Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3). Auch ein vom Berufungsgericht bestätigter Beschluß, mit dem das Erstgericht verspätetes Vorbringen zurückgewiesen hat, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar (SZ 55/37 mwN; 4 Ob 1573/94 ua). Daß die Vorinstanzen den Antrag des Klägers auf Vorlage der Zinsbücher ohne Begründung abgewiesen hätten, ist nicht richtig. Das Berufungsgericht verweist ausdrücklich darauf, daß dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war, weil das Erstgericht den wesentlichen Inhalt der von der Beklagten vorgelegten zwei Mietzinsbücher ohnedies festgestellt hat.
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