OGH 5Ob207/07p

OGH5Ob207/07p6.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. Mag. Heide Marie B*****, 2. Alexander Wilhelm G*****, beide vertreten durch Mag. Christian Otto Meier, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, wegen §§ 6 Abs 2, 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2007, GZ 38 R 260/06a-47, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Die Schlichtungsstelle trug mit ihrer Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG die Durchführung (ua) folgender Arbeiten auf:

Rechtliche Beurteilung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin (Vermieterin) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

1. Die Antragsgegnerin behauptet zur Frage, ob ein im Verfahren nach § 6 Abs 1 MRG ergangener Titel, mit dem die aufgetragenen Arbeiten nicht einmal ihrer Art nach bestimmt werden, überhaupt exequierbar sei, gebe es keine einheitliche Judikatur. Daraus folgt aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil die hier fraglichen Arbeiten jedenfalls „ihrer Art nach" bezeichnet sind. Entscheidungen, aus welchen die Antragsgegnerin eine vermeintlich uneinheitliche Judikatur ableiten will, nennt diese nicht, sodass der Revisionsrekurs insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (vgl 1 Ob 221/04p).

2. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Richtigkeit ihres Standpunkts ausschließlich auf die E 5 Ob 61/91 (= wobl 1991/101, 166 = MietSlg 43.155/14); dort hatte der erkennende Senat die Bezeichnung der beauftragten Arbeiten mit „die Erneuerung bzw die Reparatur des Daches über dem gesamten Gebäude und insbesondere über dem Lagergebäude" als zu unbestimmt angesehen. Das Rekursgericht hat bereits aufgezeigt, dass der zu 5 Ob 61/91 (= wobl 1991/101, 166 = MietSlg 43.155/14) beurteilte Sachverhalt wegen der dort erforderlichen, hier aber gerade nicht notwendigen Unterscheidung von Arbeiten nach § 3 Abs 3 Z 1 und Z 2 lit b MRG mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Über dieses Argument des Rekursgerichts, setzt sich die Antragsgegnerin begründungslos hinweg.

3. Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrags („Wasserleitungsstrang winterfest isolieren") und der Erhebungsergebnisse der MA 25 angenommen, dass der an der Wasserleitung angebrachte (bloße) Kondenswasserschutz keine Ausführung dieser beauftragten Arbeit sei. Dies stellt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende, unvertretbare Bewertung der in diesem Einzelfall gewonnenen Verfahrensergebnisse dar.

4. Im Übrigen hat der erkennende Senat nicht zuletzt in der E 5 Ob

61/91 (= wobl 1991/101, 166 = MietSlg 43.155/14) darauf hingewiesen,

dass für ein Leistungsbegehren eine Fassung genüge, aus der sich

unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie der

Verkehrsauffassung entnehmen lasse, zu welcher Leistung der

Verpflichtete verhalten sei. Dass die technische Durchführung von

Sanierungsmaßnahmen nicht umschrieben sei, mache ein Begehren an sich

nicht unbestimmt, weil doch davon ausgegangen werden dürfe, dass die

Leistungen den Bestimmungen und Vorschriften sowie den im

betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechend

ausgeführt würden. Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass

an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine

übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung

aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (vgl RIS-Justiz

RS0000808; RS0070562; 3 Ob 2286/96i = immolex 1997/59, 111 = RdW

1997, 277; 5 Ob 146/00g = immolex 2001/83, 133 = wobl 2002/90, 280 =

MietSlg 52.449). Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Grundsätze, womit der vorliegenden Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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