Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an eine entsprechende Individualisierung des Klagebegehrens nicht überspannt werden; es genügt, bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen unter Bedachtnahme auf § 7 Abs 1 EO, wenn für das Klagebegehren eine Fassung gewählt wird, aus der sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches sowie der Verkehrsauffassung entnehmen läßt, zu welcher Leistung der Beklagte verpflichtet ist (SZ 50/58; MietSlg 35.761; MietSlg 37.742; zuletzt 4 Ob 572/94). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene E im Einklang: Dem Begehren ist zu entnehmen, welche Leistung die Beklagte zu erbringen hat; daß nicht im einzelnen angegeben ist, wie sie sie zu erbringen hat, schadet nicht. Es ist zunächst Sache der Beklagten, auf eine geeignete Weise ihrer Verpflichtung nachzukommen (MietSlg 31.820; 4 Ob 572/94). Kommt der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat der Kläger nach § 54 Abs 1 Z 2 EO im Exekutionsantrag genau anzuführen, zur Vornahme welcher Handlungen er an Stelle der Verpflichteten ermächtigt werden soll. Sie kann sich hiezu allenfalls eines Sachverständigen bedienen (4 Ob 572/94).
Die in der Revision zitierten Entscheidungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Nach der Entscheidung MietSlg 31.820 ist es, wie oben ausgeführt, zunächst Sache des Verpflichteten, auf eine geeignete Weise seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Beschreibung aller Einzelheiten ist in manchen Fällen untunlich. Auch in der offenbar gemeinten Entscheidung EvBl 1971/333 wird diese Auffassung vertreten. Die E JBl 1958, 98 betraf einen Rückstandsausweis, dem weder der Verpflichtete noch der von ihm geschuldete Betrag klar zu entnehmen war.
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