Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er wie folgt zu lauten hat:
"Der angefochtene Beschluß, dessen Punkt 5.) bezüglich der Abweisung des Antrages des Antragstellers auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages für die Alleinbenützung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin vom 1.10.1986 bis 30.11.1989 als unbekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen."
Text
Begründung
Der Antragsteller ist zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****.
Die Antragsgegnerin benützt das Grundstück samt den darauf befindlichen Baulichkeiten allein als Abstellfläche bzw als Garagen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Ausübung ihres Garagierungsgewerbes, wofür sie eine gewerbliche Betriebsstättengenehmigung hat.
Der Antragsteller brachte vor, daß für die alleinige Benützung der gemeinsamen Liegenschaft durch die Antragsgegnerin keine wie immer geartete vertragliche Rechtsgrundlage bestehe. Er begehrte daher eine Benützungsregelung folgenden Inhaltes:
1.) Zuweisung einer näher beschriebenen, seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teilfläche zur alleinigen Nutzung;
2.) Zuspruch eines Entschädigungsbetrages für die Alleinbenützung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1.10.1986 bis 30.11.1989;
3.) Auftrag an die Antragsgegnerin, den dem Antragsteller zur Benützung zugewiesener Teil der Liegenschaft von eigenen Fahrnissen zu räumen und dem Antragsteller geräumt zu übergeben;
4.) Auftrag an die Antragsgegnerin, dem Antragsteller ab 1.12.1989 (Tag der Antragstellung: 5.12.1989) dem Antragsteller bis zur Erfüllung der Punkte 1.) und 3.) einen monatlichen Benützungsentschädigungsbetrag von S 8.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und näher beschriebener Wertsicherung zu zahlen;
5.) der Antragsgegnerin werde bis auf Widerruf durch den Antragsteller die Ermächtigung erteilt, sich von der Verpflichtung laut Punkt 1.) und 3.) dadurch zu befreien, daß sie bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von S 8.000,- zuzüglich Umsatzsteuer und näher beschriebener Wertsicherung am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zahlt.
Die Antragsgegnerin wandte das Bestehen eines Mietverhältnisses hinsichtlich der gesamten Liegenschaft und - nach dem über den Nichtbestand eines aufrechten Bestandverhältnisses zwischen den Parteien rechtskräftig zum Nachteil der nunmehrigen Antragsgegnerin entschieden worden war - weiters ein, daß eine ausdrückliche, zumindest jedoch konkludente Benützungsregelung zwischen den Streitteilen bestehe.
Das Erstgericht hat
1.) eine Benützungsregelung entsprechend dem Punkt 1.) des Antrages des Antragstellers getroffen;
- 2.) der Antragsgegnerin einen Räumungsauftrag entsprechend dem Punkt
- 3.) des Antrages des Antragstellers erteilt;
3.) der Antragsgegnerin aufgetragen, dem Antragsteller bis zur Erfüllung der Punkte 1.) und 2.) ein monatliches Benützungsentgelt von 4.270 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und näher beschriebene Wertsicherung zu zahlen;
4.) ausgesprochen, der Antragsgegnerin werde bis auf Widerruf durch den Antragsteller die Ermächtigung erteilt, sich von der Verpflichtung nach Punkt 1.) und 2.) des Beschlusses des Erstgerichtes dadurch zu befreien, daß sie bis auf weiteres monatlich 4.270 S zuzüglich Umsatzsteuer und Wertsicherung dem Antragsteller am Ersten eines jeden Monats im vorhinein bei 5 tägigen Respiro zahlt;
5.) das Mehrbegehren des Antragstellers (Bezahlung eines über die in Punkt 3.) genannten 4.270 S s.A. hinausgehenden Benützungsentgeltes sowie eines Entschädigungsbetrages für die Alleinbenützung vom 1.10.1986 bis 30.11.1989) abgewiesen.
Das Erstgericht stellte - zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt - folgendes fest:
Diese Liegenschaft stand früher im Eigentum der Väter der Parteien sowie im Eigentum deren Tante zu je 1/3.
Das Grundstück und die Baulichkeiten werden als Abstellflächen bzw Garagen für Kraftfahrzeuge durch die Antragsgegnerin benutzt. Auf der Liegenschaft befinden sich an der nördlichen und teilweise an der südlichen Seite geschlossene Garagenobjekte, in denen jeweils mehrere PKW Platz finden. Im südlichen Teil sind Schuppen mit einem Flugdach vorhanden. Der östliche Grundstücksteil ist unbebaut.
Die Garagenobjekte haben ihre technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer erreicht. Die Wände sind Vollziegelwände, verputzt, teilweise feucht infolge fehlender Isolierung, der Putz ist meist schadhaft. Bei den Decken handelt es sich um Holzdecken mit Stukkaturrohr, die ebenfalls verputzt sind. Auch bei den Decken ist der Putz schadhaft und bröckelt ab. Die Dachstuhlkonstruktion besteht aus Holz. Die Ziegeldeckung ist schadhaft. In den Garagen und gedeckten Schuppen sind Betonböden vorhanden. Desweitern ist ein WC vorhanden, welches schadhaft und nicht mehr in Gebrauch ist. Heizung gibt es keine. Der Erhaltungszustand insgesamt gesehen ist schlecht und abbruchreif. Der Hof ist mit einem Madadam- bzw Schotterbelag versehen. Im Einfahrtsbereich findet sich ein Holzzaun bzw ein Holztor. Die bebaute Fläche beträgt rund 598 m2. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als "Allgem. Wohnungsgebiet" ausgewiesen.
Aufgrund der vorhandenen Baulichkeiten und der Grundstücksausformung ist eine optimale Unterbringung von Kraftfahrzeugen nicht möglich. Die Mindestgrößen von Abstellplätzen hat bei zweispurigen Fahrzeugen 2,30 x 5,0 m aufzuweisen, bei Hintereinanderstellung der Fahrzeuge hat die Länge mind. 6,0 m zu betragen (§ 8 Abs 1 Steiermärkische Garagenordnung). Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ergeben sich auf der gegenständlichen Liegenschaft, unter Berücksichtigung des notwendigen Platzes zum Wenden und Reversieren der Fahrzeuge folgende Aufstellungsmöglichkeiten: in den geschlossenen Garagen für 13 PKW und 2 Motorräder, im gedeckten Bereich (Schutzdach) für 5 PKW und 3 Motorräder, ferner auf den offenen Abstellplätzen für 12 PKW.
Unter Berücksichtigung der Mietpreise von Garagen, die sich im Umkreis der gegenständlichen Liegenschaft befinden, sowie der mangelhaften Ausstattung des Grundstückes ergibt sich ein (monatlicher) Mietpreis von 770 S für PKW und 385,- S für Motorräder in der Garage, 700,- S für PKW und 235,- S für Motorräder im gedeckten Bereich, 540,- S für PKW im Freien. Daraus ergibt sich ein Rohertrag der Liegenschaft von 21.465,- S monatlich (257.580,- S jährlich), inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten. Der jährliche Reinertrag beträgt 153.702,- S, das 12.808,50 S monatlich, wovon 1/3 in der Höhe von 4.269,50 S, (rund 4.270,- S) auf den Miteigentumsanteil des Antragstellers entfällt.
Vor dem 1.10.1986 gab es keine ausdrückliche und auch keine konkludente Benützungsregelung zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile. Daher konnte eine solche auch nicht auf den Antragsteller und die Antragsgegnerin übergehen.
Seit dem 1.10.1986 wurde auch keine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, weder schlüssig noch konkludent.
Die Antragsgegnerin ist, wie im Verfahren 7 C 3/90g des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz festgestellt wurde, nicht Mieterin der gegenständlichen Liegenschaft; somit besteht zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Bestandsverhältnis betreffend die gegenständliche Liegenschaft.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Da das in Anspruch genommene Objekt verfügbar sei und weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Benützungsregelung vorliege, wäre eine solche zu treffen gewesen. Für die Zeit ab der Alleinbenützung durch die Antragsgegnerin gebühre dem Antragsteller ab Antragstellung ein angemessenes Benützungsentgelt. Der für die davorliegende Zeit geltend gemachte Entschädigungsbetrag könne jedoch im außerstreitigen Verfahren nicht durchgesetzt werden.
Das Rekursgericht hob über Rekurs beider Parteien den angefochtenen Beschluß auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,- S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen folgendes aus:
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter sei, daß die Liegenschaftsteile bzw -flächen verfügbar sind (MietSlg 24.058, 25.056 ua). Wenn jedoch die vom Antragsteller in Anspruch genommenen Flächen durch Dritte benützt würden, und zwar infolge eines Willensentschlusses eines Mehrheitseigentümers, so sei der von den dritten Personen benutzte Liegenschaftsteil für eine Benützungsregelung unter Miteigentümern nicht mehr verfügbar (s 3 Ob 193/74).
Das Erstgericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin die in Anspruch genommenen Liegenschaftsflächen durch den Antragsgegner alleine benütze. Fest stehe jedoch, daß die Antragsgegnerin auf der gesamten Liegenschaft ein Garagierungsgewerbe ausübe und daß im Rahmen dieses Gewerbes die Liegenschaft als Abstellflächen für KFZ benützt würde. Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen lasse sich jedoch entnehmen, daß nicht die Antragsgegnerin selbst ihre eigenen KFZ auf der Liegenschaft abstelle, sondern daß auf dieser Liegenschaft PKW durch Dritte abgestellt würden. In welcher Form dieses Abstellen von KFZ durch Dritte erfolge, steht nicht fest. Es werde daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Art und Weise der Ausübung des Gewerbebetriebes der Antragsgegnerin zu treffen haben, und zwar insbesondere dazu, ob die vom Antragsteller in Anspruch genommenen Liegenschaftsteile mittels (langfristiger?) Mietverträge vermietet seien. Sollte sich nämlich herausstellen, daß diese Abstellfläche mittels Mietverträge an Dritte (langfristig) vergeben seien und nicht nur stundenweise (allenfalls auch tageweise) an parkplatzsuchende Autofahrer, würde dies zur Folge haben, daß die Flächen, welche der Antragsteller in Anspruch nehmen will, nicht zur Verfügung stehen.
Erst wenn feststehe, ob die in Anspruch genommenen Flächen verfügbar bzw nicht verfügbar sind, könne abschließend in der Rechtssache selbst entschieden werden, weshalb derzeit auf die geltend gemachten Rekursgründe und die Ausführungen beider Rekurswerber nicht näher eingegangen werden müsse.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Rahmen eines Gewerbebetriebes an Dritte zur Benützung überlassene Liegenschaftsflächen verfügbar sind, fehle, wogegen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Alleinbenützung eines Geschäftslokales durch einen Miteigentümer einer Benützungsregelungsvereinbarung nicht entgegenstehe (s MietSlg 34.094).
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen - entsprechend dem im Rekurs des Antragstellers an die zweite Instanz enthaltenen Rechtsmittelantrag - dahin abzuändern, daß der Antrags- gegnerin beginnend mit 1.12.1989 aufgetragen wird, bis zur Erfügung der Punkte 1.) und 2.) (des Beschlusses des Erstgerichtes) dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von 6.713,- S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und (näher beschriebener) Wertsicherung entsprechend den näher bezeichneten Zahlungsmodalitäten zu zahlen; Punkt 4.) (des Beschlusses des Erstgerichtes) möge dahin abgeändert werden, daß der Antragsgegnerin bis auf Widerruf durch den Antragsteller die Ermächtigung erteilt wird, sich von der Verpflichtung zu Punkt 1.) und 2.) (des Beschlusses des Erstgerichtes) dadurch zu befreien, daß sie bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von 8.000,- S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und Wertsicherung im Sinne des Punktes 3.) (des Erstgerichtes) an den Antragsteller zahlt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zum Umfang des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses:
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtungserklärung des Rekurses des Antragstellers an die zweite Instanz richtet sich unter anderem auch gegen Punkt 5.) des erstgerichtlichen Beschlusses. Aus den anschließenden Rekursausführungen und aus dem Rekursantrag ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Antragsteller die Abweisung seines Begehrens auf Zuspruch einer Benützungsentschädigung für die Zeit vom 1.10.1986 bis 30.11.1989 unbekämpft läßt. Diese Abweisung ist daher rechtskräftig geworden, sodaß die Aufhebung des diesbezüglichen Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses dem Rekursgericht verwehrt wäre.
