OGH 3Ob493/57

OGH3Ob493/5727.11.1957

SZ 30/79

Normen

ABGB §36
ABGB §37
ABGB §1041
ABGB §1425
ABGB §§1431 ff
ABGB §36
ABGB §37
ABGB §1041
ABGB §1425
ABGB §§1431 ff

 

Spruch:

Bei Kondiktionsansprüchen kommt das Recht des Ortes zur Anwendung, an welchem sich die Bereicherung vollzogen hat.

Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag nach § 1425 ABGB.

Entscheidung vom 27. November 1957, 3 Ob 493/57.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Wilhelm G. verkaufte dem Kläger am 17. Oktober 1955 Werkstättenholz; die Zahlung durch den Kläger sollte gegen Dokumente und Banksicherheit an die beklagte Partei zugunsten des Wilhelm G. erfolgen. Der Kläger gab seiner Bank, der C. Bank in H., den Auftrag, der beklagten Partei zugunsten des Wilhelm G. ein Akkreditiv über den Betrag von 20.528 DM zu erstellen. Die C. Bank in H. verpflichtete sich in einem Schreiben an die beklagte Partei vom 30. Dezember 1955, "auftrags" und für Rechnung des Käufers, d.

i. des Klägers, unwiderruflich einen Betrag bis zur Höhe von 20.528 DM an die beklagte Partei zugunsten des G. zu überweisen; die beklagte Partei nahm dieses Zahlungsversprechen mit Schreiben vom 2. Jänner 1956 an und accontierte dem Wilhelm G. am 20. Jänner 1956 einen Betrag von 60.517 S. Am 4. Februar 1956 erhielt die beklagte Partei von der C.-Bank auf Grund des Akkreditivs einen Betrag von 23.090.13 DM auf ihr Konto bei der H.-Kreditbank überwiesen. Sie behielt hievon den dem G. bevorschußten Betrag von 60.517 S für sich zurück und schrieb den Restbetrag auf ein Evidenzkonto "Rechtsangelegenheiten G." gut. Später erlegte sie diesen Restbetrag in zwei Sparbüchern gemäß § 1425 ABGB. zu Gericht. G. hatte auf Grund von gefälschten Frachtdokumenten, die er der beklagten Partei vorgelegt hatte, den Vorschuß bei der beklagten Partei erschlichen und war, nachdem er andere gleichartige Malversationen begangen hatte, ins Ausland geflüchtet. Die beklagte Partei hatte bereits am 3. Februar 1956, somit noch vor der Überweisung des Betrages von 23.090.13 DM, in Erfahrung gebracht, daß G. durch gefälschte Frachtdokumente einen gewissen D. geschädigt hatte. Am 4. Februar 1956 verständigte die C.-Bank in H. die beklagte Partei, daß dringender Verdacht bestehe, G. habe die Frachtdokumente gefälscht, und ersuchte um Auszahlungsstop. Die beklagte Partei teilte der C.- Bank mit, sie habe Vorsorge getroffen, daß G. bis auf weiteres über den überwiesenen Betrag nicht verfügen könne.

Der Kläger begehrt nun die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung eines Betrages von 23.090.13 DM s. A. an ihn, von welcher Verpflichtung sich die beklagte Partei durch Leistung jenes Schillingbetrages an den Kläger befreien könne, der dem Betrag von 23.098.13 DM s. A., umgerechnet zum Bankkurse für DM der Oesterreichischen Nationalbank am Tage der tatsächlichen Leistung, entspreche.

Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die beklagte Partei bereits am 2. Februar 1956 Verdacht geschöpft habe, bei G. stimme etwas nicht, und daß sie daraufhin bei den Abnehmern eines gewissen D., dem G. gleichfalls die Lieferung von Holz gegen Sicherstellung des Kaufpreises durch Akkreditiv zugesagt hatte, anfragte und die Nachricht erhielt, G. hätte bei ihnen den Kaufpreis bereits einkassiert. Auch von der N.-Bank in H. sei die beklagte Partei darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Verdacht betrügerischer Handlungen bei G. bestehe. Nach dieser Verständigung habe die beklagte Partei bei der H.-Kreditbank wegen der Überweisung des gegenständlichen Akkreditivbetrages angefragt und die Nachricht erhalten, daß der Betrag bereits ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Den Vorschuß an G. habe die beklagte Partei auf das Akkreditivversprechen des Klägers bzw. der C.-Bank hingegeben.

