Spruch:
Der Revision wird, sowiet sie die zu 4 Cg 233/81 geltend gemachte Restforderung von S 11.014,51 betrifft, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.281,45
(darin S 1.261,95 Umsatzsteuer und S 2.400 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Genossenschaft verkaufte am 21.10.1980 dem Beklagten die Liegenschaften EZ 167 und 2925 der Katastralgemeinde Straß mit Keller- und Preßhausgebäude samt Inventar um S 1'600.000 und seinem Sohn die Liegenschaft EZ 791 der Kastralgemeinde Straß samt Inventar ebenfalls um S 1'600.000. Sie begehrte vom Beklagten zum AZ 4 Cg 233/81 die Zahlung der zweiten Kaufpreisrate von S 533.333,33 samt Zinsen und nach Zahlung von S 533.000 nach Zustellung der Klage restlich S 11.014,51, zum AZ 4 Cg 67/82 die Zahlung der dritten Kaufpreisrate von S 533.333 samt Zinsen und vom Sohn des Beklagten zum AZ 4 Cg 68/82 die Zahlung des auf den vereinbarten Kaufpreis aushaftenden Restbetrages von S 183.333 samt Zinsen. Die Beklagten wendeten Gegenforderungen zur Aufrechnung ein, weil ihnen verschwiegen wurde, daß ein Anschluß der Liegenschaften an den öffentlichen Kanal fehle und ihnen ein Schaden entstanden sei, weil sich herausgestellt habe, daß die als Inventar verkauften Fässer entgegen der ausdrücklichen Erklärung auch mit Rotwein befüllt worden waren und daher bei der Weißweinlagerung ein Qualitätsverlust eingetreten sei.
Das Erstgericht hat die drei Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und entschieden, daß die eingeklagten Forderungen, nicht aber die Gegenforderungen zu Recht bestehen und der Beklagte der Klägerin daher S 544.347,51 sowie Zinsen und Kosten und sein Sohn der Klägerin S 183.333
sowie Zinsen und Kosten zu bezahlen haben.
Es stellte zu den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen im wesentlichen fest, daß in den am 21.10.1980 errichteten Kaufverträgen die Bezahlung des Kaufpreises jeweils in drei Teilbeträgen vereinbart und eine Gewährleistung der Verkäuferin für den Zustand der Gebäude, Keller und Zisternen ausgeschlossen wurde. Vor Abschluß der Verträge hatten monatelange Verhandlungen und mehrmalige Besichtigungen der Kaufobjekte stattgefunden, in deren Verlauf die Leute der Klägerin nicht nur darauf hinwiesen, daß für die überwiegend aus der Zeit der Jahrhundertwende und der Zwischenkriegszeit stammenden alten Fässer keine weitere Garantie übernommen werden könne, als daß sie füllfähig seien, also dicht und ohne Holz- oder Muffton im Geruch, sondern auch dem Beklagten mitteilten, daß die Fässer von der Klägerin je nach Bedarf mit Weißwein oder mit Rotwein befüllt worden waren. Eine von den Käufern verlangte Faßliste sollte erkennen lassen, welche Fässer, die bei Besichtigung alle leer waren, zuletzt zur Rotweinlagerung verwendet worden waren. Noch vor dem Kauf bekamen die Kaufinteressenten Kellerschlüssel und beanstandeten, daß ein Teil der Fässer schadhaft sei. Die Klägerin bot Ersatzfässer aus ihren anderen Beständen. Später kam es zu einer Einigung über eine Geldausgleich, der auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Ein Anschluß der Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz ist weder vorhanden noch vorgeschrieben. In rechtlicher hinsichtlich führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe nicht nur das Bestehen ihrer Kaufpreis- sondern auch der Zinsenforderung nachgewiesen. Gegenforderungen bestünden hingegen nicht zu Recht, weil der Gewährleistungsverzicht keinen Anspruch aus der Tatsache zulasse, daß ein Kanalanschluß der Liegenschaften fehle, und den Käufern bekannt war, daß die Fässer früher auch mit Rotwein gefüllt waren.
