit aus dem Exekutionstitel nicht erfüllt. Diese Nichterfüllung hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag behauptet. Dadurch, daß der Exekutionstitel keine Beschreibung des Zustandes der Tür enthält, wird er nicht unbestimmt und unvollstreckbar (§ 7 EO.). Mangels einer Beschreibung des Zustandes der Tür muß angenommen werden, daß es sich um eine normale, unbeschädigte, ihrem Verwendungszweck dienende, also versperrbare Eingangstür gehandelt hat. Daß die Tür schon vor seiner Besitzstörungshandlung beschädigt und unversperrbar gewesen sei, hat der Verpflichtete weder im Titelprozeß noch im Exekutionsverfahren behauptet. Im übrigen ist auch nach den Regeln des täglichen Lebens ohne weiteres anzunehmen, daß Rahmen und Schloß der Tür durch die Besitzstörungshandlung (Aufbrechen mit einer Hacke) beschädigt wurden.

Da der Oberste Gerichtshof - wie die bisherigen Ausführungen ergeben - die Meinung des Rekursgerichtes ablehnt, der Exekutionstitel sei mangels ausreichender Bestimmtheit unvollstreckbar, war der rekursgerichtliche Beschluß in seinem Punkt 2, soweit er den Antrag der betreibenden Partei abweist, die Exekution zum Zwecke der Wiederinstandsetzung der Tür zu bewilligen, u. zw. durch die der betreibenden Partei erteilte Ermächtigung, diese Tür auf Kosten der verpflichteten Partei durch befugte Handwerker instandzusetzen, dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Beschluß in seinem diese Exekution bewilligenden Punkte I wiederhergestellt wurde. Soweit der erstrichterliche Beschluß unter Punkt II dem Verpflichteten den Erlag eines Vorschusses von 400 S aufträgt, war ebenfalls der Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin abzuändern, daß Punkt II des erstrichterlichen Beschlusses wiederhergestellt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte