OGH 3Ob493/57 (RS0033610)

OGH3Ob493/5727.11.1957

Rechtssatz

Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB.

Normen

ABGB §1425 VB

3 Ob 493/57OGH27.11.1957
5 Ob 551/59OGH16.12.1959
5 Ob 92/67OGH26.04.1967
7 Ob 245/72OGH15.11.1972

Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände kann auch einem rechtskundigen Schuldner nicht zugemutet werden. (T1)

1 Ob 183/74OGH20.11.1974
4 Ob 107/78OGH13.03.1979

Beisatz: Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T2) <br/>Veröff: Arb 9767

3 Ob 622/80OGH25.02.1981

Beisatz: Dafür ob rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erlegt wurde, sind die Umstände zum Zeitpunkt des Erlages maßgebend, nicht zur Zeit vorher oder nachher. (T3)

7 Ob 774/82OGH17.02.1983
7 Ob 15/83OGH10.03.1983

Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 651/85OGH26.11.1985

Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung beziehungsweise Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T4)

4 Ob 506/88OGH12.01.1988

Auch; Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293

10 Ob 2058/96mOGH03.09.1996
7 Ob 2087/96dOGH23.10.1996

Vgl auch

3 Ob 105/98gOGH20.10.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Prätendenten, die die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. (T5)<br/>Beis wie T1; Beis wie T3

8 Ob 53/01dOGH08.03.2001
3 Ob 190/03tOGH21.08.2003
3 Ob 159/05mOGH24.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Besteht eine unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann. (T6)

8 Ob 37/09pOGH19.11.2009

Beisatz: Dem Schuldner wird auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden. (T7)

9 Ob 42/09fOGH15.12.2009

Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 163/10mOGH18.05.2011
6 Ob 71/11aOGH16.06.2011

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 87/11dOGH16.06.2011

Beis wie T6

5 Ob 245/11gOGH20.03.2012

Auch

6 Ob 57/12vOGH19.04.2012

Vgl; Beisatz: Das Hinterlegungsrecht besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T9)

1 Ob 145/14aOGH18.09.2014

Beisatz: Sobald nun ein Mieter vom Veräußerer ‑ bzw dem insoweit handlungsbefugten Insolvenzverwalter ‑ darauf hingewiesen wird, dass ein Eigentumserwerb des Käufers aus bestimmten Gründen entgegen dem Grundbuchstand nicht stattgefunden habe, ist es dem Mieter in der Regel nicht zuzumuten, die damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen auf eigenes Risiko zu beantworten. (T10)

4 Ob 165/14iOGH21.10.2014
8 Ob 57/15pOGH25.06.2015
1 Ob 213/15bOGH24.11.2015

Auch; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 146/18aOGH23.08.2018

Auch; Beis wie T6

6 Ob 35/20wOGH25.03.2020

Beis wie T5; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19571127_OGH0002_0030OB00493_5700000_003