Das Rekursgericht hat sich in der Begründung mit diesem Problem nicht befaßt. Der Wortlaut des Aufhebungsbeschlusses, der keine den rechtskräftig gewordenen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses betreffende Einschränkung enthält, könnte nun dahin mißverstanden werden, daß auch der rechtskräftig gewordene Teil des Punktes 5.) des erstgerichtlichen Beschlusses davon erfaßt wäre. Anderseits läßt der Gebrauch der Wendung "der angefochtene Beschluß" sowie der Mangel jedweder Behandlung der Abweisung des Antrages des Antragstellers auf Zuspruch einer Benützungsentschädigung für die Vergangenheit darauf schließen, daß das Rekursgericht in Wahrheit in die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses nicht eingreifen wollte.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlaßt, dem Aufhebungsbeschluß eine entsprechend eindeutige Fassung zu geben.
b) Zum Aufhebungsbeschluß im übrigen:
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß eine Benützungsregelung nur hinsichtlich solcher Teile der gemeinsamen Sache möglich ist, die den Eigentümern zur Benützung zur Verfügung stehen. Nicht zur Verfügung stehen Objekte, hinsichtlich derer ein aufrechtes Mietverhältnis besteht (MietSlg 16.030 ua). Die Rechtsgültigkeit eines allfälligen Bestandvertrages mit einem Dritten ist im Verfahren über die Benützungsregelung aber nicht zu prüfen (MietSlg 24.058, 26.050). Der eine Benützungsregelung anstrebende Miteigentümer hat vielmehr zunächst die Verfügbarkeit des Objektes herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten (MietSlg 24.058). Dies alles gilt selbst dann, wenn die Vermietung des Objektes erst während des Benützungsregelungsverfahrens erfolgte (MietSlg 16.030). Folgerichtig wurde es auch abgelehnt, das Objekt (dort: Wohnung) an einen Miteigentümer im Wege der Benützungsregelung zuzuweisen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Bestandverhältnis sodann ohne Zustimmung der Mehrheit aufzulösen (MietSlg 6.932).
Selbst eine Verpflichtung des Mehrheits- eigentümers, ein Objekt wieder für die Miteigentümer verfügbar zu machen, kann nicht als Vorfrage im Benützungsregelungsverfahren geprüft werden. Einen diesbezüglichen Anspruch müßte der Antragsteller vorher im Prozeßweg durchsetzen (vgl SZ 33/26).
Alle diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Miteigentümer auf der von der Benützungsregelung betroffenen Liegenschaft ein Gewerbe betreibt und im Rahmen dieses Gewerbes dergestalt Mietverträge abgeschlossen hat, welche die Verfügbarkeit des entsprechenden Objektes - hier: Garage oder Abstellfläche - ausschließen. Dies ist jedenfalls bei allen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen der Fall. Bei kurzfristigen Verträgen - wie bei bloß stunden- bzw tageweiser Bindung - wird die Verfügbarkeit der Liegenschaft nicht auszuschließen sein; bei längerer, aber zeitlich begrenzter Bindung wird es darauf ankommen, ob die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz gegeben ist.
Auch das Argument des Antragstellers, Abstellplätze unterlägen nicht dem Mietrechtsgesetz, sodaß das Mietverhältnis jederzeit beendet werden könnte, ist auf das Benützungsregelungsverfahren ohne Einfluß, weil es nicht darauf ankommt, ob das Mietverhältnis von der zum Abschluß von Mietverträgen grundsätzlich berechtigten Miteigentümermehrheit beendet werden kann, sondern ob das Mietobjekt tatsächlich zur Verfügung steht.
Sollte die Antragsgegnerin zur Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund internen Rechtsverhältnisses mit dem Antragsteller (dem eine Benützungsregelung anstrebenden Minderheitseigentümer) verpflichtet sein, so ist letzterer entsprechend dem vorhin Gesagten darauf zu verweisen, daß er zuerst für die Verfügbarkeit des Objektes sorgen müßte.
Wenn daher das Rekursgericht - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht - das Verfahren im tatsächlichen Bereich für ergänzungsbedürftig hält, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Am Rande sei noch bemerkt, daß eine Ermäßigung des vom Antragsteller als Lösungsbefugnis angebotenen Betrages (§ 410 ZPO) durch das Gericht nicht zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 411 mwN).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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