OGH 9ObA161/88

OGH9ObA161/8831.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter B***, Wien 12., Zanaschkagasse 12/29/3, vertreten durch Dr. Gustav Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Franz B***, Rechtsanwalt in Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Friedrich D***, Kaufmann in Wien 14., Antaeusgasse 53, wegen Feststellung (Streitwert 114.284 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 1988, GZ 33 Ra 1003/87-74, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 21. Juni 1985, GZ 5 Cr 1060/84-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger hat am 8. Oktober 1985 gegen das abweisende Ersturteil Berufung erhoben. Sodann kam es zu insgesamt sechs Tagsatzungen vor dem Berufungsgericht, in denen der Kläger wiederholt neues Vorbringen erstattete, zuletzt in der Tagsatzung vom 26. Februar 1988. Der Beklagte beantragte Zurückweisung des in dieser Tagsatzung erstatteten Vorbringens wegen Verschleppungsgefahr und Verzögerungsabsicht. Das Berufungsgericht folgte dem Antrag des Beklagten und wies - allerdings nicht mit gesondertem Beschluß, sondern nur aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erkennbar - dieses ergänzende Vorbringen und Beweisanbot gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurück und gab der Berufung des Klägers gegen das abweisende Ersturteil nicht Folge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Im Hinblick auf das Datum der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. Jänner 1987 waren im Berufungsverfahren nach der Übergangsbestimmung des § 101 Abs 2 ASGG Neuerungen zulässig. Auf derartige Neuerungen sind gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz und damit auch die Bestimmung des § 179 Abs 1 ZPO anzuwenden. Die Zurückweisung des vor dem Berufungsgericht erstatteten Vorbringens als verspätet ist als Beschluß des Berufungsgerichtes zu werten. Derartige Beschlüsse können nach der mit der herrschenden Lehre (Fasching ZPR Rz 1979; Fasching IV 409) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur in den im § 519 ZPO angeführten drei - hier nicht vorliegenden - Fällen mit Rekurs bekämpft werden (SpR 39 neu = SZ 27/319 sowie SZ 51/52 mwH). Da sich die Revisionsausführungen in der Bekämpfung der gemäß § 519 ZPO unanfechtbaren Zurückweisung des in der Tagsatzung vom 28. Februar 1988 erstatteten ergänzenden Vorbringens und Beweisanbotes durch das Berufungsgericht erschöpfen und die Revision damit auf keinen zulässigen Revisionsgrund gestützt ist, war sie insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Kosten der Revisionsbeantwortung wurden nicht zugesprochen, weil darin nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.

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