Das Prozeßgericht zog aus diesen Feststellungen die Schlußfolgerung, daß die beklagte Partei die Zahlung nicht mehr für Rechnung des G., sondern zunächst für ihren eigenen Vorteil angenommen und die Zahlungen nicht als Vertreterin des G., sondern zu ihrem eigenen Recht verwendet habe. Es handle sich somit um ein mandatum ad accipiendum in rem suam, und die beklagte Partei sei daher passiv legitimiert, wobei sich das Prozeßgericht auf die Entscheidung GlUNF. 7083 berief. Da die Zahlung in der irrigen Annahme der Erfüllung des gegebenen Akkreditivversprechens erfolgt sei, der Empfang aber in der Absicht, die Zahlung zur Abdeckung eines Schadens zu verwenden, habe die beklagte Partei die Zahlung einer Nichtschuld zurückzuerstatten. Ein Retentionsrecht stehe der beklagten Partei nur gegenüber dem G., nicht aber gegenüber dem Kläger zu.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, der Kläger sei zwar zur Klage legitimiert, weil seiner Beauftragten, der C.-Bank, von G. gefälschte Frachtdokumente vorgelegt worden seien, diese daher namens des Klägers aus einem Irrtum eine Nichtschuld bezahlt habe. Die Voraussetzungen des § 1431 ABGB. seien daher grundsätzlich gegeben. Hingegen könnte die vom Prozeßgericht angegebene Begründung nur einen Zuspruch von höchstens 60.517 S rechtfertigen. Selbst wenn die Annahme des Prozeßgerichtes richtig wäre, die persönliche Haftung der beklagten Partei für die Rückerstattung des überwiesenen Betrages sei deshalb gegeben, weil sie das Geld zu eigenem Recht verwendet habe, wäre noch nicht die Frage gelöst, aus welchen Gründen die beklagte Partei den 60.517 S übersteigenden Betrag rückzuüberweisen hätte. Denn der gegenständliche Betrag sei nach Rückbehaltung der geleisteten Vorschüsse von 60.517 S auf ein Evidenzkonto für Rechtsangelegenheiten des G. gutgeschrieben und dann in Form von zwei Sparkassenbüchern als Vermögen des G. bei Gericht hinterlegt worden, so daß die beklagte Partei nur 60.517 S für ihren eigenen Vorteil verwendet habe. Nun sei über die beklagte Partei ermächtigt gewesen, für G. Zahlungen in Empfang zu nehmen, was sich daraus ergebe, daß G. bei der beklagten Partei ein Konto unterhalten habe. Da G. den Kläger angewiesen habe, den Kaufpreis auf sein Konto bei der beklagten Partei zu überweisen, habe der Kläger seine vermeintliche Schuld an den Bevollmächtigten des Gläubigers bezahlt; die Kondiktion könne in einem solchen Fall nur gegen den Gläubiger, also gegen G., nicht aber gegen dessen Bevollmächtigten, die beklagte Partei, gerichtet werden. Das gleiche gelte für eine Leistung, die an eine vom Gläubiger bestimmte Zahlstelle, die im eigenen Namen übernehme, gerichtet wurde. Die Frage, ob die Empfängerbank bei Fehlüberweisungen zur Rücküberweisung verpflichtet sei hänge von den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem Empfänger ab. Die Empfängerbank würde ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Bankkunden verletzen, wenn sie ihr für ihre Bankkunden überwiesene Beträge gegen oder ohne den Willen des Kunden dem Erleger rücküberweise. Es könne von der Bank nicht verlangt werden, den Sachverhalt vorher zu prüfen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das Verlangen des Schuldners gerechtfertigt sei oder nicht. Wenn die beklagte Partei Bedenken wegen der Ausfolgung des überwiesenen Betrages an G. hatte, so brauchte sie ihm den Betrag nicht gutzuschreiben. Sie sei aber gemäß § 1425 ABGB. berechtigt gewesen, den Betrag in Sparkassenbücher einzulegen, diese bei Gericht zu erlegen und den Kläger davon zu verständigen. Der von der C.-Bank an die beklagte Partei überwiesene Betrag sei gemäß § 1017 ABGB. in das Vermögen des G. auch dann übergegangen, wenn die beklagte Partei den Betrag dem G. nicht gutgeschrieben, sondern ihn zu Gericht erlegt habe. Da keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestunden, mangle der beklagten Partei die passive Klagslegitimation, denn das Zahlungsversprechen des Klägers bzw. der C.-Bank stehe mit der Erstellung des Akkreditivs zugunsten des G. im Zusammenhang; es gelten daher die Bestimmungen der §§ 1400 ff. ABGB. über die Anweisung. Im Zahlungsversprechen der C.-Bank sei nichts anderes als die Bestätigung des vom Kläger erstellten Akkreditivs zu erblicken, mit welchem die C.-Bank die Anweisung des Klägers angenommen habe. Die Annahmeerklärung des Angewiesenen sei ein abstraktes Schuldversprechen. Der Angewiesene stehe grundsätzlich mit der Zahlstelle bzw. dem Beauftragten oder Bevollmächtigten des Anweisungsempfängers in keinerlei Rechtsbeziehung. Für die beklagte Partei habe auch keinerlei Verpflichtung bestanden, die C.-Bank auf das betrügerische Vorgehen des G. aufmerksam zu machen. Sie habe auch von sich aus nicht entscheiden können, ob und inwieweit die Vorwürfe gegen G. begrundet waren. Im übrigen habe die beklagte Partei erst nach der Überweisung des Betrages von der Dokumentenfälschung des G. erfahren. Die beklagte Partei sei daher zur Rückerstattung jenes Teiles des überwiesenen Betrages, den sie zu Gericht erlegt habe, nicht verpflichtet.

