Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO und gemäß §§ 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die materielle Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels wurde vom Gericht zweiter Instanz im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB 3 Ob 157-160/73; EvBl.1952/204) verneint. Im übrigen wäre der Exekutionsantrag auch deshalb abzuweisen, weil darin entgegen § 54 Abs.1 Z 2 EO die vertretbaren Handlungen, zu deren Veranlassung sich der betreibende Gläubiger ermächtigen lassen will, nicht bestimmt angegeben sind (EvBl.1971/333; EvBl.1952/204; 3 Ob 66/79; 3 Ob 62/77; 3 Ob 157-160/73; ebenso Heller-Berger-Stix 2552). Die Entscheidung hängt daher nicht von der vom Rekursgericht allerdings entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB 3 Ob 138/84; 3 Ob 179/82), entschiedenen Rechtsfrage ab, ob der Exekutionstitel im Exekutionsantrag im Sinne des § 54 Abs.1 Z 2 EO bestimmt angegeben wurde.
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