Rechtssatz
Eine gerichtliche Benützungsregelung ist nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich; also nicht, wenn dieses vermietet ist.
1 Ob 209/66 | OGH | 30.08.1966 |
Veröff: MietSlg 18061 |
7 Ob 53/68 | OGH | 13.03.1968 |
Beisatz: Die bloße tatsächliche Benützung von Räumen ohne Rechtstitel steht einer Verfügbarkeit allerdings nicht im Wege. (T1) Veröff: SZ 41/30 |
1 Ob 230/69 | OGH | 11.12.1969 |
Veröff: MietSlg 21081 |
4 Ob 507/72 | OGH | 01.02.1972 |
Beisatz: Ob ein über das Objekt geschlossener Pachtvertrag rechtsgültig zustandegekommen ist, ist nicht als Vorfrage im Verfahren wegen Benützungsregelung zu klären. Es ist Sache der Antragstellerin, zunächst die Verfügbarkeit der gegenständlichen Liegenschaften herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten. Die Abweisung des Antrages wegen Fehlens der Verfügbarkeit steht ja der Wiederholung des Antrags nach allfälliger Bewirkung der Verfügbarkeit nicht im Wege (SZ 33/26). (T2) |
6 Ob 73/73 | OGH | 17.05.1973 |
Beis wie T1; Veröff: MietSlg 25056 = MietSlg 20058 |
7 Ob 165/73 | OGH | 07.11.1973 |
Beisatz: Die mangelnde Verfügbarkeit der Räume steht jedoch der Festsetzung einer Ausgleichszahlung für den höheren Nutzungsanteil eines Miteigentümers nicht entgegen. (T3) |
3 Ob 193/74 | OGH | 11.10.1974 |
Beisatz: Ob die Einräumung der Benützungsbefugnis an den Dritten rechtsgültig erfolgte, ist nicht im Außstreitverfahren zu erörtern (hier Liegenschaftsanteile). (T4) Veröff: MietSlg 26050 |
1 Ob 177/75 | OGH | 17.09.1975 |
nur: Eine gerichtliche Benützungsregelung ist nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich. (T5) Beis wie T1; Beisatz: Auch dann nicht, wenn ein sonstiges Benützungsrecht zB kraft Familienrechts besteht. (T6) Veröff: MietSlg 27084(9) |
1 Ob 764/81 | OGH | 13.01.1982 |
nur T5; Beis wie T3 |
8 Ob 513/95 | OGH | 22.06.1995 |
nur T5; Beisatz: Eine solche fehlt insbesondere, wenn eine bindende Benützungsvereinbarung vorliegt. (T7) |
6 Ob 1557/95 | OGH | 22.08.1995 |
Beis wie T4 nur: Ob die Einräumung der Benützungsbefugnis an den Dritten rechtsgültig erfolgte, ist nicht im Außerstreitverfahren zu erörtern. (T8) |
5 Ob 531/95 | OGH | 28.08.1996 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies alles gilt selbst dann, wenn die Vermietung des Objektes erst während des Benützungsregelungsverfahrens erfolgte. Folgerichtig wurde es auch abgelehnt, das Objekt (Wohnung) an einen Miteigentümer im Wege der Benützungsregelung zuzuweisen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Bestandverhältnis sodann ohne Zustimmung der Mehrheit aufzulösen; keinen Einfluß auf das Benützungsregelungsverfahren hat es, ob das Mietverhältnis von der zum Abschluß von Mietverträgen grundsätzlich berechtigten Miteigentümermehrheit beendet werden kann, sondern ob das Mietobjekt tatsächlich zur Verfügung steht (hier: Vermietung der Liegenschaft als Garage bzw. Abstellfläche im Rahmen des betriebenen Gewerbes). (T9) |
5 Ob 47/97s | OGH | 25.02.1997 |
nur T5; Beisatz: Diese Voraussetzung ist im außerstreitigen Verfahren (hier: nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG) ohne Verweisungsmöglichkeit als Vorfrage zu prüfen. Es führt zur Abweisung des Begehrens auf gerichtliche Benützungsregelung, wenn etwa Bestandrechte oder sonstige Benützungsrechte der begehrten Änderung der Benützungsverhältnisse entgegenstehen. (T10) |
5 Ob 208/99w | OGH | 14.09.1999 |
Auch; nur T5; Beisatz: Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient. (T11) |
3 Ob 51/03a | OGH | 24.04.2003 |
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ein noch nicht abgeschlossenes Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG steht der Verfügbarkeit der Ehewohnung entgegen. (T12); Beisatz: Die mangelnde Verfügbarkeit endet erst mit Beendigung des Aufteilungsverfahrens (ohne Teilung des Eigentums) oder aber auch durch fruchtlosen Ablauf der Frist des §95 EheG. (T13) |
9 Ob 97/03k | OGH | 19.01.2003 |
Beis wie T6; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für die mangelnde Verfügbarkeit des Objektes trifft den Antragsgegner. (T14) |
10 Ob 25/06h | OGH | 03.10.2006 |
Auch; Beisatz: Die Einräumung der Benützungsbefugnis an einen Dritten hindert eine Benützungsregelung unter den Miteigentümern. (T15); Beis wie T2 nur: Es ist Sache der Antragstellerin, zunächst die Verfügbarkeit der gegenständlichen Liegenschaften herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten. Die Abweisung des Antrages wegen Fehlens der Verfügbarkeit steht ja der Wiederholung des Antrags nach allfälliger Bewirkung der Verfügbarkeit nicht im Wege (SZ 33/26). (T16); Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2006/146 |
8 Ob 17/07v | OGH | 21.05.2007 |
nur T5; Beis wie T6; Beis wie T14 |
5 Ob 182/14x | OGH | 16.12.2014 |
Vgl; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19660830_OGH0002_0010OB00209_6600000_001
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