OGH 6Ob1557/95

OGH6Ob1557/9522.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Willibald K*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Helga K*****, vertreten durch Dr.Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Benützungsregelung einer Liegenschaft, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1995, AZ 18 R 563/94 (ON 12), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei aufrechter Gütergemeinschaft wäre der Antragsteller Miteigentümer (zur Hälfte) der von der Antragsgegnerin im Jahr 1992 erworbenen Liegenschaft. Er hätte Anspruch auf Eintragung seines Miteigentums im Grundbuch (SZ 26/140; Demelius in ÖJZ 1950, 365).

Voraussetzung einer Benützungsregelung über eine gemeinsame Sache ist ua deren rechtliche Verfügbarkeit (MietSlg 24.535, 27.084; JBl 1987, 262; 2 Ob 538/89). Die Einräumung der Benützungsbefugnis an einen Dritten hindert eine Benützungsregelung unter den Miteigentümern. Dem Revisionsrekurswerber kann zugestimmt werden, daß bei aufrechter Gütergemeinschaft die Einräumung von Baurechten nach dem BauRG bzw. von Wohnungseigentum am Baurecht (§ 6a BauRG) als Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft wegen des Mehrheitsprinzips (§ 833 ABGB) seiner Zustimmung, mangels derselben der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Es trifft zu, daß bis zur Genehmigung eines die Verfügbarkeit der Liegenschaft beeinträchtigenden, nur von einem Miteigentümer abgeschlossenen Vertrages (Mietvertrag, Baurechtsvertrag uä) der aus diesem Vertrag Berechtigte die Sache gegenüber dem übergangenen Miteigentümer nur titellos benützt. Dieser kann auf Räumung klagen (SZ 59/203 = JBl 1987, 445). Im vorliegenden Fall leiten die berechtigten Dritten (der Lebensgefährte der Antragsgegnerin, deren Tochter sowie eine Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführerin die Antragsgegnerin ist) ihre Rechte aber von der im Grundbuch als Alleineigentümerin der Liegenschaft eingetragenen Antragsgegnerin ab. Dieser Fall ist somit nicht demjenigen vergleichbar, wo der Vertrag des Dritten nur mit einem von mehreren aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentümer abgeschlossen wurde. Die Dritten können sich hier auf einen Titel von dem nach dem Grundbuchsstand Berechtigten berufen. Sie sind in ihrem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes geschützt (Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu § 1500 mwN). Auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der genannten Wohnungseigentumswerber von der Existenz der Gütergemeinschaft hat sich der Antragsteller im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Sein nunmehriges Vorbringen über einen schlechten Glauben verstößt gegen das Neuerungsverbot. Auch bei der Gesellschaft mbH ist ein schlechter Glaube (wegen der Geschäftsführereigenschaft der Antragsgegnerin) nicht schon a priori anzunehmen, weil nach den Feststellungen der Antragsteller selbst die Aufhebung der Gütergemeinschaft - wenn auch nicht in Notariatsaktsform - erklärt hatte und diese Aufhebung von ihm offenbar erst nach der Einräumung der Rechte an die Dritten widerrufen wurde. Ob diese Einräumung rechtsgültig war, ist nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären (MietSlg 26.050, 24.535; 4 Ob 507/72). Selbst wenn diese Frage aber doch im außerstreitigen Verfahren als Vorfrage zu prüfen wäre (in diesem Sinne MietSlg XLII/32), wäre damit für den Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil er die Behauptung der Antragsgegnerin über die mangelnde Verfügbarkeit des Objektes (ON 2) nur global bestritten, nicht aber die Ungültigkeit der dem Dritten eingeräumten Rechte und darauf gestützt eine titellose Benützung der Sache behauptet hat (Vorbringen des Antragsgegners S.1 f zu ON 5).

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