Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Die Schlichtungsstelle trug mit ihrer Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG die Durchführung (ua) folgender Arbeiten auf:
- Erneuerung der E-Zuleitung, Überprüfen der Stiegenhausbeleuchtung;
- Isolieren der Wasserleitung im Keller;
- Instandsetzen der Veranden inkl Fenster und Fundamente, Glaserarbeiten;
- Verputzen der Gasleitung.
Das Rekursgericht erachtete diese Entscheidung - im Gegensatz zum Erstgericht - für ausreichend bestimmt, ging davon aus, dass die genannten Arbeiten nicht durchgeführt seien und bestellte folglich gemäß § 6 Abs 2 MRG einen Verwalter zur Durchführung dieser Erhaltungsarbeiten.
Rechtliche Beurteilung
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin (Vermieterin) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:
1. Die Antragsgegnerin behauptet zur Frage, ob ein im Verfahren nach § 6 Abs 1 MRG ergangener Titel, mit dem die aufgetragenen Arbeiten nicht einmal ihrer Art nach bestimmt werden, überhaupt exequierbar sei, gebe es keine einheitliche Judikatur. Daraus folgt aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil die hier fraglichen Arbeiten jedenfalls „ihrer Art nach" bezeichnet sind. Entscheidungen, aus welchen die Antragsgegnerin eine vermeintlich uneinheitliche Judikatur ableiten will, nennt diese nicht, sodass der Revisionsrekurs insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (vgl 1 Ob 221/04p).
2. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Richtigkeit ihres Standpunkts ausschließlich auf die E 5 Ob 61/91 (= wobl 1991/101, 166 = MietSlg 43.155/14); dort hatte der erkennende Senat die Bezeichnung der beauftragten Arbeiten mit „die Erneuerung bzw die Reparatur des Daches über dem gesamten Gebäude und insbesondere über dem Lagergebäude" als zu unbestimmt angesehen. Das Rekursgericht hat bereits aufgezeigt, dass der zu 5 Ob 61/91 (= wobl 1991/101, 166 = MietSlg 43.155/14) beurteilte Sachverhalt wegen der dort erforderlichen, hier aber gerade nicht notwendigen Unterscheidung von Arbeiten nach § 3 Abs 3 Z 1 und Z 2 lit b MRG mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Über dieses Argument des Rekursgerichts, setzt sich die Antragsgegnerin begründungslos hinweg.
3. Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrags („Wasserleitungsstrang winterfest isolieren") und der Erhebungsergebnisse der MA 25 angenommen, dass der an der Wasserleitung angebrachte (bloße) Kondenswasserschutz keine Ausführung dieser beauftragten Arbeit sei. Dies stellt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende, unvertretbare Bewertung der in diesem Einzelfall gewonnenen Verfahrensergebnisse dar.
4. Im Übrigen hat der erkennende Senat nicht zuletzt in der E 5 Ob
61/91 (= wobl 1991/101, 166 = MietSlg 43.155/14) darauf hingewiesen,
dass für ein Leistungsbegehren eine Fassung genüge, aus der sich
unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie der
Verkehrsauffassung entnehmen lasse, zu welcher Leistung der
Verpflichtete verhalten sei. Dass die technische Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen nicht umschrieben sei, mache ein Begehren an sich
nicht unbestimmt, weil doch davon ausgegangen werden dürfe, dass die
Leistungen den Bestimmungen und Vorschriften sowie den im
betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechend
ausgeführt würden. Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass
an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine
übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung
aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (vgl RIS-Justiz
RS0000808; RS0070562; 3 Ob 2286/96i = immolex 1997/59, 111 = RdW
1997, 277; 5 Ob 146/00g = immolex 2001/83, 133 = wobl 2002/90, 280 =
MietSlg 52.449). Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Grundsätze, womit der vorliegenden Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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