Aber auch hinsichtlich des Betrages von 60.517 S sei eine Rückzahlungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Der Entscheidung GlUNF. 7083 liege ein ganz anders gelagerter Sachverhalt als der vorliegende zugrunde; denn die beklagte Partei sei nicht gleichsam wie ein Zessionar des G. anzusehen, wenn sie die Vorschüsse einbehalten habe, weil sie nur intern mit G. verrechnet habe, wodurch sich sein Debetsaldo verminderte, wozu sie als Beauftragte und Bevollmächtigte des G. als des Kontoinhabers berechtigt gewesen sei. Der Vermögensvorteil, der der beklagten Partei zugekommen sei, stamme aus dem Vermögen des G., weil dessen Vermögen und nicht dem der beklagten Partei der überwiesene Betrag gemäß § 1017 ABGB. zugekommen sei. Die Einbehaltung der Vorschüsse verstoße auch nicht gegen die guten Sitten, weil die beklagte Partei den Irrtum des Klägers bzw. der C.-Bank nicht veranlaßt habe. Der Kläger hätte daher nur seinen Vertragspartner und nicht die beklagte Partei klagen dürfen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers zum Teil Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von 60.517 S s. A., während er das Mehrbegehren abwies.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Vor Erörterung der Revisionsausführungen war zunächst die Frage zu prüfen, ob gemäß § 37 ABGB. deutsches oder gemäß § 36 ABGB. österreichisches Recht der Entscheidung zugrunde zu legen ist, da die Untergerichte nicht festgestellt haben, ob der der Anweisung zugrunde liegende Kaufvertrag im Inlande, in welchem der Verkäufer G. seinen Wohnsitz hatte, oder in Deutschland abgeschlossen wurde. Eine nähere Feststellung war aber entbehrlich, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Anweisung im österreichischen und im deutschen Recht ungefähr die gleichen sind und hinsichtlich der Frage der Kondiktion das Recht des Ortes in Betracht kommt, an welchem sich die Bereicherung vollzogen hat (hier: Wien), so daß hinsichtlich des Rückforderungsanspruches jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden ist.

