Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann in 3. Instanz nicht überprüft werden.
6 Ob 219/59 | OGH | 10.09.1959 |
Veröff: EvBl 1959/361 S 603 |
7 Ob 11/67 | OGH | 25.01.1967 |
Veröff: RZ 1968,54 |
7 Ob 808/76 | OGH | 13.01.1977 |
Beisatz: Ein Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist hingegen anfechtbar. (T1) |
6 Ob 724/77 | OGH | 06.10.1977 |
Beis wie T1 |
3 Ob 507/85 | OGH | 10.04.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses unanfechtbar gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, auch wenn Vorinstanzen nur in den Entscheidungsgründen zur Zurückweisung Stellung nahmen. (T2) |
9 ObA 149/01d | OGH | 05.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hat das Berufungsgericht einer auf eine unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet endgültig abgesprochen. Dies gilt auch für die seit der WGN 1997 bestehende Rechtslage. (T3) |
10 Ob 230/02z | OGH | 27.08.2002 |
Beis wie T3 nur: Hat das Berufungsgericht einer auf eine unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet endgültig abgesprochen. (T4) |
6 Ob 77/09f | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen (§ 179 ZPO) oder Beweisanbote (§ 275 ZPO) einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über deren Zurückweisung endgültig abgesprochen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00219_5900000_001
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