In ihrer Berufung hatten die Beklagten Verfahrensmängel und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht und als unrichtige rechtliche Beurteilung bezeichnet, daß dem Begriff 'Füllfähigkeit' zu Unrecht nur physikalische Bedeutung zugemessen wurde, nicht aber Geschmack, Geruch und Qualität des in den Holzgebinden abgeüllten Weines Berücksichtigung fand.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Es verneinte das Vorliegen der Verfahrensmängel, billigte die Zurückweisung eines verspäteten Beweisantrages und übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und versuche der zugesagten Füllfähigkeit der Fässer einen anderen Inhalt beizumessen, als dies nach den Tatsachenfeststellungen der Fall war.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision in Ansehung der zu 4 Cg 68/82 des Erstgerichtes gegenständlichen Forderung von S
183.333 samt Anhang nicht zulässig sei.
Der Beklagte bekämpft das (ihn betreffende) bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs.1 Z 2 und Z 4
ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufzutragen.
Die Klägerin benatragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 187 Abs.1 ZPO angeordnete Verbindung mehrerer Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung hat nicht zur Folge, daß die Rechtssachen zu einer Einheit verschmolzen werden. Auch bei einem rechtlichen Zusammenhang der mit gesonderter Klage geltend gemachten Forderungen ist bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit jeder dieser Ansprüche gesondert zu betrachten (JBl.1984, 554 u.a.). Soweit daher das Berufungsgericht den Zuspruch der zum AZ 4 Cg 233/81 nach Einschränkung nur mehr streitverfangenen Forderung von S 11.014,51 bestätigte, ist die Revision nach § 502 Abs.3 Satz 1 ZPO unzulässig.
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zum Rechtsstreit AZ 4 Cg 67/82 entschieden hat, übersteigt an Geld S 300.000. Die Revision ist nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig, doch liegen die geltend gemachten Revisionsgründe nicht vor.
Es bedürfte nach § 510 Abs.3 Satz 2 ZPO keiner Begründung, daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt, doch wird überhaupt kein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel behauptet. Der Revisionswerber wendet sich vielmehr dagegen, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung des Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen billigte, die das Erstgericht mit der offenbaren Absicht des Beklagten begründete, den Prozeß zu verschleppen (§ 179 Abs.1 ZPO). In dritter Instanz kann aber nicht mehr überprüft werden, ob solches Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel zu Recht wegen Verschleppungsabsicht für unstatthaft erklärt wurde, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluß bestätigte (SZ 55/37; RZ 1968, 54;
EvBl.1964/165). Der Beklagte kann auch nicht mit Revision geltend machen, daß weitere von ihm in erster Instanz beantragte Beweise nicht abgeführt wurden, weil Verfahrensmängel, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, stets nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden können (so etwa MietSlg.31.737; EFSlg.41.770 uva).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache erblickt der Beklagte einerseits darin, daß ihm von der Klägerin verschwiegene Umstände, nämlich das Fehlen des Kanalanschlusses des Kaufobjektes, vom Gewährleistungsverzicht erfaßt angesehen wurden, andererseits in der Zuweisung der Auslegung des Begriffes 'Füllfähigkeit' der Fässer in den Tatsachenbereich. Für den bedungenen Gebrauch der Weißweinlagerung seien die Fässer, in denen einmal Rotwein eingefüllt war, ungeeignet gewesen. Es habe ihnen daher die 'Füllfähigkeit', für welche die Klägerin einstand, gefehlt. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Denn die Klägerin hat danach den Beklagten nicht bewußt irregeführt, daß ein Anschluß an das örtliche Kanalnetz bestehe, und klargestellt, daß für den Zustand der im Keller befindlichen Fässer keine Gewähr übernommen wird, daß diese Fässer aber füllfähig und abwechselnd mit Rotwein und Weißwein gefüllt waren. Auf der Grundlage dieser im Revisionsverfahren jeder überprüfung ihrer Richtigkeit entzogenen Tatsachenfeststellungen wird vom Beklagten aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt, so daß in die allseitige Untersuchung der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung gar nicht eingegangen werden kann.
Der Revision ist daher, soweit sie zulässig ist, nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, doch ist der Bemessung nur der Kapitalsbetrag von S 533.333 zugrunde zu legen, weil auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision in der Beantwortung nicht hingewiesen wurde.
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