Wie sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, hat der Kläger als Anweisender der C.-Bank in H. als der Angewiesenen die Anweisung erteilt, den gegenständlichen Betrag an die beklagte Partei zugunsten des G. auszuzahlen. Es war somit G. Anweisungsempfänger und die beklagte Partei nur Zahlstelle des G. bzw. dessen Bevollmächtigte oder Beauftragte. Es gehen daher alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß die beklagte Partei Anweisungsempfängerin sei und daher für die Rückzahlung des ihr irrtümlich zugekommenen Betrages hafte, ins Leere. Daß ein Akkreditiv eine Anweisung darstellt, ist auch herrschende Meinung im deutschen Recht. Ob es sich bei der fraglichen Anweisung um eine solche auf Schuld oder um eine titulierte Anweisung gehandelt hat, ist im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung, da sich aus dem als Anweisung zu beurteilenden Akkreditiv unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zwischen dem Kläger als dem Anweisenden, der C.-Bank als der Angewiesenen und G. als dem Empfänger der Anweisung, nicht aber auch mit der beklagten Partei ergeben, die lediglich Zahlstelle oder Bevollmächtigte des Anweisungsempfängers G. war.

Die Frage, ob die in der Entscheidung GlUNF. 7083 enthaltenen Rechtssätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden können oder nicht, bedarf keiner Erörterung, weil der Klageanspruch, soweit er sich auf den Betrag von 60.517 S bezieht, zwar nicht aus dem Rechtsgrunde der Anweisung, wohl aber aus dem des § 1431 ABGB. begrundet ist, mögen auch zwischen dem Kläger bzw. der C.-Bank einerseits und der beklagten Partei andererseits keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Vermögensvorteil, der der beklagten Partei durch die Verwendung des Betrages von 60.517 S entstanden ist, aus dem Vermögen des G. und nicht aus dem des Klägers stamme, kann nicht beigepflichtet werden. Die beklagte Partei hat den Teilbetrag von 60.517 S nicht als Bevollmächtigte des G. für diesen in Empfang genommen, sondern ihn sogleich sich selbst zur Tilgung des dem G. gewährten Vorschusses, der als Darlehen der beklagten Partei an G. zu beurteilen ist, gutgeschrieben, obwohl sie in dem Zeitpunkt, in welchem zwar nicht die Überweisung, wohl aber die Einverleibung des Betrages von 60.517 S in ihr Eigentum erfolgte, bereits in Kenntnis des Umstandes war, daß die Zahlung nur aus einem Irrtum des Klägers über die Echtheit der von G. vorgelegten Frachtdokumente erfolgt war. In einem solchen Falle ist aber die Einbehaltung des überwiesenen Betrages, soweit er von der beklagten Partei zur Deckung des von ihr dem G. gewährten Vorschusses verwendet wurde, unzulässig, denn die beklagte Partei mußte in dem Zeitpunkt, in welchem sie sich den Betrag von 60.517 S einverleibte, bereits erhebliche Bedenken in der Richtung hegen, ob es sich nicht um ein betrügerisches Vorgehen des G. handle, durch welches er den überwiesenen Betrag dem Kläger oder der C.-Bank herausgelockt habe. Sie durfte daher von diesem Zeitpunkt an ungeachtet der Bestimmung des § 1017 ABGB. den erhaltenen Betrag weder dem G. ausfolgen noch sich einen Teil des überwiesenen Betrages zueignen, mag sie auch gegen G. eine Forderung aus einem diesem gewährten Vorschuß gehabt haben. Die Frage, ob von ihr gefordert werden konnte, daß sie im gegenständlichen Fall den Betrag, der ihr aus einem Irrtum zugekommen war, ohne vorheriges Einvernehmen oder Zustimmung des G. dem Kläger oder der C.-Bank rücküberweise, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war sie, solange sie nicht darüber Gewißheit erlangt hatte, daß die Überweisung des Betrages nur auf eine Betrugshandlung des G. zurückzuführen war, nicht verpflichtet, den Betrag dem Kläger oder der C.-Bank ohne Zustimmung des G. rückzuüberweisen. Sie durfte nur von dem ihr überwiesenen Betrag nichts für sich behalten, da sie im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Betrages in ihr eigenes Vermögen nicht mehr gutgläubig war. Die beklagte Partei könnte sich auch nicht auf das ihr nach den Bankbedingungen zustehende Retentionsrecht berufen, da es sich, abgesehen davon, daß ihr ein solches Retentionsrecht nur gegenüber ihrem Kunden, also dem G., zustunde, bei der Überweisung nicht um eine reguläre Zahlung, sondern um die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld handelte, die nicht in das Vermögen des G. übergegangen ist. Die beklagte Partei, die sich zu Unrecht den Betrag von 60.517 S behalten hat, ist daher dem Kläger zur Herausgabe dieses Betrages gemäß § 1431 ABGB. verpflichtet.

Anders ist aber die Rechtslage hinsichtlich des 60.517 S übersteigenden Betrages. Hier sind die Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der bezügliche gerichtliche Erlag weder berechtigt gewesen noch in richtiger Weise erfolgt sei, unbegrundet. Auf den der beklagten Partei zugunsten des G. überwiesenen Betrag erhebt nicht nur der Kläger Anspruch, sondern es ist, solange nicht feststeht, daß dem G. der zu seinen Gunsten der beklagten Partei überwiesene Betrag nicht gebühre - und das ist erst dann der Fall, wenn ein straf- oder zivilgerichtliches Urteil dies feststellt oder G. dies zugibt -, G. als derjenige, zu dessen Gunsten die Überweisung erfolgte, der beklagten Partei gegenüber forderungsberechtigt. Nun bildet aber sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB. (SZ. XIII 228, SZ. XXIV 261 u. v. a.). Wenn nun auch ein allfälliger Anspruch des D. gegen G. keinen hinreichenden Grund für den gegenständlichen Gerichtserlag bilden könnte, so ist dies doch hinsichtlich des G. selbst der Fall, zu dessen Gunsten der Betrag an die beklagte Partei überwiesen wurde. Da, solange der Nichtbestand der Forderung des G. nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, der beklagten Partei nicht zugemutet werden kann, daß sie sich selbst Gewißheit darüber verschaffe, ob dem G., zu dessen Gunsten der Betrag bei ihr erlegt wurde, dieser Betrag zustehe oder nicht, war sie berechtigt, den ihr zugekommenen Betrag gemäß § 1425 ABGB. bei Gericht zu erlegen und sich dadurch von ihrer Verbindlichkeit, soweit sie 60.517 S überstieg, zu befreien. Ob der Betrag in Sparbüchern oder bar erlegt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, desgleichen auch, ob die beklagte Partei dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegenüber erklärt hatte, daß die Sparbücher Eigentum des G. seien. Jedenfalls hat die beklagte Partei in ihrer Erlagsanzeige darauf verwiesen, daß außer G. auch andere Personen Ansprüche auf den erlegten Betrag erheben und daß die Rechtslage daher unsicher sei. Damit hat sie aber einen gesetzlichen und zutreffenden Erlagsgrund angegeben. Da es nicht in die Entscheidungsgewalt der beklagten Partei fällt, darüber zu urteilen, ob der von ihr dann erlegte Betrag in das Eigentum des G. übergegangen sei, und es daher ohne Bedeutung ist, welche Ansicht über das Eigentumsrecht an den Sparbüchern die beklagte Partei dem Erlagsgericht gegenüber geäußert hat, gehen alle weiteren Ausführungen der Revision ins Leere. Daß die Erlagsanzeige alle Gläubiger, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben, anführt, schreibt § 1425 ABGB. nicht vor. Zur Befreiung des Erlegers genügt es, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat, was hier der Fall ist. Da bis zum Zeitpunkt des Erlages noch nicht entschieden war, ob der Betrag dem G. gebühre oder nicht, kann auch nicht davon die Rede sein, daß der Erlag nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf Zahlung eines 60.517 S übersteigenden Betrages gerichtet ist, beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.

Da nach den Verfahrensergebnissen die beklagte Partei sich von dem ihr vom Kläger überwiesenen Betrag von 23.090.13 DM nicht einen DM-Betrag, sondern nur einen Betrag von 60.517 S zugeeignet hat, konnte sie nur zur Bezahlung eines Schillingbetrages verurteilt werden. Zu dieser Zahlungsverpflichtung bedurfte es keiner Genehmigung der Nationalbank, da gemäß der Kundmachung Nr. 100 Z. 2 lit. a der Oesterreichischen Nationalbank die Zahlung von Schillingbeträgen auf Grund eines Urteiles gemäß den Bestimmungen der Kundmachung Nr. 105, wenn der Empfänger, hier der Kläger, seinen Wohnsitz in einem EZU-Lande hat, generell bewilligt wurde (3 Ob 220/56).

Stichworte